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Regelwerk

Windenergieerlass - Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land
- Niedersachsen -

Vom 24.02.2016
(Nds.MBl. Nr. 7 vom 24.02.2016 S. 190; 01.09.2021 S. 1398 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28010



Zur aktuellen Fassung

Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI v. 24.2.2016 Windenergieerlass - Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land
- MU-52-29211/1/300 -
- VORIS 28010 -

Für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen werden die "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen und Hinweise zur Zielsetzung und Anwendung" und der " Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen" verbindlich eingeführt.

Dieser Gem. RdErl. tritt am 25.02.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

1. Zielsetzung

1.1 Energiewende

Es besteht ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens in Deutschland über den Ausstieg aus der Atomenergie und die Notwendigkeit der Transformation der Energieversorgung in ein System, das zum Schutz des Klimas künftig nahezu vollständig ohne fossile Brenn- und Treibstoffe auskommt.

Das Land Niedersachsen will zum Gelingen der Energiewende beitragen und seine Energieversorgung schrittweise auf 100 Prozent erneuerbare Energiequellen umstellen. Mit der Umsetzung der Energiewende als Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels geht zugleich ein Beitrag zum Erhalt des heimischen Natur- und Artenhaushalts einher.

1.2 Bedeutung der Windenergie, Ziel

Die Windenergie als kostengünstige, etablierte und klimafreundliche Technologie bildet das Kernstück der Energiewende im Stromsektor. Deren weiterer Ausbau ist ein wesentlicher Bestandteil deutscher und niedersächsischer Energie- und Klimapolitik und ist von hohem öffentlichen Interesse.

Niedersachsen verfügt schon allein auf Grund seiner geografischen Lage und topografie über hervorragende Potenziale für die Nutzung der Windenergie. Damit kommt Niedersachsen eine besondere Verantwortung beim Ausbau der Windenergie in Deutschland zu, die über die Deckung des niedersächsischen Strombedarfs hinausgeht. Dieser Verantwortung müssen auch die Ausbauziele für die Windenergie in Niedersachsen entsprechen.

Entsprechend werden auch die Möglichkeiten der Offshore-Windenergie genutzt. Im niedersächsischen Küstenmeer (innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone) sind die geeigneten Flächen bereits in Form von zwei Eignungsgebieten für die Erprobung der Windenergienutzung auf See gesichert. Der geplante Ausbau der Offshore-Windenergie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer der Nordsee wird größtenteils über Niedersachsen an das landseitige Stromnetz anzubinden sein.

Zugleich müssen die Potenziale der Windenergienutzung an Land erschlossen werden. Mindestens 20 Gigawatt Windkraftleistung sollen deshalb bis 2050 in Niedersachsen errichtet werden können. In Raumordnungsplänen (Regionalen Raumordnungsprogrammen) und Bauleitplänen können Flächen für die Nutzung der Windenergie planerisch gesichert werden.

Darüber hinaus kommt der Windenergie auch eine wirtschafts-, struktur- und arbeitsmarktpolitisch bedeutsame Rolle und Chance für Niedersachsen zu. Neben den großen Anlagenbauern und den universitären und außeruniversitären Windenergieforschungszentren sind viele vorwiegend mittelständische Komponentenhersteller, Zulieferer, Serviceunternehmen und Projektentwickler in der Windkraftbranche tätig. Die Windenergie schafft Arbeitsplätze sowie regionale Wertschöpfung, von der auch Kommunen und Bürger an den Anlagenstandorten profitieren. Besonders spürbar sind die positiven Effekte in ehemals strukturschwachen Gebieten im ländlichen und im küstennahen Raum.

1.3 Nutzungs- und Schutzinteressen

Windenergieanlagen (WEA) können gleichwohl nachteilige Auswirkungen auf den Menschen, die Kulturlandschaft, den Naturhaushalt und bestimmte Arten haben. Deshalb sind für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen insbesondere die immissionsschutz-, die bau- und planungsrechtlichen sowie die natur- und artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Nur eine sorgfältige Prüfung aller in Betracht kommenden Belange vor Ort kann schließlich zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Auf dieser Grundlage ist es auch möglich, die Akzeptanz für diese ressourcen- und klimaschonende Art der Energieerzeugung zu erhalten und zu verbessern.

1.4 Zielsetzung

Die Regelungen dieses Gem. RdErl. sollen dazu dienen, den weiteren für die Umsetzung der Energiewende erforderlichen Ausbau der Windenergienutzung umwelt-, sozialverträglich und wirtschaftlich zu gestalten, das Konfliktpotenzial zu minimieren und den Rechtsrahmen aufzuzeigen. Dazu zählt auch die angemessene Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege.

1.5 Anwendungsbereich

Der Gem. RdErl. ist für die Kommunen verbindlich, soweit sie im übertragenen Wirkungskreis als Immissionsschutz- und Bauaufsichtsbehörden, Naturschutzbehörden oder sonstige nachgeordnete Behörden bei der Genehmigung und Überwachung von Windenergieanlagen tätig werden.

Soweit die Landkreise, kreisfreien Städte, die Region Hannover und der Zweckverband Großraum Braunschweig sowie die Städte und Gemeinden als Träger der Regionalplanung und der Bauleitplanung im eigenen Wirkungskreis tätig werden, dient der Gem. RdErl. als Orientierungshilfe zur Abwägung. Bestehende Regionale Raumordnungsprogramme bleiben unberührt.

Für Planer und Investoren gibt er Hinweise zu frühzeitigen Abstimmungsmöglichkeiten mit den zuständigen Behörden und trägt somit zur Planungs- und Investitionssicherheit bei.

2. Raumordnung und Bauleitplanung

2.1 Privilegierung im Außenbereich

Windenergieanlagen gehören bauplanungsrechtlich zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Sie sind dort zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Neben dieser Privilegierung hat der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einen Planungsvorbehalt aufgenommen, der es sowohl den Trägern der Regionalplanung als auch den Gemeinden ermöglicht, die Standorte für einzelne Windenergieanlagen und Windparks räumlich zu steuern, um so die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle ausschließen zu können. Derzeit machen die Träger der Regionalplanung und die Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Das Land Niedersachsen hat von einem Gesetz zur Anwendung der Länderöffnungsklausel (§ 249 Abs. 3 BauGB) für pauschalierte, generelle Abstandsregelungen zwischen Windenergieanlagen und anderen baulichen Nutzungen abgesehen.

2.2 Landes-Raumordnungsprogramm (LROP)

Gemäß Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sind für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete (§ 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG) oder Eignungsgebiete (§ 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG) für Windenergienutzung festzulegen (Abschnitt 4.2 [Energie] Ziffer 04 Satz 1 LROP). Das LROP legt außerdem in Form eines Grundsatzes fest, dass in Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden sollen (Abschnitt 4.2 [ Energie] Ziffer 04 Satz 5 LROP). Weiterhin werden im LROP Festlegungen für Vorrang- und Eignungsgebiete getroffen, die ausschließlich für Repowering-Maßnahmen zur Verfügung stehen sollen (Abschnitt 4.2 [Energie] Ziffer 04 Sätze 6 und 7 LROP).

2.3 Regionale Raumordnungsprogramme

Die Erstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme ist in Niedersachsen gemäß § 20 NROG eine kommunale Planungsaufgabe. Diese wird von den Trägern der Regionalplanung - den Landkreisen, den kreisfreien Städten, dem Zweckverband Großraum Braunschweig (ZGB) und der Region Hannover - im eigenen Wirkungskreis vorgenommen. Die kreisfreien Städte können von der Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogramms absehen (§ 5 Abs. 2 NROG). Die Planung und Steuerung raumbedeutsamer Nutzungen kann in diesen Fällen über Flächennutzungspläne erfolgen. Die Träger der Regionalplanung besitzen einen großen Gestaltungsspielraum bei der Erstellung der Programme. Dieser wird einerseits durch das LROP, welches als Planungsvorgabe des Landes umzusetzen ist, sowie andererseits durch die verschiedenen zu beachtenden fachrechtlichen Regelungen, beispielsweise das Immissionsschutz-, Bau- und Naturschutzrecht, und die dazu ergangene Rechtsprechung begrenzt.

Die Träger der Regionalplanung können die Entwicklung der Windenergienutzung in ihrem Planungsraum durch die Festlegung von

2.4 Flächennutzungs- und Bebauungspläne

Die Bauleitplanung in Form der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und ggf. konkretisierenden Bebauungsplänen obliegt nach Artikel 28 GG i. V. m. § 2 BauGB der Planungshoheit der Städte und Gemeinden. Bauleitpläne sind in eigener Verantwortung der Städte und Gemeinden aufzustellen. Sie sind den Zielen des LROP und den Zielen der Regionalen Raumordnungsprogramme anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in die Abwägung einzustellen.

2.5 Rechtsprechung für die Planung

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zahlreiche Kriterien und Anforderungen an die Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung in der Regional- und Bauleitplanung formuliert und konkretisiert. Dabei standen Fragestellungen rund um die Flächennutzungsplanung mit Konzentrationswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. Konzentrationsplanung), die zugleich mit dem Ausschluss von Windenergieanlagen außerhalb der zugewiesenen Flächen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verbunden ist, im Mittelpunkt.

Das BVerwG hat mit seinen Urteilen vom 13.12.2012 (4 CN 1/11, 4 CN 2/11) und vom 11.04.2013 (4 CN 2/12) die Anforderungen an eine wirksame Konzentrationsplanung weitgehend präzisiert. Der Planungsträger hat demnach im Rahmen eines schlüssigen, den gesamten Planungsraum betrachtenden Konzepts der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen. Dabei hat er zu unterscheiden zwischen harten Tabuzonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, und weichen Tabuzonen, in denen Windenergieanlagen zwar möglich, aber nach den planerischen Vorstellungen (auf Basis einheitlicher Kriterien für den gesamten Planungsraum) nicht errichtet werden sollen. Die letztlich ausgewiesenen Gebiete müssen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet sein und dürfen keine Verhinderungsplanung darstellen. Eine möglichst hohe Windhöffigkeit ist sowohl für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb als auch eine effiziente Windenergienutzung von grundlegender Bedeutung.

2.6 Der Windenergie substanziell Raum geben

Entsprechend diesen Vorgaben der Rechtsprechung wird der Windenergie im Rahmen der Abwägung beispielsweise dann substanziell Raum verschafft, wenn die Summe der Vorrang-/Eignungsgebiete oder Konzentrationsflächen für die Windkraft mit Ausschlusswirkung für andere Nutzungen in einem solchen Verhältnis zum gesamten Planungsraum abzüglich der Flächen für harte Tabuzonen steht, dass der vom Bundesgesetzgeber gewollten Privilegierung der Windkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hinreichend Rechnung getragen wird. Dies kann durch entsprechende Festlegungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen und/ oder Darstellung im Flächennutzungsplan umgesetzt werden.

2.7 Zielvorgabe für die Planung

Zur Verwirklichung des Landesziels, bis 2050 mindestens 20 Gigawatt (GW) Windenergieleistung Onshore zu installieren, kann die Landesregierung (LReg) im LROP Vorgaben zur Umsetzung dieses Ausbauzieles als verbindliches Planungsziel für die Regionalen Raumordnungsprogramme und bzw. oder die gemeindlichen Bauleitpläne festlegen. Von dieser Möglichkeit macht die LReg vorerst keinen Gebrauch, weil der geltende planungsrechtliche Rahmen ausreicht, um dieses Ausbauziel zu unterstützen.

Die Berechnungen der Flächenpotenziale für die Windenergienutzung mithilfe des Geoinformationssystems des MU haben unter Zugrundelegung der sog. "harten Tabuzonen" (siehe Anlage 2) und Ausschluss von FFH-Gebieten und Waldflächen eine landesweite Potenzialfläche von insgesamt maximal etwa 19,1 % der Landesfläche ergeben (siehe ggf. Erläuterung in Anlage 1). Derzeit ist davon auszugehen, dass für die Realisierung von 20 GW im Jahr 2050 ca. 4.000 bis 5.000 Anlagen oder ein Flächenbedarf von mindestens 1,4 % der Landesfläche * und bezogen hierauf rd. 7,35 % der Potenzialfläche erforderlich ist (rd. 67.000 ha). **

Für die Träger der Regionalplanung und Gemeinden bedeutet dies, dass sie mindestens 7,35 % ihrer jeweiligen Potenzialfläche (siehe Anlage 1) als Vorranggebiete für die Windenergienutzung vorsehen müssten. Dabei sind planerisch bereits ausgewiesene Flächen für die Windenergienutzung einzurechnen. Die Tabelle 1 (Anlage 1) gibt den Trägern der Regionalplanung richtungsweisend einen Überblick über die jeweilige Potenzialfläche im Planungsraum, die sich nach Abzug von harten Tabuzonen, FFH-Gebieten und Waldflächen ergibt, sowie das daraus jeweils abgeleitete 7,35 %-Ziel nach derzeitigem Stand.

Grundsätzlich ist dabei das Repowering-Potenzial in Niedersachsen möglichst umfänglich zu nutzen, um zusätzlichen Flächenverbrauch zu begrenzen.

2.8 Harte Tabuzonen

Als Hilfestellung für die Regionalplanung bei der Kategorisierung der Tabuzonen und bei den einzelnen Arbeits- und Abwägungsschritten zur Ausarbeitung einer wirksamen Konzentrationsplanung hat das ML zusammen mit dem Niedersächsischen Landkreistag die "Arbeitshilfe Regionalplanung und Windenergie - Arbeitshilfe zur Steuerung der Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung in Regionalen Raumordnungsprogrammen (Kategorisierung harte und weiche Tabuzonen)" vom 15.11.2013 herausgegeben. Den Trägern der Regionalplanung in Niedersachsen wird empfohlen, diese Arbeitshilfe (Stand 15.11.2013) im Hinblick auf die Durchführungswege der Planung (I. Einführung) heranzuziehen und hierbei i. S. einer möglichst rechtssicheren Planung dem dort dargestellten Weg 3 ("harte Tabuzonen plus Potenzialflächen") zu folgen.

Ein Überblick zu harten Tabuzonen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist der Tabelle 3 (Anlage 2) zu entnehmen.

2.9 Angestrebte Entwicklungen

Darüber hinaus soll eine planungsrechtliche Ausweisung von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in folgenden Gebieten nicht vorgesehen werden:

Generelle Abstände zu diesen und nachfolgend behandelten Landschaftsschutzgebieten sind (naturschutz-)rechtlich nicht vorgesehen und auch landesseitig nicht vorgegeben oder beabsichtigt, Abstände können aber gleichwohl im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Schutzzwecks nach Abwägung der Belange geboten sein.

2.10 Weiche Tabuzonen

Weiche Tabuzonen können bei geeigneter Ausgestaltung durch ihre Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten eine effiziente Nutzung der Windenergie bei gleichzeitig bestmöglicher Erfüllung der verschiedenen natur-, arten- und immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen Schutzzwecke unterstützen. Da der Windenergie substanziell Raum zu geben ist, dürfen sie jedoch nicht zur Verhinderung der Windenergie eingesetzt werden. Weiche Tabuzonen im Rahmen der Planung bedürfen daher einer sensiblen, sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den konkreten Planungsraum. Eine ungeprüfte, unbegründete Übernahme pauschaler Mindestabstände aus anderen Plänen, Arbeitshilfen oder anderen Quellen ist nicht zulässig. Vielmehr muss eine Pauschalierung i. S. der Rechtsprechung aus den Erfordernissen/Gegebenheiten des jeweiligen Planungsraums abgeleitet werden. Insofern gibt es auch keine landesweite verbindliche Vorgabe für einen bestimmten Siedlungsabstand.

Im Ergebnis des Planungsprozesses muss eine ausreichend große Fläche für die Windenergienutzung verbleiben. Sofern der Planungsträger im Rahmen der Prüfung erkennt, dass nach

  1. Abzug der harten Tabuzonen und
  2. Abzug der von ihm gewählten weichen Tabuzonen und
  3. Durchführung der flächenbezogenen Abwägung auf den verbleibenden Potenzialflächen

mit den resultierenden durchsetzungsfähigen Konzentrationszonen der Windenergienutzung nicht substanziell Raum verschafft würde, muss er die weichen Tabuzonen und die flächenbezogene Abwägung nochmals überprüfen und ggf. abändern.

2.11 Gesetzlich geschützte Biotope, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile

In gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG, § 24 NAGBNatSchG), Naturdenkmalen (§ 28 BNatSchG, § 21 NAGBNatSchG) und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG, § 22 NAGBNatSchG) sind Windenergieanlagen aufgrund der gesetzlichen Verbote der Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung in der Regel ausgeschlossen. Sie schließen jedoch eine Überplanung dieser kleinflächigen Bereiche durch ein Vorrang-/Eignungsgebiet oder eine Konzentrationszone nicht aus. Die Vereinbarkeit mit den geschützten Bereichen ist dann im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahmen etc. sicherzustellen. Auf die gesetzlich geschützten Biotope, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteilen ist bereits in der Begründung zur Regional- und Bauleitplanung geeignet hinzuweisen.

2.12 Landschaftsschutzgebiete - Vermeidung von widersprüchlichen Festsetzungen

Bei großflächiger Betroffenheit oder der (teilweisen) Funktionslosigkeit eines Landschaftsschutzgebiets (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14.01.2003 - 1 N 01.2072 -) durch die Realisierung der Planung ist eine Änderung der Schutzgebietsverordnung erforderlich, bevor ein Flächennutzungsplan beschlossen oder eine Festlegung durch das Regionale Raumordnungsprogramm getroffen wird. Die Änderung der Verordnung kann in einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung bestehen. Eine Änderung der Verordnung kann ferner dadurch erfolgen, dass das Schutzgebiet in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Die Zonierung ermöglicht z.B. die Freigabe von Teilflächen für die Windenenergienutzung, sofern keine oder weniger starke Interessenkonflikte zwischen der Windenergie und dem Schutzzweck der Verordnung bestehen, ohne die Teilfläche aus dem Schutzgebiet herauszunehmen.

2.13 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete

Im Rahmen der Regionalplanung sind die Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere § 34 BNatSchG, anzuwenden (§ 7 Abs. 6 ROG). Entsprechendes gilt gemäß § 1a Abs. 4 BauGB für die Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung in Bauleitplänen. In diesen Fällen ist somit die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in das Planungsverfahren zu integrieren. Lässt diese eine erhebliche Beeinträchtigung nicht erwarten, so kommt eine Windenergienutzung, ggf. i. V. m. Auflagen, in Betracht. Wird eine mögliche Beeinträchtigung eines FFH- und/oder Vogelschutzgebiets festgestellt, sind Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG möglich und erfordern Kohärenzmaßnahmen. Hierzu wird auf den Leitfaden der EU-Kommission "Wind energy development and Natura 2000" vom Oktober 2010 bzw. die deutsche Fassung von Dezember 2012 verwiesen.

2.14 Repowering

Mit Fortschreibung des LROP vom 03.10.2012 wurde ermöglicht, dass in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen festgelegt werden können. An diese Vorgaben des LROP ist der Auftrag zur Überprüfung und Fortschreibung der Raumordnungskonzepte insbesondere im Hinblick auf vorhandene Höhenbegrenzungen geknüpft.

Für die Zulässigkeit der Errichtung der Repowering-Anlagen ist die Sicherstellung des Rückbaus der Altanlagen nachzuweisen.

2.15 Windenergie und Wald

Wald soll nach einem Grundsatz im LROP wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb des Waldes können für Windenergienutzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

Vorbelastungen dieser Art finden sich gemäß Begründung zum LROP regelmäßig bei Waldflächen im Bereich von

In besonderen Einzelfällen sind weitere Vorbelastungssituationen i. S. dieser Regelung denkbar, die eine Abweichung von obigem Grundsatz rechtfertigen können.

Windwurf, Waldbrand, Schneebruch und Schädlingskalamitäten stellen dagegen natürliche Schadensereignisse dar, die über waldbauliche Maßnahmen im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft behoben werden können.

