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GesBergV - Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung
- Hessen -
Vom 25. Januar 2011
(StAnz. Nr. 6 vom 07.02.2011 S. 200; 31.12.2016aufgehoben)
Archiv 2004
Der Länderausschuss Bergbau hat in seiner 135. Sitzung am 8. Oktober 2009 den Ländern die überarbeiteten Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung ( GesBergV) zur Einführung empfohlen.
Diese werden nachstehend bekannt gemacht und zur Anwendung in Hessen eingeführt.
Vorwort
Der Bergbau weist gegenüber anderen Industriebetrieben Besonderheiten auf. Insbesondere im untertägigen Bergbau muss der Explosions- und Brandgefahr, den meist engen Räumen, den langen Flucht- und Rettungswegen, den klimatisch schwierigen Gegebenheiten, der Zwangsbewetterung sowie den bergbauspezifischen Arbeitsvorgängen in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. Deshalb gelten im Bergbau auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes spezielle Regelungen.
Die hier vorliegenden Ausführungsbestimmungen der Arbeitsgruppe GesBergV (AG GesBergV) stellen eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen der GesBergV insbesondere im untertägigen Bergbau dar. Bei der Erarbeitung wurde die Bergbauindustrie und die IG BCE beteiligt. Mit diesem Leitfaden der AG GesBergV sollen die Bestimmungen der GesBergV in den Bundesländern einheitlich ausgelegt und angewendet werden.
Der La Bergbau hat die "Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung ( GesBergV)" in seiner 123. Sitzung am 9. März 2003 zustimmend zur Kenntnis genommen und den Bundesländern zur Einführung empfohlen.
Anlässlich der Änderung der GesBergV am 10. August 2005 wurden von der AG GesBergV ergänzende Durchführungshinweise zu § 4 GesBergV erarbeitet. Diese hat der La Bergbau in seiner 128. Sitzung am 18. Mai 2006 zustimmend zur Kenntnis genommen und den Bundesländern zur Einführung empfohlen. Weitere Änderungen und Ergänzungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wurden schließlich in der 135. Sitzung des La Bergbau am 8. Oktober 2009 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen berücksichtigen als konsolidierte Lesefassung die seit Herausgabe der Urfassung getroffenen Beschlüsse des La Bergbau und redaktionelle Anpassungen an das zwischenzeitlich geänderte rechtliche Umfeld, insbesondere der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644).
1. Anwendungsbereich (§ 1 GesBergV)
1.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie bei der Ausübung artverwandter Tätigkeiten. Der Geltungsbereich der GesBergV unterscheidet sich insoweit vom Bundesberggesetz ( BBergG) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), als er die Wiedernutzbarmachung nicht nennt. Dieses erscheint konsequent, da die Wiedernutzbarmachung eine Vielzahl von Tätigkeiten umfassen kann, die nicht notwendigerweise alle mit den in § 1 GesBergV genannten Tätigkeiten und Maßnahmen vergleichbar sind, zum Beispiel forst- und landwirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Oberflächenendgestaltung. Unter § 1 GesBergV fallende Tätigkeiten können aber zum Beispiel Verfüllungs-, Sicherungs- und Verfestigungsarbeiten, Abbruch- und Sanierungsarbeiten sein. Diese Tätigkeiten fallen unter den Begriff des Gewinnens.
1.2. Abgrenzung zur Gefahrstoffverordnung
( GefStoffV)
Mit Art. 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) wurde die Gesundheitsschutz-Bergverordnung geändert und in § 4 Abs. 7 GesBergV eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Vorschriften des § 4 Abs. 1 GesBergV eingeführt. Nach der Amtlichen Begründung zu Art. 2 Nr. 1 der Zweiten Änderungsverordnung (Bundesratsdrucksache 251/05) dient diese Ausnahmevorschrift der Anpassung an die novellierte Gefahrstoffverordnung. Die Gefahrstoffverordnung ist durch die Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) novelliert worden, wobei auch der Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung im Verhältnis zu den bergrechtlichen Vorschriften neu bestimmt worden ist. Nach § 1 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) gilt diese nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
Je nach Lage des Falles hat die zuständige Behörde mit Blick auf diese Vorrangregelung zu prüfen, ob und inwieweit die GesBergV einschlägig ist oder ob die entsprechenden Bestimmungen der GefStoffV anzuwenden sind. Die Vorschrift des § 19 GefStoffV über die behördlichen Anordnungen und Entscheidungen gilt, soweit nicht § 4 Abs. 7 GesBergV einschlägig ist, auch in Betrieben unter Bergaufsicht. Diese Vorschriften sind daher von den Bergbehörden grundsätzlich zu beachten. Danach sind im Einzelfall Ausnahmen von den Tätigkeitsvorschriften möglich.
Dem besonderen erhöhten Gefährdungspotenzial für die Gesundheit der Beschäftigten im untertägigen Bergbau wird insbesondere durch das Zulassungsverfahren nach § 4 GesBergV Rechnung getragen. Durch dieses Zulassungsverfahren entstehen zum einen Erleichterungen für die Betriebe, wenn die entsprechenden Pflichten der GefStoffV dort materiell geregelt sind. Zum anderen entlasten sie das behördliche Betriebsplanverfahren, da unter anderem die Gesichtspunkte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage der Begutachtung durch Prüfinstitute in der allgemeinen Zulassung oder der Ausnahmezulassung geregelt werden.
