Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

KlimaBergV - Klima-Bergverordnung
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Vom 9. Juni 1983
(BGBl. I 1983 S. 685; 18.10.2017 S. 3584 17)



Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 Buchstabe b, § 67 Nr. 1 und 8 und § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. l S. 1310) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in °C,
  2. Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in °C,
  3. Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in °C.

§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit

Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,

  1. außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 °C oder eine Effektivtemperatur von 25 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als
    1. 6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis zu einer
      Effektivtemperatur von 29 °C oder bei Effektivtemperaturen über 25 °C bis 29 °C verbringen,
    2. 5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 °C bis 30 °C verbringen,
  2. im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als
    1. 7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis 37 °C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 °C bis 46 °C verbringen,
    2. 6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 °C bis 52 °C verbringen.

§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus

(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 °C beschäftigt werden,

  1. wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt sind,
  2. wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C verbringen und
  3. wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt ist.

(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 °C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.

(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde

  1. Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als 30 °C,
  2. ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.

§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau

(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 °C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 °C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.

(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 °C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 °C.

§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

  1. 29 °C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
  2. 37 °C Trockentemperatur im Salzbergbau

insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

§ 7 Zusätzliche Pausen

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

  1. außerhalb des Salzbergbaus
    1. von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 °C bis 30 °C,
    2. von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C,
  2. im Salzbergbau
    1. von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 °C bis 46 °C,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion