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BbgFördAV - Brandenburgische Förderabgabeverordnung
Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 26. Januar 2006
(GVBl. II Nr. 3 vom 27.02.2006 S. 30; 27.11.2007 S. 491 07; 16.06.2010 Nr. 30 10; 11.12.2015 Nr. 69aufgehoben)
Auf Grund des § 32 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 25. Juli 1991 (GVBl. S. 357) verordnet der Minister für Wirtschaft:
Kapitel 1
Erhebung und Bezahlung von Abgaben sowie Marktwertfestsetzung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung 07
(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Landesamt für Bergbau. Geologie und Rohstoffe kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabeerklärung 07
(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Förderabgabe zu entrichten.
(3) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
(4) Haben die Abgabepflichtigen an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310). zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt, so kann das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe auf gemeinsamen Antrag zulassen, dass diese im Namen und auf Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabeerklärungen abgeben und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichten. Die § § 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt. In diesem Falle kann das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die Förderabgabe mit Wirkung gegen die Dritten festsetzen. § 4 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen 07
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sind mit dem amtlich vorgeschriebenen Inhalt beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe einzureichen. Die Erklärungen können auch auf geeigneten Datenträgern erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennen die Abgabepflichtigen, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben gekommen ist. so sind sie verpflichtet, dies dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe festgesetzt.
(2) Geben die Abgabepflichtigen die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe 07
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen oder im Fall des § 2 Abs. 4 dem Dritten erstattet.
(1) Wird eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
§ 7 Aufzeichnungspflicht
(1) Die Abgabepflichtigen haben zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen zu machen.
(2) Die Aufzeichnungen sind über den Erhebungszeitraum hinaus sechs Jahre aufzubewahren.
§ 8 Prüfung
(1) Das Landesamt für Bergbau. Geologie und Rohstoffe und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Die Abgabepflichtigen haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen. Bücher. Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie können die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruches wirksam geworden ist.
§ 10 Feststellung des Marktwertes; Ermittlung des Bemessungsmaßstabes 07
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(2) Die Abgabepflichtigen haben dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die § § 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt das Landesamt für Bergbau. Geologie und Rohstoffe gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest. Die Abgabepflichtigen haben den Nachweis über die Mengen und Preise aus dem Verkauf dieser Bodenschätze zu führen.
(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen, sind verpflichtet, dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist.
(4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer. Skonti und Rabatte.
(5) Für die Ermittlung eines Bemessungsmaßstabes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Abgabebemessung für einzelne Bodenschätze
§ 11 Bodenschatzziffern
Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. l Nr. 53 S. 1071) in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1004), geändert durch das Gesetz vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602), aufgeführten Ordnungsnummern.
§ 12 Befreiung von der Feldesabgabe
(1) Soweit das Erlaubnisfeld weniger als 100 Hektar umfasst, ist eine Feldesabgabe nicht zu entrichten.
(2) Die Abgabepflichtigen werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
§ 13 Befreiung von der Förderabgabe auf Erdwärme
Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe auf Erdwärme befreit.
§ 14 Befreiung von der Förderabgabe auf Erdöl
Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe auf Erdöl befreit.
§ 15 Befreiung von der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)
Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas befreit.
§ 16 Abgabesatz und Marktwertbestimmung für Steinsalz
(1) Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 1 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann.
(2) Der Marktwert für Steinsalz ist das gewogene Mittel der Preise in Euro pro Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
§ 17 Abgabesatz, Marktwertbestimmung und Befreiung von der Förderabgabe für Sole
(1) Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 1 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0.5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann.
(2) Die Feststellung des Marktwertes für Sole erfolgt auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
§ 18 Abgabesatz und Marktwertbestimmung für Kiese und Sande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.23 und für Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.26
(1) Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 7 Prozent des Marktwertes.
(2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Tonne.
(3) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 104 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304. 2316), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534, 1535), in der jeweils geltenden Fassung, in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe. Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 1421 12.133, 1421 12.139, 1421 11.903 und 1421 11.909 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
§ 19 Abgabesatz und Marktwertbestimmung für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 930 07
(1) Die Höhe der Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 5 Prozent des Marktwertes.
(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Tonne.
(3) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe. Fachserie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 1421 12 307 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
§ 20 Abgabesatz und Marktwertbestimmung für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22
(1) Die Höhe der Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 10 Prozent des Marktwertes.
(2) Der Marktwert beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Kubikmeter.
(3) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe. Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 2640 11.130.2640 11.150 und 2640 11.170 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
§ 21 Abgabesatz, Marktwertbestimmung und Befreiung von der Förderabgabe für Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5 07
(1) Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 5 Prozent des Marktwertes.
(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Kubikmeter.
(3) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 1030 10 101 und 1030 10 105 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
(4) Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit, soweit der Torf für balneologische Zwecke verwendet wird.
Kapitel 3
Ordnungswidrigkeiten; In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 3. August 1993 (GVBl. II S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. März 2001 (GVBl. II S. 74), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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