Die allgemeine Zulassung eines kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffes erfolgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV aufgrund dieser Prüfung im Hinblick auf die Stoffeigenschaften und den beabsichtigten Umgang des Materials im Betrieb. Somit ist eine Betrachtung des Gesamtverfahrens gegeben. Der Ermittlungspflicht nach § 6 GefStoffV wird dabei im Rahmen des allgemeinen Zulassungsverfahrens nach GesBergV bereits Rechnung getragen. Darüber hinaus kann die Erfüllung der Überwachungspflichten nach § 7 GefStoffV erleichtert werden, wenn die allgemeine Zulassung hierzu entsprechende Regelungen enthält. Sinngemäß gilt dies auch für die Ausnahmezulassung nach § 4 Abs. 7 GesBergV.
1.3. Abgrenzung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Mit dem Erlass der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wurden die Bestimmungen der §§ 15 und 16 sowie des Anhangs V GefStoffV vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2362) zur arbeitsmedizinischen Vorsorge mit entsprechenden Bestimmungen der BioStoffV sowie weiterer Verordnungen in diese neue ArbMedVV konsolidierend ausgegliedert. Diese Verordnung stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 18 ArbSchG. Aufgrund § 1 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG gilt die ArbMedVV nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Diese Regelungen sind insbesondere § § 2, 3 und Anlagen 1 bis 4 GesBergV, § 12 KlimaBergV und § 20 ABBergV, die insofern teilweise die Regelungen der ArbMedVV verdrängen und im Übrigen das Recht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Anwendung kommen lassen. Zu den Auswirkungen auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe Kap. 3.
2. Ermächtigung von Ärzten (§ 3 GesBergV)
Die Ermächtigung von Ärzten erfolgt nach den Grundsätzen, die die Oberbergämter der Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben (zum Beispiel in NRW in der Rundverfügung des ehem. Landesoberbergamtes NRW zur Ermächtigung von Ärzten vom 21. September 1999 - 12.23.12 - 13 - 5). § 3 GesBergV verlangt, dass die Ermächtigung nur erteilt werden kann, wenn der beantragende Arzt die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt und mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertraut ist. Die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen in der Regel nur Fachärzte für Arbeitsmedizin; die über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügen. "Verfügt" im Sinne der Verordnung bedeutet nicht notwendigerweise, dass man diese Einrichtungen und Ausstattungen selber besitzt, sondern es reicht aus, wenn man sich ihrer konsiliarisch bedienen kann oder Fachärzte für bestimmte Fragestellungen konsiliarisch hinzugezogen werden können.
Da es sich um eine Entscheidung auf der Grundlage einer Bundesverordnung handelt, gilt die Ermächtigung von Ärzten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GesBergV durch eine zuständige Landesbehörde bundesweit, soweit der Geltungsbereich nicht wie üblicherweise räumlich oder funktional eingeschränkt worden ist. Eine generelle Befristung ist in § 3 GesBergV nicht vorgesehen. Es bedarf keines weiteren Verwaltungsaktes, wenn die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes eine Ermächtigung bereits ausgesprochen hat. Im Verfahren sind nach Verwaltungsverfahrensgesetz die zuständigen Länderbehörden zu beteiligen. Dies bedeutet im Falle einer nachträglichen Änderung des räumlichen oder sachlichen Tätigkeitsfelds des Arztes/der Ärztin, dass hierüber die Landesbehörde (gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen Behörden der anderen Bundesländer) entscheidet, welche die Ursprungsermächtigung erteilt hat.
Wegen der üblicherweise vorliegenden räumlichen und apparativen Gebundenheit der zu ermächtigenden Personen wird jedoch der Ermächtigungsbescheid in der Regel nur eine örtliche Wirkung erfalten. Aber auch Personen, die in mobilen Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Dienste zu Vorsorgeuntersuchungen nach Maßgaben der GesBergV ermächtigt sind, können und müssen nur einmal ermächtigt werden.
Betriebsspezifisch bezogene Ermächtigungsbeschränkungen (zum Beispiel Quarzsandgewinnungsbetriebe über Tage) sind verwaltungsverfahrensrechtlich möglich. Räumliche Modifizierungen (Begrenzungen und Einschränkungen) der Ermächtigungen nach den örtlichen Gegebenheiten können vorgenommen werden. In besonders begründeten Fällen können somit von den Ermächtigungsgrundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden.
Vor der Erteilung einer Ermächtigung kann die zuständige Landesbehörde arbeitsmedizinischen Fachinstitutionen um eine sachverständige Stellungnahme bitten, wenn nach Antragstellung Fragen zur ausreichenden medizinischen, personellen oder apparativen Ausstattung oder Qualifikation des antragstellenden Arztes bestehen.
In Regionen, in denen nur wenige Kleinbetriebe unter Bergaufsicht stehen, ist es möglich, dass diese wegen der Betriebsgröße auf externe arbeitsmedizinische Dienste angewiesen sind und dort in räumlicher Nähe zu diesen Betrieben keine ermächtigenden Ärzte verfügbar sind. Im begründeten Einzelfall des Betriebes kann daher die zuständige Behörde die Durchführung der Untersuchungen durch eine nicht ermächtigte Person im Sinne § 3 Abs. 5 GesBergV dulden, wenn die Erwirkung einer Ermächtigung für den Unternehmer eine unzumutbare Belastung wäre und zugleich ein gleichwertiges Schutzniveau dennoch gewährleistet hat. Hieran sind folgende Bedingungen zu knüpfen:
Die Untersuchungen sowie die Dokumentation erfolgen im Übrigen nach den Vorschriften der GesBergV.
3. Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(§ § 2, 3 und Anlagen 1-4 GesBergV)
Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Bestimmungen der ArbMedVV durchzuführen sind, soweit nicht in §§ 2 und 3 GesBergV in Verbindung mit Anlagen 1 bis 4 GesBergV entsprechende Regelungen vorhanden sind. Dies bedeutet insbesondere: Die Erhaltung
Für alle anderen Regelungen bezüglich der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen findet die ArbMedVV Anwendung.
Folgen für den Vollzug:
4. Allgemeine Zulassungen (§ 4 GesBergV)
4.1. Umgangsverbot und Zulassungsvorbehalt
Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes (ChemG). Soweit in der GesBergV der Begriff des Umgangs verwendet wird, ist dieser inhaltlich im Sinne des Begriffs der Tätigkeit nach § 2 Abs. 4 GefstoffV zu verstehen. Unter Verwenden werden im ChemG Tätigkeiten beschrieben, wie Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern. Der dritte bis fünfte Abschnitt der GefStoffV sowie die entsprechenden Bestimmungen der GesBergV erfassen damit sowohl die aktiven Tätigkeiten mit Gefahrstoffen als auch Tätigkeiten in deren Einwirkungsbereich, bei denen als unmittelbare Folge von Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen und Beschäftigte einer Exposition ausgesetzt sind. Zum Umgang zählen auch Mess-, Steuer-, Regel-, Wartungs-, Reinigungs-, Instandhaltungs- und Überwachungstätigkeiten sowie Arbeitsverfahren mit Gefahrstoffen. Bestimmungsgemäßer Umgang sind alle Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 GesBergV. In diesem Zusammenhang ist die allgemeine Zulassung zu versagen, wenn trotz bestimmungsgemäßem Umgangs aufgrund der bergbauspezifischen Gegebenheiten (wie Explosions- und Brandgefahr, Enge der Räume, lange Flucht- und Rettungswege, klimatische Gegebenheiten, Zwangsbelüftung, Ablauf bergbauspezifischer Arbeitsvorgänge) der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfügbar sind. Verfügbar bedeutet, dass der Stoff am Markt angeboten wird, für den Verwendungszweck geeignet und sein Einsatz wirtschaftlich vertretbar ist.
Kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe im Sinne von § 4 GesBergV sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a Chemikaliengesetz und asbesthaltige Erzeugnisse.
§ 4 Abs. GesBergV sieht in Nr. 1 ein untertägiges Umgangsverbot mit Gefahrstoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, sehr giftig und giftig zu kennzeichnen sind, und in Nr. 2 ein allgemeines Zulassungsverfahren für andere kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe vor (die Möglichkeit von einzelfallbezogenen Ausnahmeregelungen nach Kapitel 1.2 beziehungsweise 5 ist davon unberührt).
Darüber hinaus sind die in Anlage 5 GesBergV genannten Stoffe unter den in § 4 Abs. 11 Nr. 2b GesBergV bezeichneten Voraussetzungen zulassungspflichtig.
Allgemeine Zulassungen können vom Hersteller oder Unternehmer (Antragsteller) beantragt werden. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 4 GesBergV entgegenstehen.
Unabhängig von einer Zulassungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 GesBergV sind bei Tätigkeiten mit Stoffen unter Tage die einschlägigen Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechtes sowie sonstiger einschlägiger Bestimmungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls im Betriebsplanverfahren festzulegen.
Gefahr kann auch von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen ausgehen, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können.
Die Festlegung des Zulassungsvorbehaltes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV in einer Bundesverordnung bedingt, dass Stoffe jeweils nur einmal bundesweit zugelassen werden können. Die von der zuständigen Behörde eines Landes erteilte allgemeine Zulassung gilt grundsätzlich räumlich und inhaltlich uneingeschränkt, das heißt bundesweit und für alle Bergbauzweige; es sei denn, der Antragsteller beantragt entsprechende Einschränkungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hersteller oder Unternehmer die allgemeine Zulassung beantragt.
Eingeschränkte Gültigkeit haben üblicherweise Zulassungen, die auf Antrag des Unternehmers (Verwenders) den Einsatz eines zulassungspflichtigen Stoffes auf seinen Betrieb oder Teile davon beschränken. Darüber hinaus kann aber auch die Zulassungsbehörde inhaltliche oder räumliche Einschränkungen treffen (zum Beispiel "Nur in Grubenbauten des untertägigen Nichtsteinkohlenbergbaues", "Nur im Salzbergbau" usw.). Allgemeine Zulassungen können befristet erteilt werden.
Ist für einen bereits zugelassenen Stoff eine Änderung oder Erweiterung des Verwendungsumfanges beabsichtigt, so ist ein Antrag an die zuständige Behörde zu richten (zum Beispiel Änderung des Verwendungszwecks, Erweiterung auf andere Bereiche).
Der Hersteller hat die Verwender auf die Zulassungsänderungen und die damit möglichen Veränderungen in der Rezeptur oder in den Stoffeigenschaften der Versatzstoffmischung umgehend in geeigneter Weise hinzuweisen.
4.2. Zuständigkeiten und Antragsverfahren
Durch die Zuständigkeitsverordnungen beziehungsweise -erlasse der Bundesländer sind unterschiedliche Behörden für gleichartige Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe der GesBergV bestimmt.
