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Entscheidung 2001/119/EG der Kommission vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 106)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 32)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates wurde ein gemeinschaftliches Verzeichnis gefährlicher Abfälle geschaffen. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission ersetzt.
(2) Verschiedene Mitgliedstaaten haben Altfahrzeuge, aus denen Flüssigkeiten nicht abgelassen und andere gefährliche Teile nicht entfernt wurden, als Abfall notifiziert, der ihrer Auffassung zufolge eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgezählten Eigenschaften aufweist, und haben deshalb deren Aufnahme als gefährlicher Abfall in das Verzeichnis gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG beantragt.
(3) Die Kommission ist gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG verpflichtet, diese Notifizierungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle zu prüfen.
(4) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen standen nicht im Einklang mit der Stellungnahme des oben genannten Ausschusses und konnten deshalb nicht in die Entscheidung 2000/532/EG aufgenommen werden.
(6) Der Rat hat innerhalb der in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG vorgesehenen Frist keinen Beschluss zu dem Vorschlag der Kommission gefasst.
(7) Damit kommt es der Kommission zu, die vorgeschlagenen Maßnahmen zu erlassen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle wird wie folgt geändert:
Der Eintrag "16 01 04 Aufgegebene Fahrzeuge" erhält folgende Fassung:
"16 01 04* Altfahrzeuge".
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
(Stand: 11.03.2019)
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