2.16 Gewerbe- und Industriegebiete

Windenergieanlagen können in Gewerbe- oder Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO) oder in Gebieten, die nach § 34 Abs. 2 BauGB als solche zu beurteilen sind, als Gewerbebetriebe oder als Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) zulässig sein. Eine Zulässigkeit kann auch auf Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB gegeben sein.

3. Anlagenzulassung

Windenergieanlagen sind Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 BImSchG und bauliche Anlagen i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Die Art des Genehmigungsverfahrens für deren Errichtung und Betrieb hängt insbesondere von der Gesamthöhe der im konkreten Fall vorgesehenen Anlage ab.

3.1 Genehmigungserfordernisse nach dem Bauordnungsrecht

Insbesondere in Abhängigkeit von der Höhe der Windenergieanlage ergeben sich nach der NBauO folgende zu unterscheidende Genehmigungserfordernisse:

3.1.1 Keine Verfahrensfreistellung (§ 60 Abs. 1 NBauO)

In Niedersachsen ist insbesondere im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarn und als Schutz der Bauherrin oder des Bauherrn vor Fehlinvestitionen zurzeit keine Windenergieanlage verfahrensfrei gestellt.

3.1.2 Genehmigungsfreistellung (§ 62 NBauO)

In Gewerbe- und Industriegebieten für bauliche Anlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 NBauO bis 30 m Höhe oder als Nebenanlage nach Nr. 4 ist jeweils unter den in § 62 NBauO genannten Voraussetzungen - insbesondere wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen - ein Teil der Windenergieanlagen genehmigungsfrei gestellt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine entsprechende Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen.

3.1.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO)

Für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 30 m ist ansonsten ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO erforderlich. Im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem städtebaulichen Planungsrecht, den §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 Satz 3 und den §§ 47 und 50 NBauO und den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts i. S. des § 2 Abs. 16 NBauO.

3.1.4 Umfangreiches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO)

Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NBauO Sonderbauten und bedürfen deshalb eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 NBauO. Ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich, die die Baugenehmigung enthält (siehe Nummer 3.2). Dabei prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht. Eine umfangreiche bauaufsichtliche Prüfung erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 NBauO auch im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG.

3.2 Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

3.2.1 Vereinfachtes/förmliches Genehmigungsverfahren

Gemäß § 4 BImSchG i. V. m. Nummer 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind Windenergieanlagen als Sonderbauten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, sobald sie eine Gesamthöhe von mehr als 50 m haben.

Im Regelfall sind sie im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG, d. h. in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zuzulassen. Ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (förmliches Genehmigungsverfahren) findet aber statt, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Regelungen des UVP-Rechts erforderlich ist - sei es im Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalles (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c der 4. BImSchV) oder sei es, dass ein Windpark mit 20 oder mehr Windenergieanlagen errichtet werden soll (Nummer 1.6.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, Nummer 1.6.1 der Anlage 1 UVPG). Außerdem ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auf Antrag des Trägers des Vorhabens durchzuführen. Ein solches Vorgehen ist vor allem dann zu erwägen, wenn das Vorhaben in der Nachbarschaft umstritten ist. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren kann helfen, Konflikte zu glätten und bietet dem Antragsteller eine erhöhte Rechtssicherheit aufgrund der den Einwenderinnen und Einwendern vorgegebenen Einwendungs- und Rechtsmittelfristen.

3.2.2 Konzentrationswirkung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage, wie auch die Genehmigung zur Änderung einer bestehenden Anlage (hierzu siehe Nummer 3.2.4), schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, ein (sog. Konzentrationswirkung). Entscheidungen, die von dieser Grundregel nach § 13 BImSchG ausgenommen sind, wie z.B. Planfeststellungen oder wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen, betreffen die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel nicht. Die maßgeblichen materiell-rechtlichen Anforderungen an Zulassungsentscheidungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren weiter uneingeschränkt, jedoch bedarf es hierfür keines eigenen Verwaltungsverfahrens und keines eigenen Verwaltungsaktes. Darüber hinaus dürfen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

3.2.3 Vorbescheid/Vorzeitiger Beginn

Ähnlich wie im Baurecht mit einem Bauvorbescheid die Bebaubarkeit eines Grundstücks vorab geklärt werden kann, kann es auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ggf. sinnvoll sein, die grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage an dem ausgewählten Standort in einem Vorbescheidsverfahren nach § 9 BImSchG vorab zu klären.

Der beschleunigten Umsetzung eines Vorhabens dient die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG). In diesem Fall kann schon vor der Genehmigungserteilung mit der Errichtung der Anlage bis hin zu den erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit begonnen werden. Sie soll von der Genehmigungsbehörde gewährt werden, wenn eine positive Prognose zur Zulässigkeit des Vorhabens getroffen werden kann, ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und er verbindlich eventuell entstehende Schadensersatzansprüche aufgrund der Errichtung der Anlage sowie die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes übernimmt für den Fall, dass die Genehmigung doch nicht oder nur unter Auflagen erteilt werden kann.

3.2.4 Änderung einer Anlage

Die Änderung einer Anlage kann genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei sein.

Ob der Wechsel des Anlagentyps etc. eine Änderungsgenehmigung erforderlich macht, wird im Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG entschieden. Dazu sind im Anzeigeverfahren alle Angaben erforderlich, um eine Abschätzung vornehmen zu können, ob von der geänderten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können. So wird regelmäßig darauf zu achten sein, ob die Schall- und Schattenwurfgutachten der bisher genehmigten Anlage noch zutreffend sind.

Wenn sich aufgrund der beabsichtigten Änderung Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 BImSchG ergeben können (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter), muss die Änderung mindestens einen Monat im Voraus bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde angezeigt werden. Der Anzeige sind die erforderlich Unterlagen beizufügen, die es der zuständigen Immissionsschutzbehörde ermöglichen abzuschätzen, ob das Vorhaben genehmigungsfrei durchgeführt werden kann. Wird über das Genehmigungserfordernis nicht innerhalb von einem Monat nach Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen durch Bescheid entschieden, kann der Träger mit dem Vorhaben beginnen (vgl. § 15 Abs. 1 BImSchG).

Ob eine Änderung genehmigungspflichtig ist, entscheidet die Behörde danach, ob mit ihr nachteilige Auswirkungen verbunden sind (§ 16 Abs. 1 BImSchG). Der Maßstab der "nachteiligen Auswirkungen" ist allein auf die immissionsschutzrechtlichen Pflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu beziehen, also auf die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 BImSchG sowie von Pflichten, die sich aus immissionsschutzrechtlichen Verordnungen nach § 7 BImSchG ergeben. Sind diese von der Änderung nachteilig betroffen, gilt die Änderung als "erheblich" und damit als eine wesentliche Änderung.

Keine Anlagenänderung liegt bei Maßnahmen zur Instandsetzung, Reparatur und Unterhaltung einer bestehenden Anlage vor, solange der Status der Anlage wie er sich in der Genehmigung dokumentiert, nicht verändert wird. Sie brauchen deshalb auch nicht der Behörde angezeigt werden. Umgekehrt verhält es sich beim sog. Repowering: Hier gehen die Maßnahmen weit über die Änderung an einer bestehenden Anlage hinaus, sodass es sich um eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung handelt, selbst wenn sie am selben Standort erfolgen soll.

Hinsichtlich der Art des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens folgt das Änderungsverfahren grundsätzlich dem ursprünglichen Verfahren: Wurde die Anlage im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zugelassen, reicht dieses Verfahren auch für das Änderungsverfahren; war ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, ist auch bei der Anlagenänderung das förmliche Verfahren angezeigt. Allerdings kann in diesem Fall auf Antrag des Vorhabenträgers von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn keine erheblichen (d. h. hier: gewichtigen) nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind (§ 16 Abs. 2 BImSchG).

Darüber hinaus kommt unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Prüfung bei Anlagenänderungen die Genehmigungsbedürftigkeit nach den Vorschriften des jeweils betroffenen Fachrechts (insbesondere des Baurechts) in Betracht. Ein Wechsel des Anlagentyps bei Windenergieanlagen erfordert nicht immer eine Neugenehmigung. Entscheidend sind die Merkmale des Einzelfalles. Eine Neugenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn die Modifikationen derart prägend sind, dass sich der Charakter des Kerns der betreffenden Anlage nach Durchführung der "Änderung" grundlegend anders darstellt. Findet kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren statt, können die betreffenden Entscheidungen nicht einkonzentriert werden, sondern sind in den Verfahren des betroffenen Fachrechts zu treffen.

3.2.5 Überwachung

Nach der Abnahmeprüfung einer neu errichteten oder genehmigungspflichtig geänderten Anlage ist sie von der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde zu überwachen. Wenn die Genehmigungsauflagen eine periodisch wiederkehrende Überprüfung einschließlich einer Vor-Ort-Inspektion durch eine sachverständige Person in höchstens vierjährigem Abstand vorsehen, kann die behördliche Überwachung auf die Kontrolle der diesbezüglichen Dokumentation eingeschränkt werden. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt das MU als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes, sich anlassunabhängig mindestens in einem fünfjährigen Turnus mit einer Vor-Ort-Besichtigung vom ordnungsgemäßen Zustand der Anlage und ihres Betriebs zu überzeugen. Unberührt hiervon bleiben extern veranlasste Überwachungstätigkeiten etwa aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden, Hinweisen anderer Behörden oder aus Anlass von Betriebsstörungen.

Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beschränkt sich auf das Zulassungsverfahren. Ist die Genehmigung erteilt, fällt die Überwachung der Rechtskonformität des Anlagenbetriebs hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Pflichten und Obliegenheiten des Betreibers, die nicht im Immissionsschutzrecht gründen, an die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln jeweils verantwortlichen Behörden zurück.

3.3 Umweltverträglichkeitsprüfung

3.3.1 Umweltverträglichkeits-Vorprüfung

Die UVP-Vorprüfung des Einzelfalles kann als standortbezogene nach § 3c Satz 2 oder allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen sein. Die standortbezogene Vorprüfung erfasst die gleichzeitige oder sukzessive Errichtung von drei bis sechs Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden und die als zusammengehörender Windpark oder "Windfarm" i. S. des UVPG zu betrachten sind. Sie reflektiert den Bezug des Vorhabens auf die Nachbarschaft zu besonders geschützten Gebieten, welche in Nummer 2 der Anlage 2 UVPG aufgelistet sind. Wirken die zu errichtenden Windenergieanlagen nicht auf ein Gebiet nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3. 8 der Anlage 2 UVPG ein, braucht keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen zu werden und erübrigt sich die summarische Prüfung und Bewertung der allgemeinen Merkmale des Vorhabens und seiner möglichen Auswirkungen.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ist bei der gleichzeitigen oder sukzessiven Errichtung von 6 bis maximal 19 Windenergieanlagen durchzuführen, die zusammen eine "Windfarm" bilden. Hier sind neben den Standortkriterien auch die allgemeinen Merkmale des Vorhabens nach Nummer 1 und die Merkmale seiner möglichen Auswirkungen nach Nummer 3 der Anlage 2 UVPG zu beurteilen. In die summarische Bewertung, ob eine UVP erforderlich ist, ist auch einzustellen, inwieweit die Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (§ 3c Satz 4 UVPG). Ab 20 Windenergieanlagen, die zusammen eine "Windfarm" bilden, ist eine UVP obligatorisch durchzuführen.

3.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung

Sollen Windenergieanlagen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichtet werden, ist für die Durchführung der UVP und der UVP-Vorprüfung eines Vorhabens die Umweltprüfung zu beachten, die in dem vorlaufenden Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt worden ist. Die UVP im Bebauungsplanverfahren prüft die Standortverträglichkeit der im Plangebiet zulässigen Vorhaben auf Grundlage der im Aufstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen, dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften. Die städtebaulich bedeutsamen Umweltauswirkungen der nach dem Bebauungsplan-Entwurf zulässigen Vorhaben werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet, sodass das Ergebnis der Umweltprüfung in die bauleitplanerische Abwägung zum Beschluss des B-Plans fließt.

Die zeitlich nachfolgende bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage soll sich demgegenüber auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken (§ 17 Abs. 3 UVPG). Hier geht es daher um die spezifischen Umweltauswirkungen des konkret geplanten Objekts wie etwa betriebsbedingte Immissionen oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn die Umweltprüfung des B-Plans bestimmte Aspekte bewusst ausgeklammert hat oder wenn oder aufgrund zeitlichen Ablaufs zwischen B-Plan-Beschluss und Realisierung des konkreten Vorhabens erhebliche Änderungen in der Standortumgebung eingetreten sind, die der Umweltbericht zum B-Plan noch nicht berücksichtigen konnte, können Aspekte der Standortverträglichkeit nachholend bei der UVP und entsprechend auch bei der UVP-Vorprüfung berücksichtigt werden.

Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung und die im erläuterten Sinne eingeschränkte UVP im Anlagen-Zulassungsverfahren sind gemäß § 2 Abs.1 Satz 4 UVPG zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammenzufassen. Diese Gesamtbewertung kann nur in der UVP in dem abschließenden anlagenbezogenen Zulassung erfolgen und ist von der nach § 12 UVPG zuständigen Behörde vorzunehmen.

3.4 Materiellrechtliche Anforderungen

3.4.1 Immissionsschutzrechtliche Anforderungen

3.4.1.1 Immissionsschutzrechtliche Zulassungsvoraussetzungen

Als oberste Grundpflicht hat der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zu gewährleisten, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und Vorsorge entsprechend dem Stand der Technik dafür zu treffen, dass dieser Schutz gewahrt bleibt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Unter schädlichen Umwelteinwirkungen versteht das BImSchG Immissionen als auf seine Schutzgüter - Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter - einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche (physikalisch messbare) Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG). Immissionen, die ursächlich den Emissionen aus dem Betrieb einer Windkraftanlage zugerechnet werden können, kommen insbesondere im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf in Betracht.

3.4.1.2 Lärmbeurteilung

Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen oder erhebliche Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, erfolgt auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Ta Lärm. Es ist dabei entsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden Wertung von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen.

3.4.1.3 Feststellung der Lärmemissionen

Antragsteller sollten den Genehmigungsbehörden gesicherte Datenblätter vorlegen, in denen unabhängige Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszuständen mindestens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen. Die Anforderungen an die Emissionsdaten sind in der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: "Bestimmung der Schallemissionswerte", Revision 18, Stand: 1.2.2008 (Herausgeber: FGW, Fördergesellschaft für Windenergie e. V., Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin) beschrieben. Ergänzend zu den Vorgaben der Technischen Richtlinie FGW werden auch akustische Vermessungen durch Messstellen anerkannt, die ihre Kompetenz z.B. durch die Teilnahme an regelmäßigen Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windenergieanlagen nach Technischer Richtlinie nachweisen.

Bei der Aufstellung von Prototypen (i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 4 SDLWindV) ist eine Garantieerklärung des Herstellers unter Heranziehung eines Sicherheitszuschlages von 2 dB auf den garantierten maximalen Schallleistungspegel als Nachweis ausreichend.

3.4.1.4 Schallimmissionsprognose

Die Schallimmissionsprognose ist nach Abschnitt A.2 des Anhangs Ta Lärm durchzuführen. Bei der Schallausbreitungsrechnung nach der E DIN ISO 9613-2 ist das alternative Verfahren gemäß Absatz 7.3.2 zu verwenden. Bei Anwendung der Irrelevanzregelung der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Ta Lärm ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Einzelanlagen, die auf einen Immissionspunkt einwirken, zu einer relevanten Erhöhung des Immissionspegels führen können. In diesem Fall ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Die Irrelevanz einer Anlage ist dabei im Einzelfall nachzuweisen. Die Gesamtbelastung durch alle Anlagen darf nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von mehr als 1 dB(A) gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 3 Ta Lärm führen. Der Beurteilungspegel ist als ganzzahliger Wert anzugeben (siehe auch Empfehlung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) der 101. Sitzung, 9. bis 11.5.2001). Die Rundungsregeln gemäß Nummer 4.5.1 DIN 1333 sind anzuwenden. Der Immissionsprognose ist grundsätzlich diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart zugrunde zu legen, die zu dem höchsten Beurteilungspegel führt. Bei pitchgesteuerten Anlagen ist grundsätzlich das Geräuschverhalten zu berücksichtigen, welches gemäß der Technischen Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Bei üblichen Nabenhöhen von über 50 m liegt die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe dann bei etwa 12 bis 14 m/s, sodass bei den meisten Anlagen die Leistungsabgabe im Bereich der Nennleistung liegt. Der maximal zulässige Emissionswert ist unter Beachtung des in der Prognose angesetzten Emissionsverhaltens der Anlage festzulegen. Wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu berücksichtigen sind, kann in Anlehnung an die Regelungen der Nummer 3.2.1 Abs. 5 Ta Lärm verfahren werden.

Sind keine drei Windenergieanlagen eines Typs vermessen, ist hilfsweise der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 dB i. S. der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen.

Nach dem Stand der Technik haben die Emissionen von neu zu errichtenden Anlagen keine immissionsrelevanten Tonhaltigkeiten. Wird dennoch emissionsseitig eine Tonhaltigkeit festgestellt, erfolgt die Bestimmung des Beurteilungspegels am Immissionsort nach DIN 45681.

3.4.1.5 Sicherstellung der Nichtüberschreitung des Immissionsrichtwerts

Anhand der Schallimmissionsprognose ist der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung) der nach Ta Lärm ermittelte Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % den Immissionsrichtwert der Ta Lärm am maßgeblichen Immissionsort nicht überschreitet. Soweit neuere Erkenntnisse zum Prognosemodell vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Nach Errichtung der Anlage ist durch eine Bescheinigung zu belegen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage übereinstimmt, die der akustischen Planung zugrunde gelegt worden ist. Eine Abnahmemessung ist nicht erforderlich, wenn Erkenntnisse vorliegen, die eine Emissionswertüberschreitung sicher ausschließen. Sollte eine Abnahmemessung erforderlich sein, ist wie folgt zu verfahren:

3.4.1.6. Abnahmemessung

Der Nachweis gilt als geführt, wenn der im Rahmen der Abnahmemessung ermittelte Emissionswert (Schallleistungspegel + Tonhaltigkeits- und Impulszuschlag) den der Genehmigung zugrunde gelegten Emissionswert nicht überschreitet. Es ist also zu prüfen:

LWa (Abnahmemessung) + Kl + KT : ≤ Le,

wobei Le, max sich ergibt aus: Le, max = Lw + 1,28 * σP

mit:

LWa (Abnahmemessung): gemessener Schallleistungspegel

Le, max : maximal zulässiger Schallleistungspegel

Lw : Deklarierter (mittlerer) Schallleistungspegel nach Anhang D des Teils 1 der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen (Revision 18, Stand: 1.2.2008)

σP : Produktionsstreuung nach Anhang D des Teils 1 der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen (Revision 18, Stand: 1.2.2008)

Kl : Impulszuschlag

KT : Tonzuschlag.

Um richtlinienkonforme Emissionsmessungen zu gewährleisten, muss jede Anlage mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z.B. Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe, Leistung, Drehzahl) versehen sein. Sofern eine Anlage aus Gründen des Immissionsschutzes nachts z.B. durch eine Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung geräuschreduziert betrieben wird, müssen die Betriebsparameter in einer Form gespeichert werden, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise ermöglicht. Diese Daten müssen der Überwachungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Dort sind sie für die Betroffenen entsprechend den Vorgaben des Umweltinformationsrechts einsehbar.

Im Rahmen der Abnahmemessung besteht auch die Möglichkeit von Immissionsmessungen gemäß Anhang A.3.3.7 Ta Lärm.

3.4.1.7 Tieffrequente Geräusche

Für tieffrequente Geräusche sind in der Ta Lärm ausdrücklich eigene Mess- und Beurteilungsverfahren vorgesehen, die in der DIN 45680, Ausgabe März 1997 und dem zugehörigen Beiblatt 1 festgelegt sind. Für Schallwellen im Infraschallbereich unter 8 Hz ist durch Messungen an verschiedenen Anlagetypen nachgewiesen, dass dieser Schall in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt.