Zur einheitlichen Umsetzung der GesBergV stimmen sich die betroffenen zuständigen Zulassungsbehörden der Länder untereinander vor Entscheidung über eine Zulassung ab. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der zuzulassende Gefahrstoff nur in einem Bundesland als auch länderübergreifend eingesetzt werden soll. Ziel dieser Abstimmung ist es, ein Höchstmaß an Einheitlichkeit bei der Zulassung von Gefahrstoffen zu gewährleisten. Die Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW -Dez. 62 - führt aufgrund einer Länderabstimmung der Bergbehörden eine federführende und koordinierende Rolle bei allen Zulassungen aus. In diesem Sinne wird bei jeder allgemeinen Zulassung die Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 62 - in das Verfahren eingebunden. Es empfiehlt sich, dass die Bergbehörden anderer Bundesländer die Anträge auf Zulassung der Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 62 - zur fachlichen Stellungnahme vorlegen.
Im Verfahren der allgemeinen Zulassung durch eine Landesbergbehörde werden andere betroffene Länderbergbehörden beteiligt (§§ 11 in Verbindung mit 13 VwVfG), soweit die beabsichtigte Tätigkeit ihre Zuständigkeiten berührt und die jeweilige Bergbehörde nicht ausdrücklich auf eine weitere Beteiligung verzichtet. Im Beteiligungsverfahren sind mindestens folgende Unterlagen zu übermitteln: Entwurf des Zulassungsbescheides mit angemessener Frist zur Stellungnahme.
Eine Beteiligung vor der allgemeinen Zulassung durch eine andere Landesbergbehörde kann entfallen, wenn der Antragsteller die Tätigkeit mit zulassungspflichtigen Gefahrstoffen (zum Beispiel Verwendung von Abfällen als Versatzmaterial) ausschließlich auf seinen Bergbaubetrieb beziehungsweise auf ein bestimmtes Bergwerk beschränkt (eingeschränkte Gültigkeit der Zulassung). In diesen Fällen genügt es, wenn die für den Bergbaubetrieb beziehungsweise das Bergwerk zuständige Länderbergbehörde eine Ausfertigung ihrer allgemeinen Zulassung der Bezirksregierung Arnsberg -Dez. 62 übermittelt.
Soll ein durch ein anderes Bundesland allgemein zuzulassender Gefahrstoff oder vergleichbarer Stoff (vergleiche Anlage 5 GesBergV) auch in NRW verwendet werden, so gibt die Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 62 - in jedem Fall eine fachliche Stellungnahme ab. In diesen Fällen kann der Hersteller oder Unternehmer seinen Antrag auf Zulassung auch unmittelbar bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 62 - stellen. Das Abstimmungsverfahren wird behördenintern unter Nutzung der EDV so gestaltet, dass das Zulassungsverfahren wie bisher schnell und effektiv durchgeführt werden kann.
Zur zentralen Erfassung sind alle von den Länderbergbehörden erteilten Zulassungen nach der GesBergV und Widerrufe von Zulassungen der Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 62 - zu übermitteln. Es wird eine Liste der allgemein zugelassenen Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 62 - geführt. Diese Liste ist im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW und im Internet unter www.bezregarnsberg.nrw.de veröffentlicht. Nach § 4 Abs. 5 GesBergV gelten allgemeine Zulassungen, die aufgrund von Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der EU oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 unter der Voraussetzung, dass sie nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
4.3. Kleinmengen
Die GefStoffV kennt Erleichterungen und Ausnahmen bei Kleinmengen beziehungsweise im Zusammenhang mit geringfügigen Gefährdungen. Hiervon wird entsprechend den Ausführungen unter Kapitel 1 auch bei den Kleinmengenzulassungen im Bergbau Gebrauch gemacht.
Für nur in geringen Mengen (Stichwort: "Kleinmengen") eingesetzte Stoffe wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein vereinfachtes Sammelverfahren (Kleinmengenzulassung) ermöglicht. Kleinmengen sind zurzeit in sieben Stoffgruppen (Kleber/Kontakt-, Korrosions-, Frostschutzmittel/Reinigungs-, Desinfektionsmittel/ Farben/Dichtungsmittel, Füllmassen/Schweiß-, Lötmittel/Öle, Fette, Sonstiges) gegliedert. Für jede Stoffgruppe wurde eine Sammelzulassung in Verbindung mit einer offenen Liste erteilt. Die offene Liste wird im Internet veröffentlicht, so dass alle Bergbauunternehmen und Hersteller davon Gebrauch machen können. Zur Ergänzung der Liste um einen neuen Stoff ist den unter Kapitel 5 genannten nach GesBergV qualifizierten Prüfinstituten das aktuelle Datenblatt zur Prüfung und Einstufung des Stoffes in die jeweilige Gruppe beziehungsweise Untergruppe vorzulegen. Danach erfolgt förmlich oder mit Veröffentlichung des Stoffes in der Liste die Allgemeine Zulassung durch die Bezirksregierung Arnsberg -Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW.
4.4. Baustoffe
Abbindende Baustoffe sind im Regelfall Zemente oder zementhaltige Stoffgemische zur Erstellung von Bauwerken oder zur Gebirgsverfestigung. Die Gemische haben eine feste Rezeptur und haben Zement als Bindemittel. Die abbindenden Baustoffe müssen nach der TRGS 613 chromatarm eingestellt sein. Je nach Gefahrstoffgehalt wird ein untertägiges Verwendungsverbot, eine hydromechanische oder pneumatische Verarbeitung vorgeschrieben.
