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Festlegung der Marktwerte und Förderabgabesätze für bergfreie Bodenschätze für den Erhebungszeitraum 2021
- Brandenburg -
Vom 18. August 2022
(Amtsbl. Nr. 35 vom 07.09.2022 S. 767; 25.10.2023 S. 1051aufgehoben)
Archiv: 2009 , 2011 , 2012 , 2014 , 2015 , 2016 , 2017 , 2018 , 2019, 2020, 2021
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Aufgrund der §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, und § 8 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg ( BbgFördAV) vom 11. Dezember 2015 (GVBl. II Nr. 69) werden für nachfolgende Bodenschätze die Marktwerte errechnet und daraus resultierende Förderabgabesätze festgelegt.
0 Ermittlung der Marktwerte
Die Grundlage für die Ermittlung der Marktwerte für den Erhebungszeitraum 2021 für die bergfreien Bodenschätze Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26, Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 und tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 bilden die vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden in der Datenbank GENESIS-Online zum Verarbeitenden Gewerbe, Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden - Tabelle 42131-0003 veröffentlichten statistischen Erhebungen, Stand 29. Juni 2022, abgerufen am 29. Juni 2022 (Datenlizenz Deutschland - Genesis-Online - Version 2.0 [https://www.gov-data.de/dl-de/by-2-0]).
1 Steinsalz und Sole
( §§ 17 und 18 BbgFördAV)
Auf der Grundlage einer vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bundesweit durchgeführten Erhebung wird für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2021 wie folgt berechnet:
Auf der vorgenannten durchgeführten statistischen Erhebung zur Produktion beziehungsweise zur Gewinnung von Steinsalz und Sole erfolgte ausschließlich von zwei Unternehmen für den Erhebungszeitraum 2021 die Meldung zur Produktionsmenge und zu Produktionserlösen (Produktionswerten). Wegen der statistischen Geheimhaltung betrieblicher Einzelangaben werden Daten für Produkte, die von weniger als drei Unternehmen produziert beziehungsweise gewonnen werden, nicht veröffentlicht. Es erfolgt vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg somit ausschließlich die Veröffentlichung des errechneten Marktwertes .
Produktionswert (Deutschland): | unveröffentlicht (Datenschutz) |
Produktionsmenge (Deutschland): | unveröffentlicht (Datenschutz) |
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 22,83 Euro/t |
Der Marktwert für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG wird auf 22,83 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit den §§ 17 und 18 BbgFördAV beträgt 0,228 Euro pro Tonne. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,114 Euro pro Tonne, soweit das Steinsalz beziehungsweise die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wurde und nicht wirtschaftlich verwertet werden konnte .
2 Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26
( § 19 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der in der Datenbank GENESIS-Online vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden für die Meldenummern 0812 11.900 und 0812 12.103 mit Stand 29. Juni 2022 veröffentlichten Daten wird für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2021 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): | 1.106 531.000 Euro |
Produktionsmenge (Deutschland): | 140.637 295 t |
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 7,87 Euro/t |
50 v. H. des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 3,93 Euro/t |
Der Marktwert für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 wird auf 3,93 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 19 BbgFördAV beträgt 0,275 Euro pro Tonne.
3 Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30
( § 20 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der in der Datenbank GENESIS-Online vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden für die Meldenummer 0812 12.307 mit Stand 29. Juni 2022 veröffentlichten Daten wird für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2021 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): | 24.449 000 Euro |
Produktionsmenge (Deutschland): | 3.508 047 t |
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 6,97 Euro/t |
Der Marktwert für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9 .27, 9 .29 und 9 .30 wird auf 6,97 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 20 BbgFördAV beträgt 0,348 Euro pro Tonne.
4 Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22
( § 21 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der in der Datenbank GENESIS-Online vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden für die Meldenummern 2332 11.103, 2332 11.105 und 2332 11.107 mit Stand 29. Juni 2022 veröffentlichten Daten wird für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2021 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): | 733.125 000 Euro |
Produktionsmenge (Deutschland): | 7.533 333 m3 |
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 97,32 Euro/m3 |
13 v. H. des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 12,65 Euro/ m3 |
Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 wird auf 12,65 Euro pro Kubikmeter festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 21 BbgFördAV beträgt 1,265 Euro pro Kubikmeter.
5 Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5
( § 22 BbgFördAV)
Die Festsetzung des Marktwertes für Torf einschließlich anfallender Mudde entfällt, da dieser Bodenschatz im Erhebungszeitraum 2021 in Brandenburg ausschließlich für balneologische Zwecke gefördert wurde und damit gemäß § 22 Absatz 4 BbgFördAV von der Förderabgabe befreit ist.
ENDE |
(Stand: 27.10.2023)
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