3.4.1.8. Schattenwurf

Bewegter Schattenwurf der Rotorblätter von geringer Dauer ist hinzunehmen. Von einer erheblichen Belästigung des Menschen ist erst auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der Beiträge aller einwirkenden Windenergieanlagen der tägliche oder der jährliche Immissionsrichtwert überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten, der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer beträgt 30 Stunden. Dies entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von etwa 8 Stunden pro Jahr.

Im Fall einer prognostizierten Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die tatsächliche Beschattungsdauer 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Für weitere Einzelheiten der Bewertung sind die "Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)" der LAI vom 13.03.2002 heranzuziehen (www.lai-immissionsschutz.de).

3.4.1.9 "Optisch bedrängende" Wirkung

Windenergieanlagen können gegen das als unbenannter öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn von den Drehbewegungen der Rotoren eine "optisch bedrängende" Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -; BVerwG Beschl. vom 23.12.2010 - 4 B 36.10 -; OVG Münster, Urteil vom 09.08.2006 - 8 a 3726/05 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 29.05.2009 - 22 B 08.1785 -). Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Zu berücksichtigende Bewertungskriterien sind beispielsweise Höhe, Rotordurchmesser und Standort der Windenergieanlage, Lage von Aufenthaltsräumen und Fenstern zur Anlage, Sichtverschattungen, Stellung des Rotors unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung, Blickwinkel, Vorbelastung durch bestehende Anlagen etc. (siehe OVG Münster, Urteil vom 09.08.2006 - 8 a 3726/05 -).

Nach der Rechtsprechung lassen sich unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalles. Diese vom OVG NRW aufgestellten Regeln sind Faustformeln, die eine bestimmte Würdigung der Umstände nahe legen, aber die Prüfung des konkreten Einzelfalles nicht entbehrlich machen (siehe auch BVerwG, Beschl. vom 23.12.2010 - 4 B 36/10 -).

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung werden in Nummer 6 "Spezialregelungen" ausgeführt.

3.4.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

3.4.2.1 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 30 bis 37 BauGB)

§ 29 BauGB definiert den Begriff des planungsrechtlich relevanten Vorhabens. Liegt ein Vorhaben i. S. des § 29 BauGB wie z.B. bei der Errichtung einer Windenergieanlage vor, so sind die - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und im Baugenehmigungsverfahren zu beachtenden - bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30 bis 37 BauGB zu beachten. Das BauGB unterscheidet im Wesentlichen drei Bereiche: Gebiete mit qualifiziertem Bebauungsplan (§ 30 BauGB), im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB). Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Genehmigungsbehörde gemäß § 36 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Als selbständige Anlagen sind Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Eine Windenergieanlage ist damit im Außenbereich zulässig, sofern die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

3.4.2.2 Entgegenstehen öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB)

Der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich können im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Als öffentliche Belange können insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB entgegenstehen, beispielsweise wenn das Vorhaben mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 5) oder der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen (Nr. 8) nicht vereinbar ist. Allerdings führt nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Es muss vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Belangen in Hinblick auf das Vorhaben stattfinden. Dabei fällt die Privilegierung zugunsten des Vorhabens ins Gewicht.

Darüber hinaus stehen öffentliche Belange der Errichtung einer Windenergieanlage in der Regel auch dann entgegen, so- weit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle (Konzentrationszone) erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

Innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone dürfen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bereits im Rahmen der Planung abgewogen worden sind, bei der Entscheidung über die Zulassung einer Windenergieanlage nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7/09 -). Es ist dabei davon auszugehen, dass im Rahmen der Darstellung von Konzentrationszonen sämtliche, mit der Windenergienutzung konkurrierenden Belange bei der Flächennutzungsplanung abschließend mit abgewogen worden sind, weil die Konzentrationswirkung nur eintritt, wenn sichergestellt ist, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der eigens für sie dargestellten Zone durchsetzt (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 4 C 15/01 ). Entgegenstehende Belange werden deswegen für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen nur relevant, sofern sie auf der Ebene der Bauleitplanung noch nicht berücksichtigt werden konnten.

3.4.2.3 Rückbauverpflichtung

Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Rückbau ist die Beseitigung der Anlage, welche der bisherigen Nutzung diente und insoweit die Herstellung des davor bestehenden Zustandes. Zurückzubauen sind grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen. Die durch die Anlage bedingte Bodenversiegelung ist so zu beseitigen, dass der Versiegelungseffekt, der z.B. das Versickern von Niederschlagswasser beeinträchtigt oder behindert, nicht mehr besteht.

Die rechtlich vorgesehene Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB soll die Genehmigungsbehörde z.B. durch Baulast oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit (wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer selbst Bauherrin oder Bauherr ist) oder in anderer Weise (z.B. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, Versicherungslösung etc.) sicherstellen. Die Sicherheitsleistung soll den Rückbau der Windenergieanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken.

Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich in der Regel aus der Formel

Nabenhöhe der WEA [m] x 1.000 [ Euro/m] = Betrag der Sicherheitsleistung [ Euro].

In begründeten Einzelfällen, d. h. bei Vorliegen außergewöhnlicher Konstellationen, kann eine abweichende Bemessung der Sicherheitsleistung vorgenommen werden.

Der Betrag der Sicherheitsleistung ist so kalkuliert, dass er die im Zusammenhang mit den Rückbauaufwendungen anfallende Umsatzsteuer enthält.

Bauordnungsrechtliche Anforderungen

3.4.3.1 Technische Baubestimmungen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 3 NBauO dienen, als Technische Baubestimmungen im Nds.MBl. bekanntmachen. Dies erfolgt regelmäßig in der "Liste der technischen Baubestimmungen". Die Technischen Baubestimmungen sind nach § 83 Abs. 2 NBauO einzuhalten. Hierunter sind u. a. die Bemessungsregelungen zum Nachweis der Standsicherheit von Turm und Gründung zu verstehen (siehe Nummer 3.4.3.3).

3.4.3.2. Bauprodukte und Bauarten

Weiterhin ist § 17 NBauO zu beachten, wonach Herstellung, Überwachung und Kennzeichnung von Bauprodukten bestimmten Regelungen unterliegen. Danach sind insbesondere die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen Bauregellisten a oder B veröffentlichten, als Technische Baubestimmungen geltenden, technischen Regeln heranzuziehen und auch die im ABl. der EU auf Grundlage der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates; ABl. EU Nr. L 88, S. 5) bekannt gemachten Produktennormen zugrunde zu legen. Mit Hilfe dieser Produktnormen sind geregelte Bauprodukte verwendbar. Aber auch ungeregelte Bauprodukte können mit einer erteilten Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Europäisch Technischen Bewertung verwendet werden.

Für innovative Bauprodukte oder Bauarten, für die keine bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen oder Zulassungen existieren oder falls von solchen wesentlich abgewichen werden soll, ist eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 oder § 21 NBauO bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

Bauprodukte sind entweder mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) und/oder dem Konformitätszeichen der Europäischen Union (CE-Zeichen) zu kennzeichnen.

3.4.3.3 Standsicherheit

§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 NBauO regelt für Anlagen, die höher sind als 10 m, dass ein Nachweis über die Standsicherheit bauaufsichtlich zu prüfen ist. Für kleinere Windenergieanlagen ist dies nicht erforderlich.

Der Nachweis der Standsicherheit des Turms und der Gründung, die Ermittlung der aus der Maschine auf den Turm und die Gründung wirkenden Schnittgrößen sowie die Anforderungen bezüglich Inspektion und Wartung der Anlage zwecks Sicherstellung der Standsicherheit des Turms und der Gründung über die vorgesehene Entwurfslebensdauer hat nach der "Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Diese Richtlinie wurde in Niedersachsen als Technische Baubestimmung nach § 83 Abs. 2 NBauO eingeführt und steht derzeit als Nummer 2.7.9 (nebst Anlagen 2.4/7 und 2.7/12) in der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) (RdErl. des MS vom 30.12.2013, Nds.MBl. 2014 S. 211). In der Anlage 2.7/12 der LTB wird auch hinsichtlich der generell erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen als Bestandteil der Bauvorlagen hingewiesen. Geeignete sachverständige Stellen sind dort benannt.

Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch die Überprüfung des gegenseitigen Einflusses benachbarter Windenergieanlagen oder vergleichbar hoher Bauwerke infolge erhöhter Turbulenzintensität und weist zulässige Abstände der baulichen Anlagen untereinander entsprechend der Richtlinie für Windenergieanlagen nach. Bei Unterschreitung der Mindestabstände nach Abschnitt 7.3.3 der "Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" können standsicherheitsrelevante Auswirkungen in Betracht kommen. Sollen diese Abstände unterschritten werden, ist entsprechend den Hinweisen in Anlage 2.7/12 Nr. 1 der LTB zu verfahren und vom Betreiber der neu hinzukommenden baulichen Anlage nachzuweisen, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen i. S. von § 12 Abs. 1 oder § 13 NBauO nicht bestehen.

3.4.3.4 typenprüfung

Für einen Teil der zu errichtenden Windenergieanlagen kann die Standsicherheit und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile auf Grundlage der bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen mit einer typenprüfung nach § 65 Abs. 8 NBauO nachgewiesen werden. Dies ist in einem befristeten Bescheid festzustellen. Die beschiedene typenprüfung ist bei Vorlage eines typenprüfberichtes einer hierfür anerkannten Prüfstelle nicht vollumfänglich zu prüfen. Lediglich die Gültigkeit der in der typenprüfung getroffenen Annahmen, z.B. hinsichtlich des Baugrundes, ist von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu prüfen und die Umsetzung etwaiger Auflagen des typenprüfberichtes zu überwachen.

Die zugehörigen Konstruktionszeichnungen, soweit sie nicht zum Umfang der typenprüfung gehören, sind zu prüfen. Die Ausführung der Bewehrungsarbeiten und die Montage des Turmes der Anlage sind zu überwachen.

3.4.3.5 Baulicher Brandschutz

Für Anlagen von nicht mehr als 30 m Höhe sind gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 NBauO die Anforderungen an den Brandschutz bauaufsichtlich nicht zu prüfen.

Für Anlagen mit einer Höhe über 30 m (Sonderbauten) ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz in den Bauvorlagen nachzuweisen und durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 NBauO).

3.4.3.6 Vorbeugender Brandschutz

In Gebieten mit mittlerem bis hohem Waldbrandrisiko (Landkreise Celle, Gifhorn, Lüchow-Dannenberg, Uelzen, Lüneburg und Heidekreis) ist aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes grundsätzlich ein Abstand zu Waldflächen - die mit der Baumart Kiefer bestockt sind und mehr als 5 Hektar umfassen - im Umfang der 1,5fachen Anlagengesamthöhe einzuhalten. Soll dieser Abstand unterschritten werden, so muss die Windenergieanlage über eine automatische Löschanlage verfügen, die einen Vollbrand der Gondel wirksam verhindern kann.

Zur Waldbrandvorsorge wird in der waldbrandgefährdeten Region des Ostniedersächsischen Tieflandes (siehe Landkreise in Absatz 1 Satz 1) das Automatisierte Waldbrand-Früherkennungssystem (AWFS) betrieben, welches mittels hochauflösender Kameras eine flächendeckende Überwachung sicherstellt. Das AWFS und etwaige Funkstrecken für das System dürfen durch den geplanten Betrieb der Windenergieanlagen nicht erheblich eingeschränkt werden. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn es durch den Betrieb der Windenergieanlage wiederholt zu Alarmmeldungen kommen würde, die ihre Ursache in der Luftverwirbelung durch die Rotorblätter haben, oder die Standortdichte der Windenergieanlagen so groß wäre, dass die Konturen dahinterliegender Waldflächen für das AWFS nicht mehr in ausreichender Genauigkeit zu erkennen sind. Darüber hinaus darf die für die Datenübertragung notwendige Funkverbindung nicht beeinträchtigt werden. Die Ausübung der Überwachung muss nicht gänzlich ausgeschlossen sein, es reicht bereits die zeitweise Störung. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung des AWFS zu erwarten ist, ist durch einen von der für den Betrieb des AWFS zuständigen Behörde (ML) bestimmten Gutachter zu prüfen. Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, müssen im Gutachten die Maßnahmen genannt werden, die geeignet sind die Funktionsfähigkeit (z.B. Installation einer weiteren Kamera oder Funkstation) wieder herzustellen. Diese Maßnahmen sind als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Kommt es zu einer Einschränkung, so ist diese auf Kosten des Betreibers zu kompensieren. Die Ausführung der dargestellten Maßnahmen und die Gewährleistung der Funktionalität während der gesamten WEA-Betriebsdauer sind durch den Betreiber sicherzustellen. Für die Anlage oder den Windpark muss ferner ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 erstellt werden.

3.4.4 Abstandsanforderungen

3.4.4.1 Abstände

Bei Windenergieanlagen ergeben sich Abstandsforderungen aus mehreren Bereichen. Beim öffentlichen Baurecht sind insbesondere die NBauO, die in Niedersachsen als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie "Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung", das BauGB und das BImSchG maßgeblich.

3.4.4.2. Grenzabstände (§ 5 NBauO)

Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen, die Gebäude sein können oder von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen; sie müssen daher gemäß § 5 Abs. 1 NBauO mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. Dabei ist auf die Außenflächen der Bauteile der Windenergieanlage in allen möglichen Betriebszuständen abzustellen.

Der Abstand zur Grenze beträgt nach § 5 Abs. 2 NBauO 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer Bebauung diesen entsprechen, beträgt der Abstand 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Die 0,25 H-Regelung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NBauO findet nur für im Bebauungsplan festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiete Anwendung oder wenn sie diesen gemäß § 34 BauGB entsprechen. Auf anderen Planungsebenen festgesetzte Flächen (Flächennutzungsplan) oder Vorranggebiete (Regionalplanung) sind für die Beurteilung dabei unerheblich.

Der erforderliche Abstand bei einem vorgeschriebenen Abstandsmaß von 0,5 H ergibt sich bei einer Stellung eines Rotorblattes von 26,565° gegen die Horizontale. Bei einem vorgeschriebenen Abstandsmaß von 0,25 H ist dagegen eine Rotorblattstellung gegen die Horizontale von 14,036° maßgebend (siehe Anlage 3).

Eine Abweichung des Drehpunktes der Rotorblätter von der Mastachse (Exzentrizität der Rotorebene) vergrößert den von den Rotorblättern in allen möglichen Betriebsstellungen erreichbaren Luftraum (Rotationskörper) und ist daher zu berücksichtigen.

Aus der mathematischen Herleitung erhält man bei horizontalem Gelände gemäß einem nach § 5 NBauO vorgeschriebenen Abstandsmaß von 0,5 H einen erforderlichen Grenzabstand der Mastachse AM(0,5 H) oder bei einem vorgeschriebenen Abstandsmaß von 0,25 H einen Grenzabstand von AM(0,25 H), also den Radius des Kreises um diese Achse, den eine Grenze tangieren darf, genügend genau mit nachstehenden Formeln (a) oder (b).

Beträgt das vorgeschriebene Grenzabstandsmaß 0,5 H, so gilt

AM(0,5 H) =(e2+(0,8944 . R)2)1/2+0,5 (HN+0,4472 . R) (a),

beträgt das vorgeschriebene Grenzabstandsmaß 0,25 H, so gilt

AM(0,25 H)=(e2+(0,9701 . R)2)1/2 +0,25 (HN+0,2425 . R) (b),

dabei bedeuten:

HN Höhe der Nabe über der Geländeoberfläche,

R Rotorradius,

e Exzentrizität der Rotorebene.

Eine erläuternde grafische Darstellung findet sich in Anlage 3.

Hinweise:

Die angegebenen Formeln sind nur maßgeblich zur Abstandshaltung von Windenergieanlagen gemäß § 5 NBauO zu den Grenzen des Baugrundstücks. Forderungen zur Abstandshaltung aus anderen Bereichen, beispielsweise wegen Eisabwurfgefahr oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, fließen hierbei nicht ein und wären gesondert zu berücksichtigen.

Einer Unterschreitung dieser Abstände kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zustimmen, wenn u. a. auch die Belange der Nachbarn gewürdigt worden sind. Diese Abweichung bedarf gemäß § 66 NBauO eines gesonderten Antrags. Des Weiteren ist eine Einbeziehung von Nachbargrundstücken - mit Zustimmung der betroffenen Nachbargrundstückseigner und deren Verpflichtung, die Abstandsfläche von Bebauung freizuhalten - möglich. Die Verpflichtung ist abzusichern, in der Regel durch Eintragung einer Baulast.

3.4.4.3 Abstände wegen Eisabwurfgefahr

Aufgrund der Besonderheiten einer Windenergieanlage mit drehendem Rotor ergeben sich zudem Forderungen zur Abstandshaltung wegen Eisabwurfgefahr. Gemäß Anhang 1 Nr. 2.7.9 der Liste der Technischen Baubestimmungen ist die Richtlinie "Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" in Niedersachsen eingeführt (RdErl. des MS vom 30.12.2013, Nds.MBl. 2014 S. 211). In Verbindung mit der dazugehörigen Anlage 2.7/12 Nr. 2 gelten Abstände größer als

1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe)

zu Verkehrswegen und Gebäuden im Allgemeinen als ausreichend.

Diese Abstände können gleichwohl unterschritten werden, sofern Einrichtungen installiert werden, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann (z.B. Eisansatzerkennungssysteme) oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung). Eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit dieser Einrichtungen ist als Teil der Bauvorlagen vorzulegen. Im Aufenthaltsbereich unter den Rotorblättern einer Windenergieanlage mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatz ist durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb aufmerksam zu machen. Detaillierte Anforderungen zur Abwehr von Gefahren durch Eisabwurf sind in Anlage 2.7/12 Nrn. 2, 3.3 und 5 beschrieben. Demnach sind wegen der Gefahr des Eisabwurfs Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist.

3.4.4.4 Abstände wegen unzumutbarer Belästigungen

Des Weiteren ist die Abstandshaltung aufgrund von unzumutbaren Belästigungen durch Immissionen (Schallschutz, Stroboskopeffekt) zu ermitteln, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 NBauO nicht entstehen dürfen. Dies gilt für kleine wie auch für große Windenergieanlagen. Im Einzelfall müsste dies durch ein Gutachten von Sachverständigen nachgewiesen werden. Die Abstände aufgrund von unzumutbaren Belästigungen können wegen der vielen möglichen Faktoren im Einzelfall hier nicht konkret angegeben werden.

3.5 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, Eingriffsregelung

Für die Genehmigung von Anlagen kommen die in Nummer 2.8 benannten harten Tabuzonen nicht in Betracht.

3.5.1 Landschaftsschutzgebiete

In Landschaftsschutzgebieten ist die Genehmigung von Windenergieanlagen ausgeschlossen, wenn die jeweilige Schutzgebietsverordnung entsprechende Bauverbote enthält und dies nicht mit dem Schutzzweck gemäß der Schutzgebietsverordnung zu vereinbaren ist.

Eine Genehmigung von Anlagen kann in diesen Gebieten gleichwohl über eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Rahmen von Einzelfallentscheidungen möglich sein. Eine solche Befreiung erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der unterschiedlichen Belange des öffentlichen Interesses an Naturschutz und Landschaftspflege mit dem öffentlichen Interesse an der Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien sowie Beiträgen zum Klimaschutz. Eine Befreiung kann an Auflagen gekoppelt werden. Im Wege der Befreiung können gleichwohl nur singuläre, keine großflächigen Eingriffe zugelassen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1990 - 8 S 2303/89 -). In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Erteilung einer Befreiung von den Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und dies unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt wurde ("Planung in eine Befreiungslage hinein"), (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - Rn. 43). Die Befreiung darf nach Umfang und Häufigkeit nicht dazu führen, dass die Schutzgebietsverordnung gegenstandslos wird oder sie ihren Zweck ganz oder teilweise nicht mehr erreichen kann (Schumacher/Fischer-Hüflte, Kommentar zum BNatSchG, § 67 Anmerkung 5).

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer geltenden Landschaftsschutzverordnung steht (OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 - 8 a 1971/04 -; ständige Rechtsprechung BVerwG, Beschl. vom 02.02.2000 - 4 B 104/99 -). In der Regel werden Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nur errichtet werden können, wenn die Verordnung für die betroffenen Flächen zuvor verändert oder aufgehoben wurde (siehe hierzu Nummer 2.12."Landschaftsschutzgebiete - Vermeidung von widersprüchlichen Festsetzungen").