Der Begriff "abbindender Baustoff" nach Anlage 5 Nr. 5 GesBergV ist hinsichtlich seiner Eigenschaft als "Baustoff", seines Abbindeverhaltens und seines Verwendungszwecks für bergmännische Bauwerke beziehungsweise Baumaßnahmen wie Streckenbegleitdämme, Abschlussdämme, Ausbauhinterfüllungen, Spritzbetonschalen, Gebirgsverfestigungsmaßnahmen eng auszulegen. Eine Verwendung von Abfällen zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen begründet für sich allein noch keine Zulassungspflicht, es sei denn, die vorgenannten Anforderungen als "abbindender Stoff" sind erfüllt. Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen und Baustoffzusätze, die puzzolanisch verfestigen, bedürfen unabhängig von ihrem Zementgehalt nach Anlage 5 Ziffer 5.4 GesBergV einer Allgemeinen Zulassung. Während für synthetischen Anhydrit eine generelle Zulassungspflicht nach Anlage 5 Ziffer 5.2 GesBergV besteht, ist Natur-Anhydrit mit einem Quarzgehalt bis 1 Prozent nicht zulassungspflichtig.
4.5. Versatzstoffe/Versatzmaterialien
Versatzstoffe sind Stoffe, die zu bergtechnischen und bergsicherheitlichen Zwecken (zum Beispiel Hohlraumverfüllung, wettertechnischen Abdichtung, Brandvorbeugung, Minderung von Schleichwettern, Verringerung von Bergsenkungen) unter Tage eingesetzt werden.
Die Frage, ob und inwieweit die maßgeblichen Vorschriften nach GesBergV auf ein in Aussicht genommenes Versatzmaterial Anwendung finden, hängt davon ab, ob und inwieweit es sich bei dem Material um einen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff handelt. Die Kennzeichnungspflicht gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ergibt sich aus § 13 des Chemikaliengesetzes.
Nicht jedes Versatzmaterial ist ein gefährlicher Stoff. Stellt das Material keinen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff dar, findet § 4 Abs. 1 GesBergV zwar keine Anwendung, sehr wohl aber können sich Pflichten nach der GefStoffV ergeben. Beispielsweise können bei Versatzstoffen, die keiner Zulassung bedürfen, erst bei den Tätigkeiten damit gefährliche Stoffe entstehen, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden können (zum Beispiel Freisetzung von toxischen oder brennbaren Gasen bei bestimmten Betriebszuständen, Entstehung von Stäuben aus nicht kennzeichnungspflichtigen Materialien). Die erforderlichen Maßnahmen für die Verwendung eines derartigen Materials sind nach Gefahrstoffrecht beziehungsweise im Betriebsplan zu regeln. Die Vorschriften der GesBergV greifen unmittelbar, wenn das vorgesehene Material ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrstoff ist. Sofern es sich dabei um einen nach der GefStoffV kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsschädigenden, sehr giftigen oder giftigen Gefahrstoff - ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmittel - handelt, ist die Tätigkeit mit ihnen unter Tage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV, auch im Rahmen eines Versatzbetriebes, verboten. Ausnahmen sind jedoch nach § 4 Abs. 7 GesBergV (siehe Kapitel 7) möglich. Versatzstoffe können, bevor sie nach unter Tage gebracht werden, durch eine geeignete, zum Beispiel physikalisch-chemische, Behandlung modifiziert werden. Auf diese Weise können Materialien entstehen, für die das Tätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der GesBergV nicht gilt oder die nicht mehr kennzeichnungspflichtig sind. Für Letztere entfallen zwar die Zulassungspflichten nach der GesBergV, nicht jedoch die Vorschriften bei Tätigkeiten der GefStoffV (siehe oben). Solche Behandlungen können insbesondere chemische Umwandlungen in weniger gefährliche Verbindungen unter Verringern der Massengehalte an gefährlichen Stoffen, die Mischung von Versatzstoffen zur Verbesserung der Sicherheit oder die Herstellung von Erzeugnissen (siehe unten) sein. Es wird darauf hingewiesen, dass Versatzstoffe, die bergbaufremde Abfälle enthalten, als Versatzmaterial anzusprechen sind und daher den Bestimmungen des Abfallrechts unterliegen. Insbesondere ist die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage vom 24. Juli 2002 ( VersatzV) anzuwenden.
4.6. Erzeugnisse
Durch das Herstellen einer spezifischen Gestalt, Oberfläche oder Form (Erzeugnisse) kann das Gefahrenpotential eines Materials so weit verringert werden, dass das Austreten von gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen stark eingeschränkt wird (zum Beispiel durch Befeuchtung, verbunden mit einer puzzolanischen Verfestigung). Erzeugnisse im Sinne des § 3 Nr. 5 ChemG brauchen nach den gefahrstoffrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme bestimmter in Anhang II GefStoffV genannter Erzeugnisse (zum Beispiel Asbest) nicht gekennzeichnet zu werden. Die an die Beschaffenheit von Erzeugnissen zu stellenden Anforderungen sind hoch anzusetzen. So ist zum Beispiel eine Transportummantelung (Big-Bag-Sack ohne geeignete Verfestigung des Inhalts) allein kein Kriterium für das Vorhandensein eines Erzeugnisses; auch ohne die Verpackung müssen die Erzeugnisqualitäten vorhanden sein. Granulate sind in der Regel ebenfalls keine Erzeugnisse. Entsprechendes ist in der TRGS 200 Kap. 2.3 Abs. 2 klar gestellt.
