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Regelwerk; Bergrecht

Festlegung der Marktwerte und Förderabgabesätze für bergfreie Bodenschätze für den Erhebungszeitraum 2019
- Brandenburg -

Vom 28. Juli 2020
(ABl. Nr. 32 vom 12.08.2020 S. 781; 19.07.2021 S. 655aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2009; 2011; 2012; 2014 2015 2016 2017 2018 2019

Aufgrund der §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und § 8 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg ( BbgFördAV) vom 11. Dezember 2015 (GVBl. II Nr. 69) werden für nachfolgende Bodenschätze die Marktwerte errechnet und daraus resultierende Förderabgabesätze festgelegt.

0 Ermittlung der Marktwerte

Die Grundlage für die Ermittlung der Marktwerte für den Erhebungszeitraum 2019 für die bergfreien Bodenschätze Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26, Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 und tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 bilden die vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden in der Datenbank GENESIS-Online zum Verarbeitenden Gewerbe, Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden - Tabelle 42131-0003 veröffentlichten statistischen Erhebungen, Stand 2. Juni 2020, abgerufen am 2. Juni 2020 (Datenlizenz Deutschland - Genesis-Online - Version 2.0 [https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0]).

1 Steinsalz und Sole
( §§ 17 und 18 BbgFördAV)

Auf der Grundlage einer vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bundesweit durchgeführten Erhebung wird für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2019 wie folgt berechnet:

Produktionswert (Deutschland): 28.489.831,95 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 1.241.199,12 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 22,95 Euro/t

Der Marktwert für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG wird auf 22,95 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit den §§ 17 und 18 BbgFördAV beträgt 0,230 Euro pro Tonne. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,115 Euro pro Tonne, soweit das Steinsalz beziehungsweise die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wurde und nicht wirtschaftlich verwertet werden konnte.

2 Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26
( § 19 BbgFördAV)

Auf der Grundlage der in der Datenbank GENESIS-Online vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden für die Meldenummern 0812 11.900 und 0812 12.103 mit Stand 2. Juni 2020 veröffentlichten Daten wird für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2019 wie folgt berechnet:

Produktionswert (Deutschland): 1.022.880.000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 144.063.593 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 7,10 Euro/t
50 v. H. des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: 3,55 Euro/t

Der Marktwert für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 wird auf 3,55 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 19 BbgFördAV beträgt 0,249 Euro pro Tonne.

3 Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30
( § 20 BbgFördAV)

Auf der Grundlage der in der Datenbank GENESIS-Online vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden für die Meldenummer 0812 12.307 mit Stand 2. Juni 2020 veröffentlichten Daten wird für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2019 wie folgt berechnet:

Produktionswert (Deutschland): 25.412.000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 3.819.334 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 6,65 Euro/t

Der Marktwert für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 wird auf 6,65 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 20 BbgFördAV beträgt 0,333 Euro pro Tonne.

4 Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22
( § 21 BbgFördAV)

Auf der Grundlage der in der Datenbank GENESIS-Online vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden für die Meldenummern 2332 11.103, 2332 11.105 und 2332 11.107 mit Stand 2. Juni 2020 veröffentlichten Daten wird für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2019 wie folgt berechnet:

Produktionswert (Deutschland): 677.916.000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 7.350.164 m3
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 92,23 Euro/m3
13 v. H. des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: 11,99 Euro/m3

Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 wird auf 11,99 Euro pro Kubikmeter festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 21 BbgFördAV beträgt 1,199 Euro pro Kubikmeter.

5 Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5
( § 22 BbgFördAV)

Die Festsetzung des Marktwertes für Torf einschließlich anfallender Mudde entfällt, da dieser Bodenschatz im Erhebungszeitraum 2019 in Brandenburg ausschließlich für balneologische Zwecke gefördert wurde und damit gemäß § 22 Absatz 4 BbgFördAV von der Förderabgabe befreit ist.

ENDE

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