Eine Windenergienutzung kommt außerdem in Betracht, wenn zu diesem Zweck entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen wurden. Die Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebieten kommt insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebiets insgesamt gegeben ist.

3.5.2 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete

Windenergieanlagen dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks oder der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten führen. Für Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbereich in diese hineinreichen, ist im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit und ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

3.5.3 Abstände zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft

Generelle Abstände zu den in Nummer 2 benannten geschützten Teilen von Natur und Landschaft sind (naturschutz-)rechtlich nicht vorgesehen und auch landesseitig nicht vorgegeben oder beabsichtigt. Abstände können aber gleichwohl im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Schutzzwecks nach Abwägung der Belange geboten sein.

3.5.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

3.5.4.1 Verursacherpflichten

Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). In den Fällen, in denen die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, der Eingriff aber gleichwohl zugelassen oder durchgeführt wird, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzgeld).

3.5.4.2 Ersatzzahlung

Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzzahlung sind im Fall von Windenergieanlagen in der Regel bezogen auf das Landschaftsbild, weniger für Boden, Biotope oder Arten gegeben. Kann nur ein Teil der Eingriffsfolgen kompensiert werden, so ist dieser Teil zu kompensieren und für den übrigen Teil eine Ersatzzahlung festzusetzen. Insgesamt sollen die Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen und Ersatzzahlung 7 % der Investitionssumme nicht überschreiten. Die Investitionskosten umfassen den Kaufpreis für die Anlage sowie die zugehörigen Investitionsnebenkosten. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für die Grundstücke nachzuweisen, sofern er eine Überschreitung der vorgenannten maximalen Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen und Ersatzzahlung geltend machen will.

Das BNatSchG rechnet nur solche Maßnahmen den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu, die eine Wiederherstellung oder mindestens eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes bewirken (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Eine Wiederherstellung lässt sich im Fall von Windenergieanlagen aufgrund ihrer optischen Wirkungen in der Regel nicht erreichen. Auch eine landschaftsgerechte Neugestaltung ist zumeist nicht möglich. Diese verlangt, dass ein Zustand hergestellt wird, der den vorher vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt, d. h. in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - 4 C 44.87 -). Entscheidend ist, dass die Wirkungen des Eingriffsvorhabens selbst in den Hintergrund treten und das Landschaftsbild nicht negativ dominieren oder prägen, sondern unter der Schwelle der Erheblichkeit bleiben.

Scheiden Wiederherstellung und landschaftsgerechte Neugestaltung aus, ist eine Ersatzzahlung festzulegen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG). Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG). Bemisst sich die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB festzustellen.

Sind diese Kosten nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung allein nach Dauer und Schwere des Eingriffs und beträgt höchstens 7 % der Kosten für Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke (§ 6 Abs. 1 NAGBNatSchG). Die Kosten für eine Netzanbindung sind nur dann in die Berechnung der Ersatzzahlung einzurechnen, wenn die Anbindung das Landschaftsbild beeinträchtigt.

Die Höhe der Ersatzzahlung muss Dauer und Schwere des Eingriffs oder der Eingriffsfolgen berücksichtigen. Die gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Ersatzzahlung wird nur dann auszuschöpfen sein, wenn der Eingriff dauerhaft besonders wertvolle Funktionen oder Werte von Natur und Landschaft zerstört. Hierzu zählen insbesondere solche Funktionen und Werte, die nach den anerkannten Bewertungsmethoden der Landesnaturschutzverwaltung als besonders wertvoll eingestuft sind. Dazu zählen auch Landschaftsbildeinheiten, die weitgehend der naturraumtypischen Eigenart entsprechen, im jeweiligen Naturraum von überdurchschnittlicher Bedeutung und frei von einer Vorbelastung sind. Diese Kriterien erfüllen allerdings nur noch sehr wenige Gebiete. Da nicht diese, sondern vorrangig vorbelastete Bereiche für Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden, beträgt die Ersatzzahlung zumeist deutlich weniger als 7 % der Gesamtinvestitionskosten. Als dauerhaft zu bewerten ist eine Wirkdauer von 25 Jahren und mehr.

3.5.4.2.1 Anrechenbarkeit von Abbau oder Eingrünung das Landschaftsbild störender Anlagen sowie der Vornahme bestimmter Bepflanzungen

Die Eingrünung oder der Abbau von baulichen Anlagen (z.B. andere mastenartige Bauwerke, Freileitungen, Ortsränder), die das Landschaftsbild stören oder beeinträchtigen, sowie bestimmte Bepflanzungen können unter Umständen als Beitrag zur Minderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gesehen werden. Als geeignete Maßnahmen sind Anpflanzungen in größerer Entfernung zu nennen, die Teile der Windenergieanlage verdecken oder weniger dominant er- scheinen lassen und damit die Schwere der Beeinträchtigungen verringern. Im Nahbereich der Windenergieanlage sollte auf Anpflanzungen, die das Kollisionsrisiko für Vögel oder Fledermäuse erhöhen könnten, verzichtet werden.

Möglicherweise kann dies auch erreicht werden mit der Ergänzung oder Entwicklung naturraumtypischer Landschaftsbestandteile (z.B. lückenhafter Feldgehölze, einer unterbrochenen Allee usw.), der Wiederherstellung kulturhistorischer Landschaftsbestandteile, der Entwicklung von Randstreifen, die in ein System das Landschaftsbild verbessernder Maßnahmen eingebunden sind.

Die Maßnahmen sind auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes anrechenbar, sofern eine solche Mehrfachfunktion gegeben ist.

Erfordernis, Art und Umfang und vor allem die Lage der Anpflanzungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Nur dann können Maßnahmen auf die Höhe der Ersatzzahlung angerechnet werden. Der Abzug kann auf der Grundlage plausibler Kostenschätzungen vor Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Nach Vorlage der tatsächlich entstandenen Kosten kann der Betrag von der entrichteten Ersatzzahlung abgezogen und erstattet werden.

3.5.4.2.2 Bemessung der Ersatzzahlung

Die Einzelheiten zur Bemessung der Ersatzzahlung werden in einem gesonderten Erlass des MU geregelt, nachdem mögliche Berechnungsverfahren in einem Dialogprozess unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und der Windenergiebranche erörtert wurden. Ziel ist die Entwicklung einer von beiden Seiten getragenen einheitlichen und verbindlichen Methodik zur Festsetzung der Ersatzzahlung durch die unteren Naturschutzbehörden in Niedersachsen.

3.5.4.3 Eingriffsbewältigung im Bebauungsplan

Soweit Windenergieanlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes errichtet werden, ist über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der baurechtlichen Abwägung abschließend zu entscheiden, die §§ 14 bis 17 BNatSchG sind gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG nicht anzuwenden.

Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unberührt.

4. Artenschutz

4.1 Artenschutz

Die artenschutzrechtlichen Verbote der §§ 44 ff. BNatSchG gelten in der Raumordnung, der Regionalplanung und der Bauleitplanung nicht unmittelbar. Eine Festlegung bei diesen Planungen, die wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote nicht vollzugsfähig ist, wäre jedoch unwirksam. Insofern ist bereits auf der Planungsebene die Beachtung der artenschutzrechtlichen Voraussetzungen erforderlich.

4.2 Anwendungsbereich

Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten nur dem Schutz der besonders und streng geschützten Arten. Welche Arten besonders oder streng geschützt sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG.

Besonders geschützt sind:

Streng geschützt ist eine Teilmenge dieser besonders geschützten Arten, und zwar

4.3 Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Tötung oder Verletzung aufgrund der Kollision mit Rotoren oder Masten und/ oder bei Fledermäusen vergleichbar kausaler Unfälle ("Barotrauma") nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Vorhaben entgegensteht.

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist der Tatbestand des Tötungsverbots aufgrund der bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mit denen solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 a 14.07 -; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 a 22/11 - mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsprechung des BVerwG zum Tötungsverbot gilt nicht nur für das Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr, sondern auch für Kollisionen durch den Bau von Windenergieanlagen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 a 4/13 - Rn. 99).

Hiernach ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG individuenbezogen zu verstehen. Es ist schon dann erfüllt, wenn die Tötung eines Individuums der besonders geschützten Arten nicht im engeren Sinne absichtlich erfolgt, sondern sich als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Da bei lebensnaher Betrachtung aber nie völlig auszuschließen ist, dass einzelne Individuen besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommen können, muss dies nach Auffassung des BVerwG als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens. Daher bedarf es einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 a 3.06 -; Urteil vom 09.07.2008 - 9 a 14.07 -; Urteil vom 18.03.2009 - 9 a 39.07 - ; Urteil vom 14.07.2011 - 9 a 12.10 -; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. vom 18.04.2011 12 ME 274/10 ; Beschl. vom 25.07.2011 - 4 ME 175/11 -; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 22.11.2012 - 12 a 2305/11 -).

Das Tötungsverbot ist dann verletzt, wenn das Tötungsrisiko durch das Vorhaben "signifikant", d. h. in qualitativ deutlicher, bezeichnender oder bedeutsamer Weise erhöht wird. (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2008, - 7 KS 1/05 - juris Rz. 88). Ein nur theoretisches Tötungsrisiko ist unbeachtlich.

Das BVerwG stellt in seinem Urteil zur Erläuterung des allgemeinen Lebensrisikos als Rahmen auf das allgemeine Naturgeschehen ab, z.B. Opfer einer anderen Art zu werden.

Der Umstand, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, ist im Einzelfall in Bezug auf die Lage der geplanten Maßnahme, die jeweiligen Vorkommen und die Biologie der Arten zu betrachten (Prüfung der Tötungswahrscheinlichkeit im Einzelfall).

Als unvermeidbar sind solche Tierverluste anzusehen, die trotz geeigneter Vermeidungsmaßnahmen, welche das Tötungsrisiko unter die Signifikanzgrenze bringen, auftreten.

Der Signifikanzansatz des BVerwG ist inzwischen flächendeckend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen worden. Es handelt sich bei dem Begriff der "Signifikanz" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der juristischen Auslegung bedarf und dessen Konturen bislang noch unscharf sind. Das gilt insbesondere für die Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Signifikanzschwelle überschritten wird. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn überhaupt Tiere der besonders geschützten Arten im Eingriffsbereich vorkommen. Erforderlich ist vielmehr, dass am jeweiligen Standort Bedingungen vorherrschen, die das Risiko der Tötung von Individuen der Arten, die ihrer Verhaltensweisen wegen durch den Betrieb von Windenergieanlagen besonders gefährdet sind (siehe hierzu Leitfaden "Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen" (Abbildung 3 zu WEA-empfindlichen Brut- und Rastvogelarten in Niedersachsen und Abbildung 4 WEA-empfindliche Fledermausarten), in einer deutlich spürbaren Weise erhöhen.

Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden muss, kommt es auf die Ergebnisse der den konkreten Standort betreffenden naturschutzfachlichen Erhebungen einerseits und das allgemeine Gefährdungspotenzial solcher Anlagen mit Blick auf die spezifischen Arten andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 9 a 12.10 ; Urteil vom 18.03.2009 - 9 a 39.07 -) und damit auf die Umstände des Einzelfalles und die jeweilige Tierart an.

Zwei grundsätzlich mögliche Fallgruppen müssen dabei unterschieden werden:

  1. durch die zeitgleiche Anwesenheit zahlreicher Individuen, erhöht sich das Risiko, dass ein einzelnes geschütztes Individuum einer der Windenergieanlagen gegenüber sensiblen Art, getötet wird oder
  2. wegen regelmäßiger oder häufiger Nutzung am Anlagenstandort erhöht sich das Tötungsrisiko.

Die Anwesenheit solcher Arten macht zwangsläufig vertiefte, artenschutzrechtliche Untersuchungen im Eingriffsbereich erforderlich, auf deren Basis eine Risikobewertung des Vorhabens zu erfolgen hat.

Anhaltspunkte für eine mögliche Konfliktlage können sich aus dem Unterschreiten fachlich vorgeschlagener Schutzabstände ergeben.

Soweit der fachlich empfohlene Abstand unterschritten wird ist dies ein Anhalt dafür, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegen könnte. Das Einhalten der empfohlenen Abstände indiziert das Fehlen eines relevanten Tötungsrisikos.

Gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Individuen verursacht, also unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Individuen einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 a 14.07 - Rn. 91). Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG scheidet nicht deshalb aus, weil der Verlust an Einzelexemplaren möglicherweise durch eine "Populationsreserve" wieder ausgeglichen werden kann (vgl. Verwaltungsgericht Kassel, Beschl. vom 08.05.2012 - 4 K 749/11.KS -, bestätigt durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 17.12.2013 - 9 a 1540/12.Z -). Im Unterschied zum Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist die Populationsrelevanz oder Populationswirksamkeit beim Tötungs- und Verletzungsverbot nicht Tatbestandsmerkmal. Dies bedeutet, dass das Tötungs- und Verletzungsverbot auch dann verletzt sein kann, wenn sich durch die Tötung einzelner Individuen der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Art nicht verschlechtert (OVG Magdeburg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 L 6/09 -).

4.4 Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative

Bei der Bewertung, ob im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen ist, hat das BVerwG der Genehmigungsbehörde einen naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") eingeräumt, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1/12 -; BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. vom 18.04.2011 - 12 ME 274/10 -). Der Beurteilungsspielraum kann sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken beziehen, denen diese bei der Realisierung des genehmigungspflichtigen Vorhabens ausgesetzt sind. Die Einschätzung muss aber auf einer gesicherten Tatsachenbasis beruhen. Das heißt, es muss aufgrund einer "hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststehen, dass gerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Windenergieanlage und nicht nur in dessen näherer und weiterer Umgebung zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Tiere in einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als einzelnen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen" (OVG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 L 106/10 -; ZNER 2013, S. 328). Die Einschätzung muss zudem naturschutzfachlich vertretbar sein und darf nicht auf unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 22.11.2012, Rn. 42 ff.). Die Behörde muss daher den aktuellen Stand der Wissenschaft ggf. durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen - ermitteln und berücksichtigen.

Wenn ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, sind Maßnahmen zur Verminderung nicht erforderlich, da diese dazu dienen, das Risiko betriebsbedingter Tötungen unter die Signifikanzschwelle zu senken.

4.5 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Der Tatbestand setzt voraus, dass eine Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten vorliegt und dass diese Störung erheblich ist. Die Erheblichkeit wird in der Vorschrift definiert. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Es muss vor der Zulassung der Anlage zunächst festgestellt werden, ob eine Störung durch den Bau oder Betrieb der Windenergieanlagen zu erwarten ist. Ist das der Fall, muss geklärt werden, ob die Störung eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bewirkt.

"Störung" ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, die eine Verhaltensänderung des Tieres bewirkt. Sie kann durch Vergrämung (z.B. durch Schall, Licht, Wärme oder sonstige Beunruhigungen und Scheuchwirkungen) aber auch durch vorhabenbedingte Zerschneidungs- und Trennwirkungen aus- gelöst werden. Nicht erfasst sind hingegen alle von einer unmittelbaren Einwirkung auf die betroffenen Tiere verursachten nachteiligen Auswirkungen, wie das etwa bei der Inanspruchnahme von Flächen in Jagd- oder sonstigen Nahrungshabitaten der Fall ist (Lau in: Frenz/Müggenborg [ Hrsg.], BNatSchG, § 44, Rn. 11; insoweit ist die Eingriffsregelung einschlägig). Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Beeinträchtigung durch Scheuchwirkung eine derart ins Gewicht fallende Störung bedeutet, dass nicht genügend Raum für ungestörte Brutplätze der geschützten Art verbleibt (Hinsch, ZUR 2001, S. 191 ff., S. 195 mit Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 10.01.2008 12 LB 22/07 ).

Die Vergrämung, Verbreitung oder Verdrängung einzelner Tiere aus ihren bislang genutzten Bereichen ist nicht populationsrelevant, solange die Tiere ohne weiteres in für sie nutzbare störungsarme Räume ausweichen können (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, § 44 BNatSchG Rn. 12). Stehen solche Ausweichräume nicht zur Verfügung, kann nach der Rechtsprechung durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen Sorge dafür getragen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert und damit die Störung unter der Erheblichkeitsschwelle bleibt. Für Rastvögel wird eine Störung außerhalb von bedeutenden Rastvogellebensräumen in der Regel nicht gegeben sein.

4.6 Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (siehe Urteil vom 28.03.2013 - 9 a 22/11 -) ist der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG restriktiv auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht.

Geschützt ist daher nur der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegenstand, wie etwa Nester, Höhlenbäume u. ä., und die diesen unmittelbar zugrunde liegende Struktur, wie etwa Horstbäume, Brutfelsen, Sandflächen, Dachrinnen u. ä., nicht jedoch auch das weitere räumliche Umfeld (Lau in: Frenz/Müggenborg [ Hrsg.], BNatSchG, § 44 Rn. 17). Es muss unterschieden werden zwischen Fortpflanzungsstätten und Brutgebiet. Potenzielle Lebensstätten fallen nicht unter den Verbotstatbestand (Kratsch in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage, § 44 Rn. 35). Auch Nahrungs- und Jagdbereiche unterliegen als solche nicht dem Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt, etwa weil die Vernichtung der Nahrungsstätte zum Verhungern der Nachkommenschaft führt (Schütte/ Gerbig in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 30).

In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; der Schutz ist zusätzlich auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, wenn nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung der Art zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.03.2013, Rn. 118). Bei Tierarten, die die Fortpflanzungsstätte nicht erneut nutzen, erfüllt also die Zerstörung außerhalb der Nutzzeiten nicht den Verbotstatbestand. Es ist unproblematisch, wenn z.B. Nester des Kiebitz oder der Feldlerche während der herbstlichen Feldbestellung zerstört werden, da diese Arten jedes Jahr eine neue Nistmulde anlegen (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, § 44 BNatSchG Rn. 15 ff., 17).

Nach herrschender Auffassung in der rechtswissenschaftlichen Literatur setzen die Tatbestandsmerkmale "Beschädigung" und "Zerstörung" eine Verletzung der Substanz der Lebensstätte voraus (Louis, NuR 2009, S. 91 ff., 95). Der Betrieb der Windenergieanlagen stellt keine Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten dar, weil beide Tatbestandsmerkmale neben der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eine körperliche Einwirkung auf die geschützten Stätten voraussetzen, die sich nachteilig auf deren Funktion auswirkt. Bei den optischen und akustischen Wirkungen von Windenergieanlagen, die eine Scheuchwirkung auf die Vögel haben können, ist eine solche unmittelbare Einwirkung auf die Fortpflanzungsstätten nicht gegeben, weil eine physische Einwirkung auf die Lebensstätte nicht stattfindet (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage 2013, Rn. 288; Hinsch, ZUR 2001, 191 ff., 195; Louis, a. a. O., S. 95; Lau in: Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 44 Rn. 18). Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot spielt daher nur bei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Rolle, nicht jedoch beim Betrieb der Windenergieanlagen (Gatz, a. a. O. Rn. 288).

Soweit das Zugriffsverbot in der Bauphase einschlägig ist, kann die Verwirklichung des Tatbestandes durch Bauzeitenbeschränkungen oder durch eine ökologische Baubegleitung vermieden werden. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt, wenn z.B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 a 39.07 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 -).

4.7 Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG (Privilegierung)

§ 44 Abs. 5 BNatSchG nimmt Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten sowie der in Anhang IV Buchst. a der FFH-Richtlinie aufgeführten Tierarten von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG aus, sofern es sich um "unvermeidbare Beeinträchtigungen" handelt, und

  1. diese Folge eines nach § 15 zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft oder eines nach den Vorschriften des BauGB zulässigen Vorhabens i. S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 sind und
  2. die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Da Windenergieanlagen in der Regel die in Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen dürften, kommt es darauf an, ob die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte weiterhin erfüllt wird. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG lässt die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zu, wenn diese zur Gewährleistung der ökologischen Funktion geeignet oder erforderlich sind.

