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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Förderabgabeverordnung
-. Brandenburg -
Vom 27. November 2007
(GVBl. II Nr. 27 vom 19.12.2007 S. 491)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 und 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 25. Juli 1991 (GVBl. S. 357) verordnet der Minister für Wirtschaft:
Die Brandenburgische Förderabgabeverordnung vom 26. Januar 2006 (GVBl. II S. 30) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in Kapitel 1 in der Angabe zu § 2 das Wort "Förderabgabevoranmeldung" und das nachfolgende Semikolon gestrichen.
2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort "Mai" durch das Wort "Juli" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort "Förderabgabevoranmeldung" und das nachfolgende Semikolon gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Abgabepflichtigen haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum vierzigsten Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird und sie dies dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe bis zum vierzigsten Tag des ersten Voranmeldungszeitraumes anzeigen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten. Zuviel geleistete Beträge sind zu erstatten. | "(2) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Förderabgabe zu entrichten." |
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Die Wörter "Förderabgabevoranmeldung und" werden gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "die Förderabgabevoranmeldung und" gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sind mit dem amtlich vorgeschriebenen Inhalt beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe einzureichen. Die Erklärungen können auch auf geeigneten Datenträgern erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe für sämtliche zu berücksichtigenden Felder in einer Summe erforderlichenfalls zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen. die für die Schätzung von Bedeutung sind.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "oberhalb des in § 2 Abs. 2 Satz 2 berechneten Wertes kommen kann oder bereits" gestrichen.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Geben die Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
6. In § 5 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 5" durch die Angabe " § 2 Abs. 4" ersetzt.
7. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "oder eine Abschlagszahlung" gestrichen.
8. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.
9. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe "Meldenummer 1421 12 397" durch die Angabe "Meldenummer 1421 12 307" ersetzt.
10. In § 21 Abs. 3 wird die Angabe "Meldenummern 1030 10 3 10 und 1030 10 535" durch die Angabe "Meldenummern 1030 10 101 und 1030 10 105" ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 2" und das Wort "Voranmeldung" durch das Wort "Erklärung" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 3" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(Stand: 28.03.2023)
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