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Festlegung der Marktwerte und Förderabgabesätze für bergfreie Bodenschätze für den Erhebungszeitraum 2016
- Brandenburg -
Vom 10. Juli 2017
(ABl. Nr. L 29 vom 26.07.2017 S. 635aufgehoben)
Archiv: 2009; 2011; 2012; 2014 2015, 2016
Aufgrund der §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 13 10), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396), und § 8 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg (BbgFördAV) vom 11. Dezember 2015 (GVBl. II Nr. 69) werden für nachfolgende Bodenschätze die Marktwerte errechnet und daraus resultierende Förderabgabesätze festgelegt:
1 Steinsalz und Sole (§§ 17 und 18 BbgFördAV)
Auf der Grundlage einer vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bundesweit durchgeführten Erhebung wird für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2016 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): | 31.783 433,74 Euro |
Produktionsmenge (Deutschland): | 1.548 235,20 t |
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 20,53 Euro/t |
Der Marktwert für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG wird auf 20,53 Euro pro Tonne festgesetzt . Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit den §§ 17 und 18 BbgFördAV beträgt 0,205 Euro pro Tonne. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,103 Euro pro Tonne, soweit das Steinsalz beziehungsweise die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wurde und nicht wirtschaftlich verwertet werden konnte .
2 Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 (§ 19 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der Statistik Produktion des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Fachserie 4, Reihe 3.1, Meldenummern 0812 11.900 und 0812 12.103, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2016, wird für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2016 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): | 894.493 000 Euro |
Produktionsmenge (Deutschland): | 141.711 000 t |
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 6,31 Euro/t |
50 v. H. des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 3,16 Euro/t |
Der Marktwert für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 wird auf 3,16 Euro pro Tonne festgesetzt . Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 19 BbgFördAV beträgt 0,221 Euro pro Tonne.
3 Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 (§ 20 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der Statistik Produktion des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Fachserie 4, Reihe 3.1, Meldenummer 0812 12.307, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2016, wird für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2016 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): | 24.070 000 Euro |
Produktionsmenge (Deutschland): | 4.160 000 t |
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 5,79 Euro/t |
Der Marktwert für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 wird auf 5,79 Euro pro Tonne festgesetzt . Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 20 BbgFördAV beträgt 0,289 Euro pro Tonne.
4 Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 (§ 21 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der Statistik Produktion des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Fachserie 4, Reihe 3.1, Meldenummern 2332 11.103, 2332 11.105 und 2332 11.107, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2016, wird für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2016 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): | 599.173 000 Euro |
Produktionsmenge (Deutschland): | 7.228 000 m3 |
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 82,90 Euro/m3 |
13 v . H. des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 10,78 Euro/m3 |
Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 wird auf 10,78 Euro pro Kubikmeter festgesetzt . Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 21 BbgFördAV beträgt 1,078 Euro pro Kubikmeter.
5 Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5 (§ 22 BbgFördAV)
Die Festsetzung des Marktwertes für Torf einschließlich anfallender Mudde entfällt, da dieser Bodenschatz im Erhebungszeitraum 2016 in Brandenburg ausschließlich für balneologische Zwecke gefördert wurde und damit gemäß § 22 Absatz 4 BbgFördAV von der Förderabgabe befreit ist.
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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