Die Ausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist nicht anwendbar für das Töten oder Verletzen von Tieren, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht im Wirkbereich des Vorhabens liegen. Das betrifft etwa Tiere während des Zuges oder während der Rast. Soweit das Tötungsrisiko das "allgemeine Lebensrisiko" überschreitet, ist die Zulassung des Vorhabens nur aufgrund einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich.

4.8 Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG

Nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG können Ausnahmen aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gewährt werden.

Da das öffentliche Interesse zwingend und überwiegend sein muss, reicht demnach nicht jedes öffentliche Interesse sozialer oder wirtschaftlicher Art aus. Zwingend sind die Gründe des öffentlichen Interesses nicht allein deshalb, wenn auf allgemeine politische Ziele ohne räumliche, zeitliche und sachlich-funktionale Konkretisierung verwiesen wird. Dem Kriterium "zwingend" kommt folglich der Bedeutungsgehalt der Geeignetheit und Erforderlichkeit zu (Lau, in: Franz/Müggenborg, Kommentar zum BNatSchG, § 45, Rn. 18).

Zur Feststellung, ob zwingende Gründe vorliegen, ist in einer einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung das Gewicht der zu erwartenden Beeinträchtigungen für die artenschutzrechtlichen Schutzgüter mit den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Öffentliche Gründe können z.B. Erhöhung der Verkehrssicherheit, Entlastung der Gemeinde im Hinblick auf Lärm- und Schadstoffbelastung der Anwohner oder die Aufgabe der Windenergie substanziell Raum zu schaffen. Langfristigen Nutzungsinteressen kommt ein höherer Stellenwert zu als Nutzungen, die nur mit kurzfristigen Vorteilen verbunden sind (Lütkes, in: Lütkes/Ewer, Kommentar zum BNatSchG, § 45, Rn. 45 f.).

Die Abwägung zwischen den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und den artenschutzrechtlichen Schutzgüter erfordert einzelfallrelevante Betrachtungen.

Von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können im Einzelfall nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 BNatSchG Ausnahmen unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert.

4.9 Sachverhaltsermittlung

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG wie sie auch das BVerwG-Urteil vom 09.07.2008 zitiert, setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme im Planbereich vorhandener Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet eine Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt jedoch Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschätzten Arten sowie deren Lebensräume entnehmen lassen.

Regelmäßig wird eine belastbare Erkenntnisgrundlage neben einer Bestandserfassung vor Ort auch eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Literatur zum Planungsgebiet sowie den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, deren artenspezifischen Verhaltensweisen und den für diese Arten typischen Habitatsstrukturen voraussetzen.

Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung und bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien und den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu erfolgen.

5. Leitfaden zum Artenschutz

Eine Konkretisierung der Anforderungen und Pflichten in Bezug auf den Artenschutz bei der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen ergibt sich aus dem Leitfaden "Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen" vom 23.11.2015 (Anlage 2 des Gem. RdErl. des MU, des ML, des MS, des MW und des MI vom 24.02.2016, Nds.MBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung.

Dieser Leitfaden ist verbindlich anzuwenden. Auf Nummer 1.5 (Anwendungsbereich) wird hingewiesen.

6. Spezialregelungen

6.1 Straßenrecht

Im Umfeld von Straßen ergeben sich Mindestabstände vor allem aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Längs von Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen sind außerhalb der Ortsdurchfahrten die straßenrechtlichen Anbauverbote (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NStrG) und Anbaubeschränkungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NStrG) zu beachten. In der Anbaubeschränkungszone (bei Bundesautobahnen ein Bereich von 100 m, bei Bundesstraßen von 40 m, bei Landes- und Kreisstraßen von 40 m; jeweils vom äußeren Fahrbahnrand) kann eine Genehmigung mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (bei Bundesautobahnen und Bundesstraßen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG) oder im Benehmen mit der Straßenbaubehörde (bei Landes- und Kreisstraßen gemäß § 24 Abs. 2 NStrG) erteilt werden. Die Anbauverbotszone (bei Bundesautobahnen ein Bereich von 40 m, bei Bundesstraßen von 20 m, bei Landes- und Kreisstraßen von 20 m; jeweils vom äußeren Fahrbahnrand) ist in jedem Fall von der Windenergieanlage einschließlich ihres Rotors freizuhalten.

In den Verfahren zu § 24 Abs. 2 NStrG oder § 9 Abs. 2 FStrG darf sich die zuständige Straßenbaubehörde nur zu Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung äußern (§ 24 Abs. 3 NStrG oder § 9 Abs. 3 FStrG).

Für die Bewertung der Gefahr durch Eisabwurf wird auf Nummer 3.4.4.3 verwiesen.

6.2 Schienenverkehr

Verbindliche Abstandsregelungen oder ein technisches Regelwerk für Mindestabstände zu Anlagen des Schienenverkehrs existieren im Bahnrecht nicht. Gleichwohl sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Anforderungen an Sicherheitsabstände zu bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen zu beachten, um nachteilige Auswirkungen für die Sicherheit und den Ablauf des Bahnbetriebs zu vermeiden. So ergeben sich Forderungen zur Abstandshaltung wegen Eisabwurfgefahr aufgrund der Richtlinie "Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung", die Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zu Verkehrswegen und Gebäuden als ausreichend erachtet. Diese Abstände können gleichwohl unterschritten werden, sofern Einrichtungen installiert werden, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung). Siehe dazu Nummer 3.4.4.3.

Als Träger öffentlicher Belange ist das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen, sofern Eisenbahnbetriebsanlagen betroffen sein könnten. Anstelle des Eisenbahn-Bundesamtes ist für die Eisenbahninfrastrukturen nichtbundeseigener Eisenbahnen in Niedersachsen die LEa Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH zu beteiligen. Das Eisenbahn-Bundesamt empfiehlt derzeit, vorbehaltlich der technischen Entwicklung und künftiger Erfahrungen, einen Abstand von Windkraftanlagen zu Gleisanlagen in Höhe des zweifachen Rotordurchmessers, mindestens aber in Höhe der Gesamtanlagenhöhe.

Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes oder der LEa Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH hat für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde keine rechtliche Bindungswirkung.

Bezüglich Bahnstromfernleitungen wird auf Nummer 6.5 "Freileitungen" verwiesen.

6.3 Gewässerschutz, Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Überschwemmungsgebiete, Wasserstraßen

Auf Grundlage des Wasserrechts begegnet die Errichtung von Windenergieanlagen in Gewässernähe oder in Schutzgebieten mit wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen bestimmten Einschränkungen.

Im Rahmen der Anlagenzulassung ist gemäß § 36 WHG sicherzustellen, dass Anlagen so errichtet, betrieben, unterhalten und stillgelegt werden, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. In den 5 m breiten Gewässerrandstreifen von Gewässern erster und zweiter Ordnung (§ 38 WHG i. V. m. § 58 NWG) dürfen im Außenbereich keine Windenergieanlagen errichtet werden. Der Gewässerrandstreifen ist somit vom Fundament freizuhalten.

Bei der Zulassung von Windenergieanlagen in festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind erhöhte wasserrechtliche Anforderungen zu beachten. Insbesondere beim Bau sind die Vorbereitung der Baustelle, das Durchführen von Bohrungen, Eingriffe in die Deckschichten und eventuelle Tiefgründungen aber auch beim Betrieb der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen dabei wichtige Kriterien. Für Windenergieanlagen als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (konkrete technische Anforderungen ergeben sich aus der VAwS [künftig AwSV] in der jeweils geltenden Fassung) gilt allgemein, dass sie so beschaffen sein, so errichtet, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern - dazu zählt auch das Grundwasser - nicht zu besorgen ist. Vorsorglich sind diese Anlagen nach der AwSV in den Schutzzonen I und II unzulässig. Für Schutzzonen III kann die jeweilige Verordnung zur Festsetzung von Schutzgebieten abweichende Regelungen treffen.

In der Schutzzone I von Wasserschutzgebieten (§ 91 NWG, § 51 WHG) und Heilquellenschutzgebieten (§ 94 NWG, § 53 WHG) dürfen keine Windenergieanlagen oder andere bauliche Anlagen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet und betrieben werden. Die Schutzzone I ist somit ausnahmslos von Windenergieanlagen (Fundament) freizuhalten.

In der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten kommt die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund der in der Regel geringen Fließstrecke oder Zeit/Entfernung zur Wassergewinnungsanlage ebenfalls nicht in Betracht. Eine Genehmigung von Windenergieanlagen ist gemäß § 52 Abs. 1 WHG nur auf Antrag im Rahmen einer Einzelfallprüfung der zuständigen unteren Wasserbehörde möglich, wenn diese zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit dem Schutzziel der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung vereinbar ist.

In der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sind Windenergieanlagen beschränkt zulässig. Durch Auflagen, in begründeten Fällen auch Sicherheitsabstände zur Schutzzone II, ist zu gewährleisten, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf das geschützte Grundwasser zu besorgen sind. Als mögliche Standorte sollten bevorzugt die äußeren Bereiche der Schutzzone III oder die Schutzzone III B betrachtet werden.

Auch außerhalb von Wasserschutzgebieten besteht eine wasserrechtliche Anzeige- oder Erlaubnispflicht gemäß § 49 WHG, sofern die Errichtung einer Windenergieanlage mit Arbeiten verbunden ist, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können.

In Überschwemmungsgebieten (§ 115 NWG, § 76 WHG) und in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (§§ 78 Abs. 6, 76 Abs. 3 WHG) kann die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 und Abs. 6 WHG als Ausnahmeentscheidung zulässig sein.

Gemäß § 61 BNatSchG ist die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha im Abstand bis 50 m von der Uferlinie (gemessen vom Mastfuß) nicht zulässig. Abweichend davon kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden.

Der gleiche Abstand (50 m gemessen vom Mastfuß) gilt nach niedersächsischem Deichrecht zur landseitigen Grenze eines Haupt-, Hochwasser- und Schutzdeiches. Die Deichbehörde kann widerrufliche Ausnahmen genehmigen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist.

Nach § 31 WaStrG sind Windenergieanlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen, da die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung bedarf, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.

6.4 Bodenschutz

Windenergieanlagen an Land beanspruchen Böden für die Fundamentfläche, Zuwegung sowie die Anbindung mittels Erdkabeln an das Stromnetz. Neben diesen dauerhaft in Anspruch genommenen Bodenflächen werden während der Errichtung weitere Bodenflächen für die Montage und Materiallagerung genutzt.

Das BBodSchG stellt auf die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen ab. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden (§§ 1, 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBodSchG).

Bodenschutzfachliche Anforderungen bestehen insbesondere im Hinblick auf

Bei der Ausführung der Baumaßnahmen, die sowohl die Errichtung der Anlagen als auch die Zuwegung betreffen, sind die Belange des Bodenschutzes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1 BBodSchG zu berücksichtigen. Bei allen Bodenarbeiten, die der Sicherung, der Zwischenlagerung und der Wiederverwertung (einschließlich der Aufnahme aus der Zwischenlagerung) von Oberbodenmaterial dienen, sind gemäß § 12 BBodSchV die entsprechenden Vorgaben der DIN 18915 und der DIN 19731 (insbesondere Nummern 7.2 und 7.3) einzuhalten (vgl. § 12 BBodSchV, konkretisiert durch die "Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden [ § 12 BBodSchV]" vom 11.09.2002 der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz, www.1abo-deutschland.de).

Böden werden als Bestandteil des Naturhaushalts von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfasst. Windenergieanlagen sind in der Regel mit Eingriffen i. S. des BNatSchG verbunden, die auch den Boden betreffen. Bei der Bewältigung des Eingriffs ist auch das Schutzgut Boden zu betrachten, d. h. Bestand und Auswirkungen sind hinsichtlich des Bodens und der Bodenfunktionen zu beschreiben und entsprechende bodenbezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen insbesondere zur Kompensation der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen durch die Versiegelung durchzuführen.

Die Bodenschutzbehörden i. S. des § 10 Abs. 1 NBodSchG sind in allen Planungs- und Vorhabensphasen durch die verfahrensführende Behörde zu beteiligen. Damit wird sichergestellt, dass einerseits den Belangen des Bodenschutzes angemessen Rechnung getragen wird und dass andererseits Böden besonderer Standorte (z.B. sulfatsaure Böden) abfallrechtlich und bautechnisch angemessen berücksichtigt werden. Für die Vorhabensphase des Rückbaus hat die Bodenschutzbehörde dafür Sorge zu tragen, dass eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Folgenutzung und eine weitgehende Wiederherstellung der Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 BBodSchG sichergestellt wird.

Die Zulassungsbehörde kann die Bauausführung auf planungs- und zulassungskonforme Umsetzung überwachen. Generell wird empfohlen, die Belange des Bodenschutzes zur Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen durch eine eigenständige und in der Baupraxis bewährte bodenkundliche Baubegleitung vertreten zu lassen. Das gilt insbesondere bei Vorkommen von empfindlichen Böden, wie z.B. organischen, sulfatsauren oder verdichtungsempfindlichen Böden. So kann gewährleistet werden, dass die in Planung und Zulassung festgelegten Bodenschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

6.5 Freileitungen

Die Abstände zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sowie das Erfordernis von Schwingungsschutzmaßnahmen sind in den jeweils geltenden Normen nach DIN EN 50423-3-4 (VDE 0210-12) und DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-3) geregelt. Die Anforderungen der jeweils geltenden Norm sind zu erfüllen. Nach der derzeit geltenden Fassung der DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-12) vom Januar 2011 ist zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen ein horizontaler Mindestabstand zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen 3 x Rotordurchmesser und für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen 1 x Rotordurchmesser einzuhalten.

Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt, kann auf schwingungsdämpfende Maßnahmen verzichtet werden. Aufwendungen für ggf. erforderliche Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung (DIN EN 50341-3-4 [VDE 0210-3]) ragen darf.

6.6 Luftverkehrsrecht, Flugsicherungseinrichtungen

Bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind luftverkehrsrechtliche Aspekte zu beachten.

Das Luftverkehrsrecht in Deutschland ist grundsätzlich Bundesrecht. Lediglich die in § 31 Abs. 2 LuftVG genannten Aufgaben werden von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung unter Fachaufsicht des Bundes (Artikel 85 GG) ausgeführt.

Die zivilen (Land) und die militärischen (Bund) Luftfahrtbehörden sind Ansprechpartner für die Einleitung der notwendigen Überprüfungen.

Eine Übersichtskarte zu den regionalen Zuständigkeiten der zivilen Landesluftfahrtbehörde, der NLStBV, ist im Internet unter www.1uftverkehr.niedersachsen.de einzusehen.

Die Aufgaben der militärischen Luftfahrtbehörde nimmt bundesweit das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw), Abteilung I, Referat 1 d, Flughafenstraße 1, 51147 Köln wahr.

Für Verfahren, in denen eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 LuftVG zur Errichtung eines Bauwerkes über 100 m über Grund erforderlich ist, werden die militärischen flugbetrieblichen Belange ausschließlich durch das LufABw Abteilung III, Referat 3 II e, gegenüber der Deutschen Flugsicherung vertreten. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat Infra l 3, wird - neben den weiteren Interessen der Bundeswehr - lediglich die Betroffenheit nach § 18a LuftVG, d. h. flugsicherungstechnische Belange gegenüber der Genehmigungsbehörde vertreten. Für Bauwerke, welche mit einer Gesamthöhe von unter 100 m über Grund errichtet werden, ist weiterhin das BAIUDBw, Referat Infra l 3, sowohl für flugbetriebliche als auch flugsicherungstechnische Belange zuständig. Für die dann ggf. erforderliche Erteilung einer Duldungsverfügung nach § 16a LuftVG (z.B. in Form einer Tag- und Nachtkennzeichnung einer Windenergieanlage) ist jedoch das LufABw Abteilung l, Referat 1 d, zuständig.

Das LuftVG erhebt je nach Standort und Höhe von Windenergieanlagen unterschiedliche formelle und materielle Anforderungen.

Im Sinne einer zügigen und effizienten Sachbearbeitung wird empfohlen, die Luftfahrtbehörden möglichst frühzeitig einzubinden.

6.6.1 Zustimmungspflichtige Windenergieanlagen

In welchen Fällen die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb und außerhalb von Bauschutzbereichen der Zustimmungspflicht durch die zuständigen Luftfahrtbehörden unterliegen, regeln die §§ 12, 14 und 17 LuftVG.

Das Zustimmungsverfahren ist ein besonderes verwaltungsinternes Zwischenverfahren, das von der jeweiligen Genehmigungsbehörde durch Ersuchen an die Luftfahrtbehörden einzuleiten ist. Die Luftfahrtbehörden sind im eigenen Interesse angehalten, an sie gerichtete Ersuchen schnellstmöglich zu behandeln und unmittelbar an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

Die Zustimmung darf nur zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG), die aus dem Standort der beantragten Windenergieanlage im beschränkten oder unbeschränkten Bauschutzbereich und der Auswirkungen auf den hier operierenden konkreten Luftverkehr (§§ 12, 17 LuftVG) oder aus der Höhe der geplanten Windenergieanlage und der Auswirkungen auf den konkreten Streckenflugverkehr (§ 14 LuftVG) resultieren, versagt werden. Eine Zustimmungsversagung aus anderen Gründen, insbesondere solche, die dem Anwendungsbereich des § 18a LuftVG unterfallen ist nicht zulässig (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 24.07.2013 6 K 248/09 ). Wird die Zustimmung rechtmäßig versagt, hat die Genehmigungsbehörde keine Möglichkeit die beantragte Genehmigung zu erteilen; sie ist verpflichtet den Antrag aufgrund der versagten Zustimmung abzulehnen. Die Genehmigungsbehörde kann in diesem Fall jedoch auf Anfrage des Antragstellers die sonstige Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen und das Ergebnis im Rahmen des Ablehnungsbescheids mitteilen.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Luftfahrtbehörde gegenüber der Genehmigungsbehörde ausdrücklich unter Angabe der Gründe verweigert wird (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG).

Unter der Voraussetzung, dass die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich ist, kann die Genehmigungsbehörde die Frist im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) angemessen verlängern.

Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Genehmigung unter Auflagen erteilt wird.

6.6.2 Nicht zustimmungspflichtige Windenergieanlagen

Auch Windenergieanlagen, die nicht der Zustimmungspflicht der §§ 12, 14, 17 LuftVG unterfallen, können unter Berücksichtigung ihres genauen Standortes, der Anlagenparameter, des konkreten Flugbetriebs usw. die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Die Luftfahrtbehörde gibt im Genehmigungsverfahren für eine derartige Windenergieanlage innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Monatsfrist eine Stellungnahme ab (§ 11 der 9. BImSchV), ob eine solche Beeinträchtigung zu erwarten und ggf. eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis erforderlich ist. Die luftfahrtbehördliche Stellungnahme für nicht zustimmungspflichtige Windenergieanlagen ist für die Genehmigungsbehörden nicht bindend.

6.6.3 Flugsicherungseinrichtungen

Unabhängig von der Frage der Zustimmungspflichtigkeit dürfen Windenergieanlagen gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen (Flugnavigationsanlagen wie z.B. Drehfunkfeuer oder Instrumentenlandesysteme) gestört werden können. Die Frage einer möglichen Störung von Flugsicherungseinrichtungen ist ausschließlich im Rahmen des § 18a LuftVG zu prüfen und hat keine Auswirkungen auf die zwingend davon zu unterscheidende Frage der Zustimmungsfähigkeit nach §§ 12, 14 oder 17 LuftVG.

Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO empfiehlt in ihrer Doc 015 "Europäisches Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen" (www.icao.int), dass geplante Windenergievorhaben bis zu einer Entfernung von 15 km von der Navigationsanlage geprüft werden sollten. Eingehendere Prüfungen sind laut dieser Empfehlung bei Windenergieanlagen in einem Umkreis von 600 m erforderlich oder im Fall von Windenergieanlagen, die in eine Fläche mit einer Neigung von 1 Grad hineinragen, die sich von der Mitte des Antennensystems am Boden bis zu einer Entfernung von 3 km erstreckt, oder die in eine 52 m hohe Horizontalfläche hineinragen, die sich über eine Entfernung von 3 km bis 15 km erstreckt. Wenn das Gelände nicht als flach angesehen werden kann, beispielsweise an einem Hang, sollten alle Windenergieprojekte bis zu einer Entfernung von 15 km geprüft werden oder der Anlagenschutzbereich an die tatsächliche Geländebeschaffenheit angepasst werden.