4.7. Dieselkraftstoffe
Dieselkraftstoff ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a der GesBergV zulassungspflichtig, da es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff handelt.
Der Zulassungspflicht nach GesBergV steht nicht die Aufführung in der Anlage 5 zu § 4 GesBergV entgegen. Die Anlage 5 besagt ausschließlich, dass Diesel nicht unter die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b GesBergV zulassungspflichtigen Stoffe fällt. Damit kann Diesel sehr wohl aber unter die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a GesBergV zulassungspflichtigen Stoffe fallen. Der § 4 Abs. 1 Nr. 2 a GesBergV legt fest, dass kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe zulassungspflichtig sind. Die Kennzeichnungspflicht und Einstufung hängt von dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse ab, die zu einer ständigen Anpassung der oben genannten Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang I der RL 67/548/EWG, künftig Anhang VI der VO (EG) Nr. 1272/2008, führt.
Dies gilt grundsätzlich auch für alle anderen in Anlage 5 GesBergV ausgenommenen Stoffe, sofern diese kennzeichnungspflichtig nach GefStoffV werden sollten.
4.8. Dieselmotoremissionen
Dieselmotoremissionen sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Dieselmotoremissionen werden nicht hergestellt; sie fallen als Reaktionsprodukt beim Betrieb von Dieselmotoren an und können dabei im Arbeitsbereich freigesetzt werden. Eine Kennzeichnungspflicht für Dieselmotoremissionen besteht nicht.
Das Verbot von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen unter Tage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der GesBergV bezieht sich nur auf kennzeichnungspflichtige krebserzeugende Gefahrstoffe. Tätigkeiten mit nicht kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden Gefahrstoffen unter Tage sind demzufolge nicht verboten. Die Beschränkung des Verbots auf kennzeichnungspflichtige besonders gefährliche Stoffe bedeutet, dass der Umgang mit Stoffen, Erzeugnissen oder Zubereitungen auch weiterhin zulässig ist, wenn bei deren Verwendung besonders gefährliche (zum Beispiel krebserzeugende) Gefahrstoffe freigesetzt werden. Hierdurch wird es möglich, Dieselmotoren auch weiterhin unter Tage einzusetzen. Nähere Einzelheiten zu den gefahrstoffrechtlichen Pflichten sind in der TRGS 554 enthalten. Darin sind in Nr. 3.4 Abs. 2 sowie Anlage 4 Nr. 2 spezielle Bestimmungen für Dieselmotoremissionen im Untertagebetrieb geregelt.
4.9. Explosivstoffe
Explosivstoffe sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes definierten Stoffe und Gegenstände. Für Tätigkeiten mit Explosivstoffen gilt wie bei den Dieselkraftstoffen die Einstufung nach der VO (EG) Nr. 1272/2008. Nach Anhang I Nr. 2.1.1.2 VO (EG) Nr. 1272/2008 sind Explosivstoffe als Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit beabsichtigter Explosionswirkung anzusprechen. Ermächtigungsgrundlage der GefStoffV sind das ChemG und das ArbSchG, nicht jedoch das SprengG. Nach § 1 Abs. 1 SprengG regelt dieses Gesetz unter anderem die Tätigkeiten mit Explosivstoffen, den Verkehr und die Einfuhr unter anderem von Explosivstoffen. Da sich die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a GesBergV auf Stoffkategorien der GefStoffV beziehen und zugleich die Explosivstoffe durch das SprengG als Spezialrecht vom Regelungsbereich der durch das ChemG und der darauf gestützten GefStoffV erfassten Stoffe abgetrennt sind, gelten die Bestimmungen zum Zulassungsverfahren nach § 4 GesBergV nicht für Explosivstoffe. Ferner ist durch § 5 SprengG ein Konformitätsnachweis in Verbindung mit einer EG-Baumusterprüfung nach RL 93/15/EWG enthalten.
Allerdings kommt ein Zulassungsverfahren für Sprengstoffkomponenten in Betracht, wenn der Sprengstoff selbst erst mit der Vermischung der Komponenten beim Einbringen entsteht. Die Grenze zum SprengG liegt hier an der Mischstelle.
4.10. Altzulassungen
Für Gefahrstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV können Altzulassungen nach § 18 Abs. 2 GesBergV bestehen, wenn diese nach § 176 Abs. 3 Satz 1 BBergG aufrechterhalten worden sind. Für solche Gefahrstoffe ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV (Umgangsverbot) nicht anzuwenden. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass ein nach aktuellem Gefahrstoffrecht kennzeichnungspflichtiger Gefahrstoff, für den ein Tätigkeitsverbot besteht, aufgrund der Altzulassungen weiter einsetzbar wäre. Dieser Konfliktfall kann von den Bergbehörden über § 4 Abs. 4 Satz 3 GesBergV sachgerecht gelöst werden, der auch auf Altzulassungen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden ist.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 GesBergV kann eine Allgemeine Zulassung nach GesBergV jedoch u. a. dann widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Bei dieser Ermessensentscheidung wird die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen haben, ob das Schutzziel (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 GesBergV) durch nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ( § 4 Abs. 4 Satz 4 GesBergV) ebenso erreicht werden kann wie ein Widerruf der Zulassung. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein Widerruf der Zulassung regelmäßig nicht erforderlich sein.
