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Regelwerk, Bergrecht

Festlegung der Marktwerte und Förderabgabesätze für bergfreie Bodenschätze für den Erhebungszeitraum 2014
- Brandenburg -

Vom 4. September 2015
(ABl. Nr. L 39 vom 07.10.2015 S. 877aufgehoben)



Archiv: 2009; 2011; 2012; 2014, 2016

Aufgrund der §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31 . Juli 2009 (BGBl . I S . 2585), und § 10 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg (BbgFördAV) vom 26 . Januar 2006 (GVBl. II S. 30), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Förderabgabeverordnung vom 16 . Juni 2010 (GVBl. II Nr. 30), werden für nachfolgende Bodenschätze die Marktwerte errechnet und daraus resultierende Förderabgabesätze festgelegt:

1 Steinsalz und Sole
(§§ 16 und 17 BbgFördAV)

Auf der Grundlage einer vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bundesweit durchgeführten Erhebung wird für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2014 wie folgt berechnet:

Produktionswert (Deutschland): 26.489 965,48 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 1.570 364,07 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 16,87 Euro/t

Der Marktwert für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG wird auf 16,87 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit den §§ 16 und 17 BbgFördAV beträgt 0,169 Euro pro Tonne. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,085 Euro pro Tonne, soweit das Steinsalz beziehungsweise die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wurde und nicht wirtschaftlich verwertet werden konnte.

2 Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26
18 BbgFördAV)

Auf der Grundlage der Statistik Produktion des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Fachserie 4, Reihe 3. 1, Meldenummern 0812 11.900 (alt: 1421 11.903 und 1421 11.909), 0812 12.103 (alt: 1421 12.133 und 1421 12.139), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2014, wird für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2014 wie folgt berechnet:

Produktionswert (Deutschland): 882.087 000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 14.3652 000 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 6,14 Euro/t
50 v . H . des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: 3,07 Euro/t

Der Marktwert für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 wird auf 3,07 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 18 BbgFördAV beträgt 0,215 Euro pro Tonne.

3 Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30
19 BbgFördAV)

Auf der Grundlage der Statistik Produktion des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Fachserie 4, Reihe 3. 1, Meldenummer 0812 12.307 (alt: 1421 12.307), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2014, wird für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2014 wie folgt berechnet:

Produktionswert (Deutschland): 28.306 000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 5.315 000 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 5,33 Euro/t

Der Marktwert für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 wird auf 5,33 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 19 BbgFördAV beträgt 0,266 Euro pro Tonne.

4 Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22
20 BbgFördAV)

Auf der Grundlage der Statistik Produktion des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Fachserie 4, Reihe 3.1, Meldenummern 2332 11.103 (alt: 2640 11.130), 2332 11.105 (alt: 2640 11.150) und 2332 11.107 (alt: 2640 11.170), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2014, wird für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2014 wie folgt berechnet:

Produktionswert (Deutschland): 558.859 000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 6.968 000 m3
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 80,20 Euro/m3
13 v . H . des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: 10,43 Euro/m3

Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 wird auf 10,43 Euro pro Kubikmeter festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 20 BbgFördAV beträgt 1,043 Euro pro Kubikmeter.

5 Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5
21 BbgFördAV)

Die Festsetzung des Marktwertes für Torf einschließlich anfallender Mudde entfällt, da dieser Bodenschatz im Erhebungszeitraum 2014 in Brandenburg ausschließlich für balneologische Zwecke gefördert wurde und damit gemäß § 21 Absatz 4 BbgFördAV von der Förderabgabe befreit ist.

ENDE

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