Die zivilen Luftfahrtbehörden unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), wenn sie von der Planung von Windenergieanlagen an Standorten innerhalb von Bereichen von Flugsicherungseinrichtungen Kenntnis erhalten. Die Luftfahrtbehörden selbst nehmen in diesem Zusammenhang keine materiellinhaltliche Prüfung vor. Sie sind angehalten, die ihrerseits notwendigen Unterrichtungen schnellstmöglich vorzunehmen. Ob eine Störung zu erwarten ist, entscheidet das BAF auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation.

Für Windenergieanlagen innerhalb militärischer Schutzbereiche werden alle oben genannten Aufgaben von militärischen Dienststellen wahrgenommen (siehe Nummer 6.6).

Die Luftfahrtbehörden oder die zuständigen militärische Dienststellen informieren die Genehmigungsbehörde, sobald sie über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Angesichts der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG liegt die Prüfungs- und Letztentscheidungsbefugnis sämtlicher genehmigungsrelevanter Umstände grundsätzlich bei der Immissionsschutzbehörde. Dies gilt jedoch nicht für die Entscheidung des BAF nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Deren Entscheidung gilt als verwaltungsinterne, bindende fachrechtliche Maßnahme, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unmittelbar auch von der Immissionsschutzbehörde zu beachten ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 03.12.2014 12 LC 30/12 - Rn. 81 ff. [83]).

Großraumradaranlagen sind keine Flugsicherungsanlagen i. S. des § 18a LuftVG, jedoch Radaranlagen i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB.

6.7 Belange des Flugbetriebs der Bundeswehr

Nach § 30 Abs. 2 LuftVG nehmen in den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG (nicht auch für § 14 LuftVG, für dessen Anwendung die zivile Luftfahrtbehörde allein zuständig bleibt) die Dienststellen der Bundeswehr für ihren Dienstbereich die oben genannten Aufgaben der Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisationen wahr (siehe Nummer 6.6). In diesen Fällen gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Neben Windenergieanlagen, die innerhalb von Bauschutzbereichen militärischer Flugplätze sowie innerhalb von Schutzbereichen militärischer Flugsicherungseinrichtungen geplant werden, können Windenergieanlagen auch mit militärischem Flugbetrieb in niedrigen Flughöhen in Konflikt geraten. Militärische Tiefflüge über Land sind zulässig im Nachttiefflugsystem und in besonders festgelegten Gebieten für u. a. Hubschrauber.

6.7.1 Nachttiefflugsystem

Das Nachttiefflugsystem wurde von der Bundeswehr gemeinsam mit dem damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Landesregierungen und der Flugsicherungsorganisation entwickelt. Bereits in der Planungsphase späterer Festsetzungs- oder Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte können konkrete Aussagen über die Vereinbarkeit mit dem Nachttiefflugsystem getroffen werden. Die Bundeswehr stellt Daten und Karten des Nachttiefflugsystems zur Verfügung und kann im Fall möglicher Interessenskonflikte geeignete Alternativstandorte identifizieren. In der Regel kommt zudem eine Anhebung des betroffenen Nachttiefflugsystems in Betracht. Im Fall einer Überschreitung der sich aus dem aktuellen Nachttiefflugsystem er- gebenden Bauhöhen durch das Windenergieprojekt sollte daher vorrangig in Zusammenarbeit mit der Bundeswehr die Möglichkeit einer entsprechenden Anhebung des Systems geprüft werden.

6.8 Hinderniskennzeichnung

Windenergieanlagen sind als Luftfahrthindernisse zu kennzeichnen, wenn eine Höhe von 100 m über Grund oder über der Wasseroberfläche überschritten wird. Art und Umfang der Kennzeichnung richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (BAnz AT 01.09.2015 B4 oder NFL I 143/07) in der jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung in Bezug auf die Hinderniskennzeichnung obliegt den unteren Bauaufsichtsbehörden. Im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit sollte eine Kennzeichnung verwendet werden, die vom Boden aus betrachtet möglichst unauffällig ist und die Gefährdung von Zugvögeln minimiert.

6.9 Windenergieanlagen und Wetterbeobachtung durch den Deutschen Wetterdienst (DWD)

Der DWD betreibt zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags (§ 4 DWD-Gesetz) ein umfangreiches Messnetz zur Erfassung der meteorologischen Größen. Ein wesentlicher Bestandteil ist hierbei der aus vier Systemen bestehende Windprofilerverbund des DWD (Standorte: Lindenberg [BB], Ziegendorf [MV], Nordholz [NI] und Bayreuth [BY]) sowie der 17 Systeme umfassende, deutschlandweite Niederschlagsradar- oder Wetterradarverbund.

Der DWD ist als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen gemäß § 11 der 9. BImSchV zu beteiligen (Deutscher Wetterdienst Frankfurter Straße 135, 63067 Offenbach). Der DWD ist zudem gehalten, insbesondere durch die Angabe der Koordinaten von Messanlagen und der voraussichtlich erforderlichen Schutzzonen Standortplanungen für Windenergieanlagen bereits in einem frühen Stadium zielgerichtet zu unterstützen. Im Genehmigungsverfahren ist u. a. zu prüfen, ob dem konkreten Vorhaben an dem vorgesehenen Standort im Außenbereich der öffentliche Belang der Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht. Diese Prüfung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird ermittelt, ob das Vorhaben zu irgendeiner Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage führen würde, sei sie geringfügig oder schwerwiegend. Ist das zu bejahen, so ist anschließend eine sog. nachvollziehende Abwägung vorzunehmen, d. h., die vorgegebenen gesetzlichen Wertungen des § 35 BauGB werden auf den konkreten Fall umgesetzt und es wird festgestellt, ob in diesem Fall das Vorhaben oder die unbeeinträchtigte Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage Vorrang hat. Bei dieser Abwägung ist insbesondere die Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich und ein Angewiesensein auf einen bestimmten Standort auf der einen Seite sowie die Auswirkung des Vorhabens auf das Gesamtsystem und die Aufgabenwahrnehmung des DWD auf der anderen Seite von Bedeutung.

6.10 Denkmalschutz

Windenergieanlagen dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird (§ 8 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, im Folgenden: NDSchG).

Die Prüfung, ob ein angrenzendes Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung des Denkmals i. S. des § 8 NDSchG führt, obliegt der unteren Denkmalschutzbehörde, das heißt den Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt, im Übrigen den Landkreisen (§ 19 NDSchG).

In jedem Fall muss durch die zuständige Denkmalschutzbehörde geprüft werden, ob ein Bodendenkmal durch das Vorhaben betroffen ist. Sofern eine solche Betroffenheit vorliegt, ist eine Grabungsgenehmigung gemäß § 13 NDSchG zu beantragen. Die entstehenden Kosten für Untersuchung, Bergung und Dokumentation sind vom Antragsteller zu tragen.

Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal (Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte gemäß § 3 NDSchG) kann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDSchG genehmigungsfähig sein, soweit in der Abwägung ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel der Einsatz erneuerbarer Energien, das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt oder den Eingriff zwingend verlangt. Denkmalrechtliche Genehmigungen sind gemäß § 10 NDSchG dann erforderlich, wenn ein Kulturdenkmal durch die geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder zerstört wird.

Entsprechend der Vorgaben des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt sowie § 2 Abs. 3 NDSchG kommt den Stätten des UNESCO-Weltkulturerbes ein besonderer Schutz zu.

Der Bewertung der Denkmalschutzbehörde bezüglich der Beeinträchtigung durch eine geplante Windenergieanlage kommt für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde keine rechtliche Bindungswirkung zu. Sie ist bei der Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen Belange angemessen zu berücksichtigen.

6.11 Bergbauliche Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung, Ferngas- und Mineralölfernleitungen

Bei der Errichtung von Windenergieanlagen sind Schutzanforderungen bestehender Anlagen der Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherindustrie (oberirdische Betriebsanlagen, unterirdisch verlegte Feldleitungen) zu beachten. So weist die Rundverfügung 4.45 des LBEG "Abstand von Windkraftanlagen (WEA) zu Einrichtungen des Bergbaus" - Verfügung vom 12.01.2005 - 05/05 - B VI a 8.2 XXVIII anlagenbezogene Sicherheitsabstände aus, deren Einhaltung einen sicheren Betrieb der bergbaulichen Einrichtungen sowie der Transportfernleitungen gewährleisten soll. Sicherheitsabstände sind im Einzelfall durch fachgutachterliche Beurteilung zu konkretisieren.

Als Träger öffentlicher Belange ist das LBEG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen, sobald bergbauliche Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung oder Untergrundspeicherung sowie Ferngas- und Mineralölfeldleitungen betroffen sein könnten.

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Flächenpotenziale und Regionalisierter Flächenansatz Anlage 1

Tabelle 1: Regionalisierter Flächenansatz

Mithilfe des Geoinformationssystems des MU wurden Flächenpotenziale für die Windenergienutzung für Niedersachsen und für die einzelnen Regionalplanungsräume ermittelt. Die jeweilige Potenzialfläche ergibt sich durch Abzug der sogenannten harten Tabuzonen (siehe Anlage 2), sämtlicher FFH-Gebiete sowie der waldbelegten Flächen von der Gesamtfläche des jeweiligen Planungsraumes. Dabei wurden die verschiedenen Gebietskategorien entsprechend der in Tabelle 2 dargestellten Datenquellen berücksichtigt. Industrie- und Gewerbegebietsflächen sind - obwohl diese nicht zu den harten Tabuzonen zählen - nicht in den ermittelten Potenzialflächen enthalten, da eine Windenergienutzung auf diesen unter gewissen Konstellationen zwar möglich aber nicht in umfänglicher Form realistisch ist.

Auf dieser Grundlage ergibt sich eine landesweite Potenzialfläche von insgesamt maximal etwa 19,1 % der Landesfläche (919.290 ha). Angesichts unterschiedlicher regionaler Gegebenheiten ist diese Potenzialfläche nicht gleichmäßig über die Regionalplanungsräume verteilt - sowohl absolut als auch in Relation zur jeweiligen Planungsraumfläche.

Auf den ermittelten Potenzialflächen werden regelmäßig weitere konkurrierende Nutzungs- oder Schutzbelange bestehen, die im Rahmen der Planung - ggf. in Form geeigneter weicher Tabukriterien - zu berücksichtigen sind. Stellt jeder Planungsträger letztlich mindestens 7,35 % seiner jeweiligen Potenzialfläche für die Windenergienutzung bereit, würde der für die Realisierung des Landesziels insgesamt erforderliche Flächenbedarf von mindestens 1,4% der Landesfläche erreicht. Diese individuellen Werte sind in der Tabelle 1 für alle Regionalplanungsräume dargestellt. Bei den Flächenangaben handelt es sich um Orientierungswerte und nicht um verbindliche Vorgaben für die aktuelle Regionale Raumordnungs- oder Bauleitplanung.

Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass lokal spezifischere oder aktuellere Informationen zu bestehenden harten Tabuzonen vorhanden sind. Sind diese beispielsweise umfänglicher anzunehmen als die in Tabelle 1 genannten Flächen, so werden die der Planung zugrunde zu legende Potenzialfläche für die Windenergienutzung und auch der daraus abgeleitete Orientierungswert entsprechend geringer ausfallen.

Landkreise/Regionen, kreisfreie Städte und Zweckverbandsgebiet Landkreisfläche
[ha]
Potenzialfläche1
[ha]
7,35-Prozent-Ziel2
[ha]
entspricht Anteil der
Gesamtfläche [%]
Ammerland 73.004,1 5.819,5 427,7 0,59
Aurich 129.384,7 14.070,2 1.034,2 0,80
Celle 154.982,5 26.847,4 1.973,3 1,27
Cloppenburg 141.946,3 18.427,2 1.354,4 0,95
Cuxhaven 205.784,0 56.828,7 4.176,9 2,03
Delmenhorst 6.243,2 192,8 14,2 0,23
Diepholz 198.943,5 31.610,2 2.323,4 1,17
Emden 11.236,2 1.761,9 129,5 1,15
Emsland 288.218,1 45.826,5 3.368,2 1,17
Friesland 61.785,4 5.332,6 391,9 0,63
Göttingen 100.090,3 21.506,7 1.580,7 1,58
Göttingen (Stadt) 11.685,8 1.380,2 101,4 0,87
Grafschaft Bentheim 98.143,0 10.271,7 755,0 0,77
Hameln-Pyrmont 79.689,3 14.825,8 1.089,7 1,37
Hannover 229.540,8 59.478,7 4.371,7 1,90
Harburg 124.770,2 20.632,9 1.516,5 1,22
Heidekreis 188.001,5 26.931,5 1.979,5 1,05
Hildesheim 120.751,2 35.134,7 2.582,4 2,14
Holzminden 69.369,7 7.412,4 544,8 0,79
Leer 108.597,4 16.227,6 1.192,7 1,10
Lüchow-Dannenberg 122.636,2 20.482,2 1.505,4 1,23
Lüneburg 132.711,5 18.611,0 1.367,9 1,03
Nienburg 139.972,2 32.569,9 2.393,9 1,71
Northeim 126.788,8 29.658,1 2.179,9 1,72
Oldenburg 106.402,6 12.020,5 883,5 0,83
Oldenburg (Stadt) 10.303,0 500,0 36,8 0,36
Osnabrück 212.038,1 13.574,3 997,7 0,47
Osnabrück (Stadt) 11.970,5 41,7 3,1 0,03
Osterholz 65.213,6 8.247,8 606,2 0,93
Osterode am Harz 63.647,1 6.599,3 485,1 0,76
Rotenburg 207.310,7 71.454,0 5.251,9 2,53
Schaumburg 67.516,0 9.333,9 686,0 1,02
Stade 126.591,6 30.483,2 2.240,5 1,77
Uelzen 146.186,8 40.889,7 3.005,4 2,06
Vechta 81.357,6 9.420,0 692,4 0,85
Verden 78.875,4 16.958,2 1.246,4 1,58
Wesermarsch 82.693,1 15.502,1 1.139,4 1,38
Wilhelmshaven 10.685,4 784,9 57,7 0,54
Wittmund 65.863,0 9.609,2 706,3 1,07
ZGB 509.057,7 143.553,3 10.551,2 2,07
Summe

4.769.988,2

910.812,7

66.944,7

1,40

1) Planungsraum abzüglich der harten Tabuzonen, der FFH-Gebiete und Waldflächen. Darüber hinaus sind Industrie- und Gewerbegebietsflächen ebenfalls nicht in der ermittelten Potenzialfläche enthalten, da eine Windenergienutzung auf diesen unter gewissen Konstellationen möglich aber nicht in umfänglicher Form realistisch ist.

2) Bei den Flächenangaben handelt es sich nicht um verbindliche Vorgaben für die aktuelle Regionale Raumordnungs- oder Bauleitplanung. Die Rubrik gibt für die jeweiligen Planungsräume die Zielgrößen an, welche bei einer proportionalen anteilsmäßigen Verteilung des Flächenbedarfs für das landesweite Ausbauziel von 20 GW Windenergie an Land (siehe Nummer 2.7) auf die jeweiligen Planungsräume entfielen. Insofern dienen sie als in der Planung zu beurteilendes und abzuwägendes Kriterium im Hinblick auf die rechtliche Maßgabe, dass der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen ist.

Tabelle 2: Flächenpotenzialberechnung - Gebietskategorien

Gebietskategorien Datenquelle Abzug von Planungsraumfläche Pufferabstand (m)
(Abzug von Planungsraumfläche)

Natur und Landschaft, Umwelt

Nationalpark NUMIS ja
Naturschutzgebiet NUMIS ja
Biosphärenreservatsgebiet NUMIS ja
Natura 2000 Gebiete ja
Vogelschutzgebiete NUMIS ja
FFH-Gebiet NUMIS ja
Landschaftsschutzgebiete NUMIS nein
Wald ATKIS ja
Stehende Gewässer > 1 ha ATKIS ja 50
Gewässer erster Ordnung ATKIS ja 50
Heilquellenschutzgebiete, Trinkwasserschutzgebiete (Zone 1) NUMIS ja
Heilquellenschutzgebiete, Trinkwasserschutzgebiete (Zone 2) NUMIS ja
Hochwasserdeiche NLWKN ja 50 (landseitig)
Überschwemmungsgebiete NUMIS nein

Infrastruktur

BAB (fiktive Breite 40 m) ATKIS ja 40
Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen (fiktive Breite 20 m) ATKIS ja 20
Freileitungen ATKIS ja
Flugverkehrsflächen ja
Truppenübungsplätze ja
Bundeswasserstraßen ATKIS ja 50
Schienenverkehr (fiktive Breite 10 m) ATKIS ja

Siedlung

Allgemeine und reine Wohngebiete ATKIS ja 400
Einzelwohngebäude und Splittersiedlungen ALKIS/ATKIS
Campingplätze ATKIS
Gewerbe- und Industriegebiete ATKIS ja
           
Rohstoffsicherungsgebiete ohne Torf LROP ja

.

Anlage 2

Tabelle 3 Überblick zu harten Tabuzonen

Zusammenfassender Überblick zu den harten Tabuzonen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (Ausschlusskriterien für die Windenergienutzung):

Die nachfolgenden Tabelleninhalte zu den harten Tabuzonen sind auch in der Arbeitshilfe "Regionalplanung und Windenergie" ML/NLT (Stand: 15.11.2013) enthalten.

1. Siedlung

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen
Siedlungsbereich mit Wohnnutzung (§§ 30, 34 BauGB) § 5 BImSchG i. V. m. Ta Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, "optisch bedrängende Wirkung" (OVG NRW, 8 a 2764/09)
Fläche: ja
Abstand (m): 2 H = 400 1
Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 BauGB) § 5 BImSchG i. V. m. Ta Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, "optisch bedrängende Wirkung" (OVG NRW 8 a 2764/09)
Fläche: ja
Abstand (m): 2 H = 400 1
Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete § 5 BImSchG i. V. m. Ta Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, "optisch bedrängende Wirkung" (OVG NRW, 8 a 2764/09)
Fläche: ja
Abstand (m): 2 H = 400 1

2. Infrastruktur 2

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen
Bundesautobahnen Anbauverbotszone nach § 9 FStrG
Fläche/Trasse: ja
Abstand (m): 40
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbotszone nach § 9 FStrG oder § 24 NStrG
Fläche/Trasse: ja
Abstand (m): 20
Gleisanlagen und Schienenwege
Fläche/Trasse: ja
Abstand (m):
Bundeswasserstraßen Freihaltung von Gewässern und Uferzonen nach § 61 BNatSchG
Fläche/Trasse: ja
Abstand (m): 50
Hoch- und Höchstspannungsleitungen (ab 110 kV)
Fläche/Trasse: ja
Abstand (m):
Luftverkehr/Flugplätze § 21a Abs. 2 Satz 1 LuftVO und Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (NfL I 92/13):

Hindernisverbot innerhalb von Platzrunden und Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inklusive Kurventeilen).

Fläche/Trasse: ja
Abstand (m): Einzelfall

Sonderfälle/Klärung im Verfahren durch die Träger der Regionalplanung:

3. Natur und Landschaft, Umwelt

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen
Naturschutzgebiet, einstweilig sicher- gestelltes Naturschutzgebiet § 23 BNatSchG, entsprechend der gebietsspezifischen Empfindlichkeit und des Schutzzwecks können zudem harte Abstände erforderlich sein
Fläche: ja
Abstand (m):
Nationalpark,
Nationales Naturmonument
§ 24 BNatSchG i. V. m. § 23 BNatSchG
Fläche: ja
Abstand (m):
Biosphärenreservat (Kern- und Pflegezone) § 25 BNatSchG i. V. m. §§ 23, 26 BNatSchG, harte Tabuzone entsprechend der Zonierung
Fläche: ja
Abstand (m):
Natura 2000-Gebiet soweit mit nicht zu vereinbarendem Schutzzweck/ Erhaltungszielen (vor allem Schutz von Vogel- und Fledermausarten) § 31 ff. BNatSchG i. V. m einzelgebietlichem Schutzzweck und Erhaltungszielen
Fläche: ja
Abstand (m):
Landschaftsschutzgebiet
(mit Bauverbot und/oder nicht zu vereinbarendem Schutzzweck)
§ 26 BNatSchG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung
Fläche: ja
Abstand (m):
Fließgewässer erster Ordnung und stehende Gewässer ( 1 ha)2 Freihaltung Gewässer und Uferzonen nach § 61 BNatSchG vom Fundament
Fläche: ja
Abstand (m): 50
Haupt-, Hochwasser- und Schutzdeiche Abstand zur landseitigen Grenze eines Haupt-, Hochwasser- und Schutzdeiches gemäß § 16 NDG
Fläche: ja
Abstand (m): 50
Wasserschutzgebiet (Zone I) 2 § 51 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung und Arbeitsblatt W 101 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches DVGW
Fläche: ja
Abstand (m):
Wasserschutzgebiet (Zone II) 2 § 51 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung und DVGW-Arbeitsblatt W 101, Befreiungsmöglichkeit gemäß § 52 WHG (siehe Nummer 6.3)
Fläche: ja
Abstand (m):
Heilquellenschutzgebiet (Zone I) 2 § 53 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung
Fläche: ja
Abstand (m):
Heilquellenschutzgebiet (Zone II) 2 § 53 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung, Befreiungsmöglichkeit gemäß § 52 WHG (siehe Nummer 6.3)
Fläche: ja
Abstand (m):

4. Raumordnung

Kriterium Harte Tabuzone Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen
Vorranggebiete (VR) der Landesplanung/LROP

Der Windenergie stehen entgegen:

VR Rohstoffgewinnung, VR Güterverkehrszentrum, VR Seehafen/Binnenhafen, VR Verkehrsflughafen, VR Großkraftwerk, VR Haupteisenbahnstrecke, VR sonstige Eisenbahnstrecke; VR Autobahn, VR Hauptverkehrsstraße, VR Hauptverkehrsstraße (vierspurig), VR Schifffahrt, VR Leitungstrasse, VR Entsorgung radioaktiver Abfälle.

LROP 2008/2012 i. V. m. den §§ 4, 5 und 8 Abs. 7 ROG
Fläche: ja
Abstand (m):

___
1) Es wird von einer Windenergieanlage der aktuellen Anlagengeneration ausgegangen (Leistung 2,5 bis 3 MW, Nabenhöhe 150 m, Rotordurchmesser 100 bis 120 m). Der Abstand bemisst sich von der Mastfußmitte.

2) Abstände in der zeichnerischen Darstellung in 1:50.000 teilweise nicht darstellbar (textliche Auseinandersetzung/Hinweise in der Begründung).

.

Veranschaulichung Grenzabstandsbetrachtung Anlage 3

.

Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Niedersachsen
Anlage 2

1. Einleitung

Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe von höchster Priorität. Im Hinblick auf den Klimaschutz sowie die mit der Nutzung der Atomkraft verbundenen Risiken ist sie ohne Alternative. Der mit der Energiewende verbundene Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglicht zudem Innovationen und neue Technologien und erbringt Wertschöpfung vor Ort.

Die Windenergie als vergleichsweise kostengünstige und etablierte Technologie bildet das Kernstück der Energiewende im Stromsektor. Deren Ausbau ist ein wesentlicher Bestandteil nachhaltiger Klima- und Energiepolitik und dient als Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels. Gleichwohl kann dieses Ziel nur unter Beachtung des Artenschutzrechts erreicht werden, um zugleich auch ein Beitrag zum Erhalt des heimischen Natur- und Artenhaushalts zu sein.

Die wichtigste Voraussetzung für die Weiterentwicklung der Windenergie ist die Planungssicherheit für die Investoren, um so neue Projekte voranzubringen. Niedersachsen hat daher die Erarbeitung eines verbindlichen Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieprojekten forciert, um Planungssicherheit und Transparenz zu schaffen und gleichzeitig einen möglichst umwelt- und sozialverträglichen Ausbau von Windenergienutzung zu unterstützen.

Auf der Grundlage der Regelungen des Windenergieerlasses ist dieser Leitfaden für die "Umsetzung des Artenschutzes bei Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen für Niedersachsen" im Dialogprozess von einer Unter-Arbeitsgruppe mit Vertretern und Vertreterinnen der Umweltverbände, der Windenergiebranche, der Fachbehörde für Naturschutz, der unteren Naturschutzbehörde, des Niedersächsischen Landkreistages, Planungsbüros und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz erarbeitet worden.

Für die Mitwirkung in der Unterarbeitsgruppe wird gedankt:

Elke Meier, Dr. Stefan Ott, Dieter Pasternack, Svenja Stelse-Heine, Ivo Niermann, Jan Strack, Elke Sellmann, Jürgen Berlin, Martin Sprötge, Roland Hagendorff, Wilhelm Breuer, Roland Heuser, Christina Grebe, Sebastian Biermann, Dr. Christoph Schmidt-Eriksen, Jörn Hoffmann-Loß, Konstantin Knorr, Dr. Heinz Düttmann, Sabine Dannenberg, Manfred Weyer, Peter Wilhelm, Bettina Kader.

Für den Inhalt des vorliegenden Leitfadens zeichnet ausschließlich das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verantwortlich.

Dieser Leitfaden ist gemäß der Nummer 5 der Anlage 1 zum Gem. RdErl. des MU, des ML, des MS, des MW und des MI "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass)" vom 24.02.2016 (Nds.MBl. S. 190) verbindlich anzuwenden.

2. Grundlagen

2.1 Naturschutzrechtliche Grundlagen (Artenschutz)

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren für die Ausweisung von Windkonzentrationszonen oder bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat -Richtlinie - FFH-RL -) (Artikel 12, 13 und 16 FFH-RL) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutzrichtlinie - V-RL -) (Artikel 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind die §§ 69 ff. BNatSchG zu beachten.

Abbildung 1 (Quelle: modifiziert nach dem Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" Fassung v. 12.11.2013 [NRW-Leitfaden])

Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung

Eine ASP lässt sich in drei Stufen unterteilen:

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob im Planungsgebiet und ggf. bei welchen FFH-Arten des Anhangs IV FFH-RL und bei welchen europäischen Vogelarten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind alle verfügbaren Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Immer wenn die Möglichkeit besteht, dass eines der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG (s. u.) erfüllt wird, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.

Zugriffsverbote:

  1. Verletzen oder Töten von Individuen, sofern sich das Kollisionsrisiko gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko signifikant erhöht
  2. Störung der lokalen Population
  3. Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten inklusive essentieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore.

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

Hier werden die Zugriffsverbote artspezifisch im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung geprüft sowie ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist ggf. ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.

Stufe III: Ausnahmeverfahren

In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.

Ein Ausnahmeverfahren ist nur dann erforderlich, wenn ein Vorhaben trotz Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen gegen Zugriffsverbote verstößt. Vorsorglich kann der Vorhabenträger bereits parallel zur vertiefenden Prüfung (Stufe II) alle notwendigen Vorbereitungen für ein Ausnahmeverfahren (Stufe III) treffen. Auf diese Weise lassen sich mögliche zeitliche Verzögerungen durch ein im Verlauf der Prüfung gegebenenfalls erforderlich werdendes Ausnahmeverfahren vermeiden oder zumindest verringern.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (im Folgenden "FdH-Verträglichkeitsprüfung" [FFH-VP], die sich sowohl auf die FFH-Gebiete als auch auf Vogelschutzgebiete bezieht).

Unabhängig vom wirkungsbezogenen Projektbegriff liegt zumindest in den Fällen

  1. eines Repowering-Vorhabens in einem Vogelschutzgebiet (VSG),
  2. bei Neuerrichtung und eines Repowering im 300 m-Regelabstand zu Natura 2000-Gebieten sowie
  3. auch im begründeten Einzelfall eines größeren Abstands zu den Natura 2000-Gebieten darüber hinaus ein Projekt vor, das somit eine FFH-VP erforderlich macht:

Bei der FFH-VP bzw. der Vorprüfung und der ASP handelt es sich um eigenständige Prüfverfahren, die nicht durch die jeweils andere Prüfung ersetzt werden können. Im Einwirkungsbereich auf Natura 2000-Gebiete müssen daher beide Prüfungen durchgeführt werden, wobei die jeweiligen Prüfschritte soweit wie möglich miteinander verbunden werden sollten. Da die im Rahmen einer FFH-VP zu klärenden WEA-spezifischen, den Artenschutz betreffenden Fragestellungen grundsätzlich über die ASP inhaltlich mit geklärt werden können, konzentriert sich der vorliegende Leitfaden auf die fachlichen Anforderungen des Artenschutzregimes.

Sofern im Zusammenhang mit betriebsbedingten Auswirkungen von WEa keine artenschutzrechtlichen Verbote erfüllt sind, ist diesbezüglich im Regelfall auch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten im Sinne der FFH-Richtlinie auszugehen (siehe auch Kapitel 6).

Ablauf und Inhalte einer FFH-Verträglichkeitsprüfung:

Abbildung 2

2.2 Naturschutzfachliche Grundlagen hinsichtlich des Vogelschutzes

Auf der Planungsebene helfen bei den WEA-empfindlichen Vogelarten artspezifische Empfehlungen für die planerische Berücksichtigung der Hauptaktivitätszentren um Brut- und Rastplätze (siehe Abbildung 3). Durch die Empfehlungen sollen keine Zonen geschaffen werden, in denen die Errichtung von WEa ausgeschlossen werden soll. Das Einhalten der empfohlenen Abstände indiziert das Fehlen eines relevanten Tötungsrisikos, d. h. bei Einhaltung der entsprechenden Empfehlungen wird im Regelfall ein Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden (z.B. OVG Magdeburg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 L 6/09 -; VG Kassel, Urteil vom 08.05.2012 - 4 K 749/11.KS -). Soweit der fachlich empfohlene Abstand unterschritten wird, könnte dies ein Anhalt für eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sein. In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung angezeigt.

3. Windenergieanlagenempfindliche Arten/Artengruppen in Niedersachsen

Die speziellen betriebsbedingten Auswirkungen von WEa betreffen insbesondere Vögel und Fledermäuse. Nicht alle Vogel- und Fledermausarten sind gleichermaßen durch WEa gefährdet. Bestimmte Arten gelten als überdurchschnittlich gefährdet, diese werden als Windenergieempfindliche (kurz WEA-empfindliche) Arten bezeichnet. Dabei sind zwei betriebsbedingte Auswirkungen von WEa für verschiedene Vogel- und Fledermausarten zu unterscheiden, die im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG besonders relevant sind:

Die WEA-empfindlichen Arten sind in den Abbildungen 3 und 4 zusammengestellt. Über die genannten Arten hinaus können im Einzelfall weitere Arten betroffen und Gegenstand der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Prüfung sein.

Abbildung 3
WEA-empfindliche Brut- und Rastvogelarten in Niedersachsen mit Angaben zu Prüfradien bei der Planung und Genehmigung solcher Anlagen. Die Angaben zu Prüfradien beruhen auf Empfehlungen der Nds. Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN).

Lfd. Nr. Untersuchungsradien Betroffenheit
Art, Artengruppe Radius 1

des Untersuchungsgebiets um die geplante WEa für vertiefende Prüfung

Radius 2

erweitertes Untersuchungs- gebiet (bei relevanten Hin- weisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate und Flugkorridore)

Tötungsverbot
§ 44 Abs. 1
Nr. 1
Störungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 2
1 Baumfalke 500 m 3.000 m x
2 Bekassine 500 m 1.000 m (x) x
3 Birkhuhn 1.000 m x
4 Fischadler 1.000 m 4.000 m x x
5 Flussseeschwalbe (Brutkolonien) 1.000 m 3.000 m x
6 Goldregenpfeifer (Brutplätze) 1.000 m 6.000 m x x
6a Goldregenpfeifer (Rastplätze) 1.200 m x
7 Graureiher 1.000 m 3.000 m x
8 Großer Brachvogel 500 m 1.000 m (x) x
9 Kiebitz 500 m 1.000 m (x) x
10 Kornweihe 1.000 m 3.000 m x
11 Kranich 500 m x
11a Kranich (Rastplätze) 1.200 m x
12 Möwen (Brutkolonien)
Lach-, Sturm-, Herings- und Silbermöwe
1.000 m 3.000 m x
13 Mornellregenpfeifer 1.200 m x
14 Nordische Wildgänse (Schlafplätze) 1.200 m (x) x
15 Rohrdommel 1.000 m 3.000 m x
16 Rohrweihe 1.000 m 3.000 m x
17 Rotmilan 1.500 m 4.000 m x
18 Rotschenkel 500 m 1.000 m (x) x
19 Schwarzmilan 1.000 m 3.000 m x
20 Schwarzstorch 3.000 m 10.000 m x
21 Seeadler 3.000 m 6.000 m x
22 Singschwan (Schlafplätze) 1.000 m 3.000 m x
23 Sumpfohreule 1.000 m 3.000 m x
24 Trauerseeschwalbe (Brutkolonien) 1.000 m 3.000 m x
25 Uferschnepfe 500 m 1.000 m x
26 Uhu 1.000 m 3.000 m x
27 Wachtelkönig 500 m x
28 Waldschnepfe 500 m x
29 Wanderfalke 1.000 m x
30 Weißstorch 1.000 m 2.000 m x
31 Wespenbussard 1.000 m x
32 Wiedehopf 1.000 m 1.500 m x
33 Wiesenweihe 1.000 m 3.000 m x
34 Ziegenmelker 500 m x
35 Zwergdommel 1.000 m x
36 Zwergschwan
(Schlafplätze)
1.000 m 3.000 m x x
(X) Betroffenheit ist nur zu bestimmten Jahreszeiten gegeben

Abbildung 4
WEA-empfindliche Fledermausarten

Kollisionsgefährdet Je nach lokalem Vorkommen/ Verbreitung kollisionsgefährdet Mögliche artenschutzrechtliche Betroffenheit bei der baubedingten Beseitigung von Gehölzen durch
  1. Habitatverlust/Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und/oder
  2. maßgebliche Störung von Funktionsbeziehungen und Nahrungshabitaten

wie z.B. für

Großer Abendsegler Mückenfledermaus Bechsteinfledermaus
Kleiner Abendsegler Teichfledermaus Braunes Langohr
Zwergfledermaus Mopsfledermaus
Rauhautfledermaus Nordfledermaus
Breitflügelfledermaus
Zweifarbfledermaus

Die Festlegung der WEA-empfindlichen Vogel- und Fledermausarten ist nicht als abschließend zu betrachten. Es kann die Notwendigkeit bestehen, sie zukünftig bei einem verbesserten Kenntnisstand bezüglich der Arten (z.B. bei den Fledermäusen) oder der betrachteten Wirkpfade (Kollisionen, Meideverhalten und Störungen) anzupassen. Eine Anpassung wird alle drei Jahre vom MU initiiert.

4. Artenschutzprüfung

4.1 Artenschutzprüfung in der Regionalplanung

Eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung besteht für die Regionalen Raumordnungsprogramme (RROP) nicht, sondern erst für die nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren. Bei der Ausweisung von WEA-Vorrangzonen auf Ebene der regionalen Raumplanung ist es allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange i. S. einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich regionalplanerische Festsetzungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können. Bei vorhabenbezogenen Regionalplanänderungen empfiehlt es sich, soweit möglich bereits auf der Ebene der Regionalplanung die in parallel geführten Planungs- und Zulassungsverfahren ermittelten Grundlagen der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Regionalplanung sollen bedeutsame Vor- kommen von WEA-empfindlichen Fledermaus- und europäischen Vogelarten bei raumwirksamen Planungen auch außerhalb von Schutzgebieten berücksichtigt und nach Möglichkeit erhalten werden. Im Rahmen der Regionalplanung sind Interessenkonflikte mit "verfahrenskritischen Vorkommen" dieser Arten möglichst durch die Wahl von Alternativen zu vermeiden. "Verfahrenskritisch" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in den späteren Zulassungsverfahren möglicherweise keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden darf. Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass in den späteren Planungs- und Zulassungsverfahren eine Ausnahme nur erforderlich ist, wenn ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nicht durch geeignete Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden kann.

Bei WEA-empfindlichen Arten (Abbildungen 3 und 4) mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand können Vorkommen verfahrenskritisch sein, die einen signifikanten Anteil am landesweiten bzw. regionalen Gesamtbestand aufweisen, oder bei denen Beeinträchtigungen auf Ebene der biogeografischen Region in Niedersachsen möglich sind. Bei WEA-empfindlichen Arten mit einem landesweit unzureichenden Erhaltungszustand können auch kleinere Vorkommen landes- bzw. regionalbedeutsam sein.

Auf der Website der Fachbehörde für Naturschutz

http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigationid = 8083&articleid = 46103&-psmand = 26

können sich Interessierte die vorliegenden Daten herunterladen.

4.2 Artenschutzprüfung in der Flächennutzungsplanung

Der Flächennutzungsplan muss der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. zuletzt OVG Münster, Urteil vom 20.11.2012, 8 a 252/10). Bei der Änderung oder Aufstellung eines Flächennutzungsplans für Konzentrationszonen für WEa ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Anderenfalls könnte der FNP aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein.

In Anlehnung an die Darlegungslast der Eingriffsregelung (vgl. § 17 Abs. 4 BNatSchG) sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen, soweit auf dieser Planungsebene bereits möglich, in einem für die Beurteilung des Eingriffs angemessenen Umfang, Angaben zu machen.

Gegebenenfalls sind Ausführungen zur Darlegung der Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Alternativenprüfung, Prognose zum Erhaltungszustand der Populationen, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen), vorzulegen.

Je nach Komplexität des Sachverhaltes können diese Angaben zum Beispiel in einem gesonderten Artenschutzgutachten dargelegt werden. Zur Darlegung der artenschutzrechtlichen Sachverhalte kann das Protokoll einer Artenschutzprüfung "Teil A. Angaben zum Plan/Vorhaben" und ggf. als Anlage dazu der ergänzende "Teil B. Anlage Art-für-Art Protokoll" verwendet werden. In diesem Zusammenhang kann die Gemeinde als Trägerin des Verfahrens auch auf die Daten Dritter (z.B. der späteren Betreiber) zurückgreifen.

Bei Flächennutzungsplänen für WEA-Konzentrationszonen ist die ASP (Stufen I bis III), soweit auf dieser Planungsebene bereits ersichtlich, im Rahmen der Umweltprüfung abzuarbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die konkreten Anlagenstandorte und -typen bereits bekannt sind. Stehen diese Details hingegen noch nicht fest, ist eine vollständige Bearbeitung vor allem der baubedingten Auswirkungen auf FNP-Ebene nicht sinnvoll und auch nicht möglich. Da Informationen über bedeutende Fledermauslebensräume zumeist nicht von vornherein vorliegen, müssen entsprechende systematische Untersuchungen spätestens auf der Ebene des Zulassungsverfahrens durchgeführt werden. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob eine Windenergienutzung möglich ist.

Des Weiteren können artenschutzrechtliche Konflikte mit Fledermäusen im Regelfall durch geeignete Abschaltszenarien gelöst werden (siehe Nummer 7). Aus diesen Gründen genügt bei der Änderung oder Aufstellung eines FNP für Konzentrationszonen für WEa in der Regel ein Hinweis, dass die Bewältigung der artenschutzrechtlichen Sachverhalte bezüglich der Fledermäuse auf nachgelagerter Ebene im Genehmigungsverfahren abschließend erfolgt. Bei einer solchen Abschichtung der Bearbeitung müssen die notwendige Sachverhaltsermittlung sowie ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Abschaltszenarien) in den folgenden Planungen bzw. im Genehmigungsverfahren nachgeholt werden. Das zuvor beschriebene Vorgehen ist im Erläuterungsteil zum FNP darzustellen und zu begründen.