Andererseits kann sich das Widerrufsermessen der Behörde auf Null reduzieren, wenn die Schutzziele der GesBergV nur durch den Widerruf einer nach § 18 Abs. 2 GesBergV weiter geltenden allgemeinen Zulassung erreicht werden können. Das schutzwürdige Vertrauen des Zulassungsinhabers auf weiteren Bestand seiner Zulassung muss dann gegenüber dem vorrangigen Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter zurücktreten.
In den Fällen, in denen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausnahme nach § 4 Abs. 7 GesBergV (vergleiche Kap. 7) von den Verboten gerechtfertigt ist, kann die Altzulassung bestehen bleiben, wobei die zum Erreichen der Schutzziele notwendigen Maßnahmen durch nachträgliche Auflagen zur Geltung gebracht werden.
5. Prüfung der Gefahrstoffe
( § 4 Abs. 2 GesBergV)
Die für die Allgemeine Zulassung erforderlichen Prüfungen im Hinblick auf die
sind von bestimmten Instituten durchzuführen.
Auf der Grundlage der in der Verordnung genannten Prüfanforderungen, sind Prüfungen anderer Prüfinstitute möglich, wenn diese die gleichwertige Qualifikation wie die in der GesBergV genannten Prüfinstitute aufweisen. Dazu gehört insbesondere neben der wissenschaftlichen Qualifikation und der personellen und der technischen Ausstattung, die bergbauspezifische Fach- und Sachkunde sowie die besondere Kenntnis der Arbeitsbedingungen im Bergbau (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV). Die besondere Kenntnis der Arbeitsbedingungen im Bergbau beinhaltet auch die Beurteilung der Besonderheiten der jeweils betroffenen untertägigen Bergwerksbetriebe.
Die notwendigen Voraussetzungen werden in bundeseinheitlichen Prüfbestimmungen für Allgemeine Zulassungen nach GesBergV beschrieben.
6. Sicherheitsdatenblatt
( § 4 Abs. 6 GesBergV)
Wer als Hersteller, Einführung oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern (Verwendern) spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes der des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 ff. VO (EG) Nr. 1907/2006 zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt ist an den Abnehmer (Verwender) kostenlos sowie in deutscher Sprache und mit Datum versehen abzugeben.
Das Sicherheitsdatenblatt ist nach § 5 GefStoffV vorzulegen. Dies kann nach Nr. 4 Abs. 6 der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 220 auf Papier oder elektronisch erfolgen.
Kennzeichnungspflichtige Abfälle zur Verwertung, soweit diese an Dritte abgegeben werden, bedürfen grundsätzlich ebenfalls eines Sicherheitsdatenblattes. Dies gilt auch für Versatzstoffe, bei deren Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können oder Stoffe, die aufgrund von arbeitsplatzbezogenen Grenzwerten messtechnisch zu überwachen sind. Da jedoch aus dem Zulassungsverfahren über die Information des Sicherheitsdatenblattes hinausgehende Erkenntnisse vorliegen, kann für diese Stoffe beziehungsweise Zubereitungen hier auf die Vorlage verzichtet werden.
Während des Transports von Versatzstoffen im öffentlichen Verkehr sind diese nach den Bestimmungen des Gefahrguttransportrechts zu kennzeichnen. Bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen im Betrieb besteht weiterhin Kennzeichnungspflicht, wenn es sich um kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe (siehe 4. Allgemeine Zulassungen) handelt (zum Beispiel Kennzeichnung von Big-Bags).
Im Rahmen der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 Abs. 2 GefStoffV genügt es jedoch, wenn in den Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Versatzstoffen ausgeübt werden (zum Beispiel Silo- und Abfüllanlagen, Entladehallen oder dem Revierplatz des Versatz- und Verwertungsbetriebes), an dazu bestimmten, deutlich sichtbaren Stellen und gut leserlich, tagesbezogen Informationen über die jeweils verwendeten Versatzstoffe angebracht sind, mit denen an diesem Tag Tätigkeiten ausgeübt werden. Dies kann zum Beispiel durch Tafeln oder über Aushänge erfolgen. Es reicht im Regelfall aus, die Informationen für die jeweiligen Arbeitsbereiche täglich entsprechend dem geplanten Umgang mit den verschiedenen Versatzstoffen zu aktualisieren.
Die Informationen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Pflichten nach § 14 Abs. 1 GefStoffV (Betriebsanweisung) bleiben davon unberührt.
7. Ausnahmezulassungen
Aufgrund des § 4 Abs. 7 GesBergV kann die zuständige Behörde von folgenden Regelungen Ausnahmen zulassen:
7.1. Voraussetzungen für die Ausnahme
Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 7 GesBergV sind:
7.2. Antrag
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
7.3. Ausnahmezulassung
Die Behörde entscheidet beim Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
Ob eine unverhältnismäßige Härte im Einzelfall besteht, ist nicht generell, sondern anhand der konkreten Vorschriften und Maßgaben, von denen eine Ausnahme erteilt werden soll, zu ermitteln. Hierbei ist zu prüfen, ob die Vorschrift (Tätigkeitsverbot, Zulassungsverbot nach § 4 Abs. 1 GesBergV) verlangte Maßnahme und der damit verbundene Aufwand im Hinblick auf die Bedeutung der Maßnahme für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im konkreten Fall verhältnismäßig ist.
