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Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 108)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1, ber. L 262 S. 38, ber. 2002 L 112 S. 47)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle", zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe a),
gestützt auf die "Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle", geändert durch die Richtlinie 94/31/EG, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die "Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle" sollte geändert werden, um die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG zu berücksichtigen.
(2) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen im Einklang mit dem Standpunkt des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Januar 2001
(Stand: 25.06.2019)
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