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KlimaBergV - Klima-Bergverordnung
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
Vom 9. Juni 1983
(BGBl. I 1983 S. 685; 18.10.2017 S. 3584 17)
Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 Buchstabe b, § 67 Nr. 1 und 8 und § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. l S. 1310) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit
Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,
§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus
(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 °C beschäftigt werden,
(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 °C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.
(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde
§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau
(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 °C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 °C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.
(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 °C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 °C.
§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung
Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als
insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.
§ 7 Zusätzliche Pausen
(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren
(Stand: 28.03.2023)
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