Bei der Entscheidung sind die Kriterien des Gefahrstoffrechtes (§§ 6 bis 18 einschließlich der Anhänge I und II GefStoffV) und die bergbauspezifischen Gegebenheiten unter Tage (§ 4 Abs. 4 GesBergV, Filterselbstretterverträglichkeit) zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung des Ausnahmeantrages zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV sind darüber hinaus die Prüfungen der Gefahrstoffe von anerkannten Prüfstellen nach § 4 Abs. 2 GesBergV durchzuführen und ist das Überwachungssystem für die Verwendung dieser Gefahrstoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit auszurichten.
Da mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung die alten TRK-Werte entfallen sind, diese aber zum Zeitpunkt der Novellierung der GefStoffV den Stand der Technik wiedergaben, können diese Werte bis zum Vorliegen neuer gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) bei der Prüfung der Gefahrstoffe zum Anhalt genommen werden. Gleiches gilt für die alten MAK-Werte der TRGS 900 mit Stand 2005, die in der TRGS 900 mit Stand 1/2006 weggefallen sind.
Bei der Beurteilung des Ausnahmeantrages zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV soll das Zulassungsverfahren unter Ausschöpfung aller Verfahrensmöglichkeiten (zum Beispiel Sammelzulassungen, räumlich und zeitlich beschränkte Zulassungen) der Regelfall sein. Die Ausnahme gilt für Stoffe und Zubereitungen, für die eine allgemeine Zulassung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde und dies mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
8. Fibrogene Grubenstäube
(§ § 5 - 10 GesBergV)
8.1. Definition
Als fibrogene Grubenstäube werden Stäube bezeichnet, die mit pathologischer Bindegewebsbildung einhergehende Staublungenerkrankungen (zum Beispiel Silikose, Bergarbeiterpneumokoniose oder Asbestose) verursachen können. Voraussetzung für die Entstehung dieser Erkrankungen ist die inhalative Aufnahme des Staubes über den Alveolarbereich in die Lunge und die spezifische Schädlichkeit des inhalierten Staubes. Zur Beurteilung fibrogener Stäube ist die A-Staubkonzentration heranzuziehen (Erläuterungen hierzu siehe "MAK- und BAT-Werte-Liste", DFG, Verlag WILEY-VCH. ISBN 3-527-27511-8).
8.2. Staubgemische
Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten. Die in den Prüfbestimmungen zur GesBergV festgelegten Bedingungen für die Zulassungen von Baustoffen stellen sicher, dass nur solche Materialien zum Einsatz kommen, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Grenzwerte der GefStoffV eingehalten werden.
8.3. Steinkohlenbergbau
( 2. Unterabschnitt GesBergV)
Die besonderen Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau bedürfen hier keiner besonderen Konkretisierung, da in diesem Bereich immer von fibrogenen Stäuben auszugehen ist.
8.4. Staubmessungen
Im Rahmen der Verpflichtung von § 8 Abs. 3 Satz 1 GesBergV kann der Unternehmer auch eine von der zuständigen Behörde anerkannte sachverständige Stelle hinzuziehen. Nähere Einzelheiten zu den in § 8 in Verbindung mit Anlage 8 GesBergV geforderten Wiederholungsmessungen werden im Staubmessplan nach § 8 Abs. 1 GesBergV geregelt.
8.5. Nichtsteinkohlenbergbau
Für Grubenstäube im Salinar treten bei geringen Quarzgehalten Definitionsschwierigkeiten bezüglich der unterstellen Fibrogenität auf. Die Bestimmungen des § 10 in Verbindung mit Anlage 10 GesBergV ("Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube") gelten lediglich für den unlöslichen Anteil dieser Stäube. Das Verfahren zur Bestimmung des unlöslichen Anteils dieser ozeanischen Stäube ist in der BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen" beschrieben.
9. Anerkennung von sachverständigen Stellen
Nach § 10 Abs. 4 Satz 5, § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 GesBergV dürfen bestimmte Probenahmen, Messungen und Auswertungen nur von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden. Die Festlegung des Vorbehaltes der Anerkennung in einer Bundesverordnung bedingt, dass die Anerkennung von sachverständigen Stellen durch eine zuständige Landesbehörde bundesweit gilt, soweit sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Es bedarf daher in der Regel keines weiteren Verwaltungsaktes, wenn die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes eine Anerkennung bereits ausgesprochen hat. Im Verfahren sind nach Verwaltungsverfahrensgesetz die zuständigen Länderbehörden zu beteiligen.
Die behördliche Anerkennung erfolgt nach den Grundsätzen, die die Bergbehörden der Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben: "Grundsätze für die Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen" (Stand: 5. Januar 1999).
Amtliche Anerkennungen beschränken sich auf Tätigkeiten im Bereich hoheitlicher Prüfungen und Abnahmen bestimmter Sachen und auf Tätigkeiten aufgrund besonderer bergrechtlicher Verordnungen. Die anerkannten Fachstellen sind in NRW im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW - veröffentlicht.
Hiervon unberührt bleiben Messungen durch innerbetriebliche Messstellen, soweit diese über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. Die Einzelheiten über die Messungen und die Probenahme müssen hierbei in einem der zuständigen Bergbehörde angezeigten Plan festgelegt sein.
ENDE | |
(Stand: 06.09.2023)
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