4.3 Artenschutzprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von WEa kann nur erteilt werden, wenn anlagenbezogene artenschutzrechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen; die Genehmigung kann Nebenbestimmungen enthalten, die die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften sicherstellen. Aufgrund der Konzentrationswirkung erfasst die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch die ggf. erforderlichen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.

Soll die Windenergieanlage innerhalb eines im Flächennutzungsplan dargestellten oder im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebietes für Windenergie errichtet werden, können die im Hinblick auf die Anwendung des § 44 BNatSchG erforderlichen Untersuchungen als erbracht gelten, wenn

  1. die Vorschrift des § 44 BNatSchG bereits in der Bauleitplanung vorausschauend einbezogen und in Übereinstimmung mit der Naturschutzbehörde im Umweltbericht ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote ausgeschlossen wurde und
  2. keine Anhaltspunkte erkennbar sind (z.B. erhebliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Bereich der Aufstellungsflächen), die im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Unter diesen Voraussetzungen kann mit Verweis auf die bereits vorgenommene Prüfung auf eine erneute Sachverhaltsermittlung verzichtet werden (Vermeidung von Doppelarbeit).

In den Fällen, in denen bei der Aufstellung/Änderung des FNP keine vollständige ASP durchgeführt wurde, müssen im Genehmigungsverfahren die "offenen Punkte" abgearbeitet werden. Neben betriebsbedingten Auswirkungen (z.B. auf Fledermäuse) sind hier vor allem die baubedingten Auswirkungen zu bearbeiten. Unter "baubedingten Auswirkungen" werden im Zusammenhang mit WEa insbesondere direkte Beeinträchtigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten entscheidungsrelevanter gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten durch die Bautätigkeit oder durch baubedingte Störungen verstanden. Bezüglich der baubedingten Auswirkungen von WEa wird auf die sonst üblichen Prüfmethoden und -verfahren verwiesen. Entsprechende Beeinträchtigungen lassen sich in der Regel durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (z.B. durch Bauzeitenbeschränkungen) oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich ausschließen. Je nach Einzelfall kann die Vermeidung von Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer Umweltbaubegleitung geleistet werden.

Hieraus ergibt sich folgende Fallunterscheidung für die Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Fragestellungen in der Bauleitplanung bzw. beim immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren:

Abbildung 5 (modifiziert nach NRW-Leitfaden)

1 a. Neuplanung/Änderung Konzentrationszone => vollständige ASP im FNP-Verfahren
(bzgl. Kartieraufwand s. Kap. 5)
im WEA-Genehmigungsbescheid => Verweis auf ASP im FNP
1 b. Neuplanung/Änderung Konzentrationszone => vorbereitende ASP im FNP-Verfahren
im WEA-Genehmigungsbescheid => Abschluss der ASP im Genehmigungsverfahren
(bzgl. Kartieraufwand s. Kap. 5)
2. Keine/alte Konzentrationszone => i. d. R. ohne/unzureichende ASP
im WEA-Genehmigungsverfahren => ASP im Genehmigungsverfahren
(bzgl. Kartieraufwand s. Kap. 5)

4.4 Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen

4.4.1 Verbot Nr. 1: Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Bei der Planung und Genehmigung von WEa ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Tötung oder Verletzung aufgrund der Kollision mit Rotoren oder Masten und/oder - bei Fledermäusen - vergleichbar kausaler Unfälle ("Barotrauma") nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Vorhaben entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist der Tatbestand des Tötungsverbots aufgrund der bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mit denen solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 a 14.07 -; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 a 22/11 - m. w. N.). Die Rechtsprechung des BVerwG zum Tötungsverbot gilt nicht nur für das Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr, sondern auch für Kollisionen durch den Bau von WEa (BVerwG Urteil vom 08.01.2014 - 9 a 4/13 - Rn. 99).

Hiernach ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG individuenbezogen zu verstehen. Es ist schon dann erfüllt, wenn die Tötung eines Exemplars der besonders geschützten Arten nicht im engeren Sinne absichtlich erfolgt, sondern sich als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist.

Da bei lebensnaher Betrachtung aber nie völlig auszuschließen ist, dass einzelne Individuen besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit WEa zu Schaden kommen können, muss dies nach Auffassung des BVerwG als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens. Daher bedarf es einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 a 3.06 -; Urteil vom 09.07.2008 - 9 a 14.07 -; Urteil vom 18.03.2009 - 9 a 39.07 -; Urteil vom 14.07.2011 - 9 a 12. 10 -; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. vom 18.04.2011 12 ME 274/10 ; Beschl. vom 25.07.2011 - 4 ME 175/11 -; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 22.11.2012 - 12 a 2305/11 -).

Das Tötungsverbot ist dann verletzt, wenn das Tötungsrisiko durch das Vorhaben "signifikant", d. h. in qualitativ deutlicher, bezeichnender bzw. bedeutsamer Weise erhöht wird. (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2008 - 7 KS 1/05 - juris Rz. 88). Ein nur theoretisches Tötungsrisiko ist unbeachtlich. Das BVerwG stellt in seinem Urteil zur Erläuterung des allgemeinen Lebensrisikos als Rahmen auf das allgemeine Naturgeschehen ab, zum Beispiel Opfer einer anderen Art zu werden. Der Umstand, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, ist im Einzelfall im Bezug auf die Lage der geplanten Maßnahme, die jeweiligen Vorkommen und die Biologie der Arten zu betrachten (Prüfung der Tötungswahrscheinlichkeit im Einzelfall).

Als unvermeidbar sind solche Tierverluste anzusehen, die trotz geeigneter Vermeidungsmaßnahmen, welche das Tötungsrisiko unter die Signifikanzgrenze bringen, auftreten. Die "Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos" wird vom BVerwG als "Bagatellgrenze" verstanden (BVerwG Beschl. vom 06.03.2014 9 - C 6.12 - Rn. 58). Hält sich das bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Tötungsrisiko innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, oder wird es durch Vermeidungsmaßnahmen unter diese Schwelle gesenkt, kann nach "dem Maßstab der praktischen Vernunft keine weitere artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen" (BVerwG Urteil vom 08.01.2014 - 9 a 4/13 - Rn. 99; BVerwG, Beschl. vom 06.03.2014 - 9 C 6/12 - Rn. 58). Bei der Sachverhaltsermittlung muss daher auch geprüft werden, wie hoch die Verletzungs- und Tötungsrate der betroffenen Art "normalerweise" ist und ob die Bagatellgrenze des allgemeinen Lebensrisikos trotz möglicher Vermeidungsmaßnahmen - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschritten wird (Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 22.11.2012 - 7 K 2633/10 - Rn. 103 ff.).

Der Signifikanzansatz des BVerwG ist inzwischen flächendeckend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen worden. Es handelt sich bei dem Begriff der "Signifikanz" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der juristischen Auslegung bedarf und dessen Konturen bislang noch unscharf sind. Das gilt insbesondere für die Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Signifikanzschwelle überschritten wird. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn überhaupt Tiere der besonders geschützten Arten im Eingriffbereich vorkommen. Erforderlich ist vielmehr, dass am jeweiligen Standort Bedingungen vorherrschen, die das Risiko der Tötung von Individuen der Arten, die ihrer Verhaltensweisen wegen durch den Betrieb von WEa besonders gefährdet sind in einer deutlich spürbaren Weise erhöhen.

Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden muss, kommt es auf die Ergebnisse der den konkreten Standort betreffenden naturschutzfachlichen Erhebungen einerseits und das allgemeine Gefährdungspotenzial solcher Anlagen mit Blick auf die spezifischen Arten andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 a 12.10 - Rn. 99) und damit auf die Umstände des Einzelfalles und die jeweilige Tierart an.

Zwei grundsätzliche mögliche Fallgruppen müssen dabei unterschieden werden:

  1. durch die zeitgleiche Anwesenheit zahlreicher Individuen erhöht sich das Risiko, dass ein einzelnes geschütztes Individuum einer der WEa gegenüber sensiblen Art getötet wird oder
  2. wegen regelmäßiger oder häufiger Nutzung am Anlagenstandort erhöht sich das Tötungsrisiko.

Die Anwesenheit solcher Arten macht zwangsläufig vertiefte, artenschutzrechtliche Untersuchungen im Eingriffsbereich erforderlich, auf deren Basis eine Risikobewertung des Vorhabens zu erfolgen hat. Anhaltspunkte für eine mögliche Konfliktlage können sich aus dem Unterschreiten fachlich vorgeschlagener Schutzabstände ergeben 1. Soweit der fachlich empfohlene Abstand unterschritten wird ist dies ein Anhalt dafür, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegen könnte. Das Einhalten der empfohlenen Abstände indiziert das Fehlen eines relevanten Tötungsrisikos.

Gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelindividuen verursacht, also unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Individuen einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 a 14.07 - Rn. 91). Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG scheidet nicht deshalb aus, weil der Verlust an Einzelindividuen möglicherweise durch eine "Populationsreserve" wieder ausgeglichen werden kann (vergl. Verwaltungsgericht Kassel, Beschl. vom 08.05.2012 - 4 K 749/11.KS -, bestätigt Hessischer VGH, Beschl. vom 17.12.2013 - 9 a 1540/12.Z -).

Im Unterschied zum Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist die Populationsrelevanz oder Populationswirksamkeit beim Tötungs- und Verletzungsverbot nicht Tatbestandsmerkmal. Dies bedeutet, dass das Tötungs- und Verletzungsverbot auch dann verletzt sein kann, wenn sich durch die Tötung einzelner Individuen der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Art nicht verschlechtert (OVG Magdeburg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 L 6/09 -).

Umstände, die für die Beurteilung der "Signifikanz" eine Rolle spielen, sind insbes. artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des Gefahrenbereichs der WEa und die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 a 12. 10 - Rn. 99). Eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos kann nur angenommen werden, wenn es sich um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich der Anlagen ungewöhnlich stark von deren Risiken betroffen sind, und die Risiken sich nicht durch Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (OVG Lüneburg, Beschl. vom 25.07.2011 4 ME 175/11 Rn. 6).

Bei der Auswertung statistischer Totfund-Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Häufigkeit von Kollisionen bei einzelnen Vogelarten auf die weite Verbreitung dieser Vogelarten zurückzuführen sein kann und daher nicht grundsätzlich ein Indiz für eine besonders erhöhte Kollisionsgefährdung dieser Arten im Verhältnis zu anderen Vogelarten darstellen muss (vergl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2012 - 13 K 4740/09 Rn. 58 ff., 61). Gleichwohl entbindet diese Aussage die Genehmigungsbehörde nicht von der Prüfung des individuellen Tötungsverbots.

4.4.2 Verbot Nr. 2: Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Der Tatbestand setzt voraus, dass eine Störung wildlebender Tiere der strenggeschützten Arten vorliegt und dass diese Störung erheblich ist. Die Erheblichkeit wird in der Vorschrift definiert. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Es muss vor der Zulassung der Anlage zunächst festgestellt werden, ob eine Störung durch den Bau oder Betrieb der WEa zu erwarten ist. Ist das der Fall, muss geklärt werden, ob die Störung eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bewirkt.

"Störung" ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, die eine Verhaltensänderung des Tieres bewirkt. Sie kann durch Vergrämung (z.B. durch Schall, Licht, Wärme oder sonstige Beunruhigungen und Scheuchwirkungen) aber auch durch vorhabenbedingte Zerschneidungs- und Trennwirkungen ausgelöst werden.

Das BVerwG geht von einem eng begrenzten Begriff der geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus. Damit ist es nicht vereinbar, den Fall, dass sich vielleicht irgendwann keine neuen Brutpaare mehr ansiedeln, als tatbestandsmäßig i. S. einer Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte anzusehen.

Daher behandelt das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 06.11.2012 (8 B 441/12) den ihm vorgelegten Fall nicht unter dem Gesichtspunkt der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsstätten, sondern - zutreffend - unter dem Gesichtspunkt des Störungsverbots.

Im Guidance Document der EU-Kommission ("Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG", 2007, Kap. II.3.4.c) wird zwar eine "weitere" Definition der Fortpflanzungs- und Ruhestätten befürwortet. Der weitere Ansatz wird aber mit der Einschränkung vertreten, dass er sich eher für Arten mit einem kleinen Aktionsradius eigne. Bei Arten, die größere Lebensräume beanspruchen, vertritt auch die EU-Kommission die Auffassung, die Fortpflanzungs- und Ruhestätte müsse sich auf "einen klar abgegrenzten Raum" beschränken. In diesem Rahmen kann nach Auffassung der Kommission der Tatbestand der "Beschädigung" als materielle Verschlechterung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte verstanden werden, die auch schleichend erfolgen könne (Beispiel: wiederholtes Verfüllen von Teilen der Laichgewässer des Kammmolches, wodurch insgesamt die Funktion als Fortpflanzungsstätte beeinträchtigt wird). Zwingende Voraussetzung für die Annahme einer (schleichenden) Beschädigung ist aber nach Auffassung der Kommission, dass sich der Ursachenzusammenhang zwischen der menschlichen Aktivität und der Beschädigung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte "klar herstellen lässt".

Nicht erfasst sind alle von einer unmittelbaren Einwirkung auf die betroffenen Tiere verursachten nachteiligen Auswirkungen, wie das etwa bei der Inanspruchnahme von Flächen in Jagd- oder sonstigen Nahrungshabitaten der Fall ist 2.

Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Beeinträchtigung durch Scheuchwirkung eine derart ins Gewicht fallende Störung bedeutet, dass nicht genügend Raum für ungestörte Brutplätze der geschützten Art verbleibt (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.01.2008 - 12 LB 22/07 -).

Die Vergrämung, Verbreitung oder Verdrängung einzelner Tiere aus ihren bislang genutzten Bereichen ist nicht populationsrelevant, solange die Tiere ohne weiteres in für sie nutzbare störungsarme Räume ausweichen können 3. Stehen solche Ausweichräume nicht zur Verfügung, kann nach der Rechtsprechung durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen Sorge dafür getragen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert und damit die Störung unter der Erheblichkeitsschwelle bleibt. Für Rastvögel wird eine Störung außerhalb von bedeutenden Rastvogellebensräumen in der Regel nicht gegeben sein.

4.4.3 Verbot Nr. 3: Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs-/Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (siehe Urteil vom 28.03.2013 - 9 a 22/11 -) ist der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG restriktiv auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen

Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht.

Geschützt ist daher nur der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegenstand, wie etwa Nester, Höhlenbäume u. Ä., und die diesen unmittelbar zugrunde liegende Struktur, wie etwa Horstbäume, Brutfelsen, Sandflächen, Dachrinnen u. Ä., nicht jedoch auch das weitere räumliche Umfeld 4. Es muss unterschieden werden zwischen Fortpflanzungsstätten und Brutgebiet.

Potenzielle Lebensstätten fallen nicht unter den Verbotstatbestand 5. Auch Nahrungs- und Jagdbereiche unterliegen als solche nicht dem Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt, etwa weil die Vernichtung der Nahrungsstätte zum Verhungern der Nachkommenschaft führt 6.

In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; der Schutz ist zusätzlich auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, wenn nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung der Art zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.03.2013, Rn. 118). Bei Tierarten, die die Fortpflanzungsstätte nicht erneut nutzen, erfüllt also die Zerstörung außerhalb der Nutzzeiten nicht den Verbotstatbestand. Es ist unproblematisch, wenn z.B. Nester des Kiebitz oder der Feldlerche während der herbstlichen Feldbestellung zerstört werden, da diese Arten jedes Jahr eine neue Nistmulde anlegen 7.

Nach herrschender Auffassung in der rechtswissenschaftlichen Literatur setzen die Tatbestandsmerkmale "Beschädigung" und "Zerstörung" eine Verletzung der Substanz der Lebensstätte voraus 8. Der Betrieb der WEa stellt keine Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten dar, weil beide Tatbestandsmerkmale neben der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eine körperliche Einwirkung auf die geschützten Stätten voraussetzen, die sich nachteilig auf deren Funktion auswirkt. Bei den optischen und akustischen Wirkungen von WEA, die eine Scheuchwirkung auf die Vögel haben können, ist eine solche unmittelbare Einwirkung auf die Fortpflanzungsstätten nicht gegeben, weil eine physische Einwirkung auf die Lebensstätte nicht stattfindet 9. Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot spielt daher nur bei der Errichtung von WEa eine Rolle, nicht jedoch beim Betrieb der WEa 10.

Soweit das Zugriffsverbot in der Bauphase einschlägig ist, kann die Verwirklichung des Tatbestandes durch Bauzeitenbeschränkungen oder durch eine ökologische Baubegleitung vermieden werden. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt, wenn z.B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 a 39.07 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 -).

Im Sinne einer Regelfallvermutung ist bei allen Arten davon auszugehen, dass der Betrieb von WEa grundsätzlich zu keiner Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt. Diese Regelfallvermutung kann bei neuen Erkenntnissen und mit entsprechender Begründung im Einzelfall widerlegt werden.

5. Sachverhaltsermittlung der möglichen Betroffenheit von windenergieanlagenempfindlichen Arten

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG setzt die Prüfung der Artenschutzbelange eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme voraus. Erforderlich sind in der ASP Daten, aus denen sich in Bezug auf das Vorhabengebiet die Häufigkeit und Verteilung der betroffenen Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen.

Nur in Kenntnis dieser Fakten kann beurteilt werden, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind.

Das verpflichtet den Antragsteller jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Beeinträchtigungen a Hinweise z.B. durch fachkundige Dritte sind nur beachtlich, wenn sie hinreichend substanziiert sind. Untersuchungen "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (BVerwG vom 09.07.2008 - 9 a 14.07 - Rn. 54).

5.1 Avifauna

Die in Niedersachsen vorkommenden WEA-empfindlichen Vogelarten sind in Nummer 3 aufgeführt (siehe auch Abbildung 3). Ob das Störungs- und/oder Tötungsrisiko einer Art signifikant erhöht ist, ist im Einzelfall art- und standortspezisch zu beurteilen.

5.1.1 Anforderungen an Untersuchungen der Avifauna

Das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraums sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. Maßgeblich ist auch, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Für die Planung von Vorrang- und Sondergebieten sowie für immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren für WEa wird im Folgenden ein landesweit einheitlicher Standard für derartige Untersuchungen vorgegeben, der nicht unterschritten werden soll. In begründeten Fällen kann davon in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde abgewichen werden.

Alle Untersuchungen sind von fachlich versierten Ornithologen zu geeigneten Jahres- und Tageszeiten sowie unter geeigneten Witterungsbedingungen durchzuführen. Erfassungstage und -zeiten sowie zum jeweiligen Zeitpunkt vorherrschende Witterungsverhältnisse sind tabellarisch zu dokumentieren.

5.1.2 Untersuchungsraum

Der Untersuchungsraum für Standarduntersuchungen sollte unter Berücksichtigung der relevanten naturräumlichen Bedingungen, des zu erwartenden Arteninventars und der zu vermutenden tierökologischen Funktionen einzelfallbezogen abgegrenzt werden.

Als Anhaltswert sollte er je Einzelanlage bzw. um die äußeren Anlagen gemessen (Vorhabenfläche) für Brutvogelkartierungen mindestens 500 m umfassen, um alle gefährdeten Arten, die Meideverhalten gegenüber WEa zeigen, vollständig zu erfassen.

Zur Erfassung von kollisionsgefährdeten Greif- und Großvogelarten umfasst das Kartiergebiet als Anhaltswert 1.000 m um die Vorhabenfläche und entspricht damit in der Regel dem Radius 1 zur vertiefenden Prüfung aus Nummer 3 (Abbildung 3) (Regeluntersuchungsgebiet für Greif- und Großvögel).

Für Gastvogelerfassungen sollte der Untersuchungsraum als Anhaltswert je Einzelanlage bzw. um die äußeren Anlagen gemessen mindestens 1.000 m umfassen.

Eine Vergrößerung des Untersuchungsgebietes kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn zugleich Flächen betrachtet werden sollen, die ggf. für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benötigt werden könnten.

5.1.3 Avifaunistische Erfassung im Zulassungsverfahren

5.1.3.1 Brutvogelerfassung

Die Brutvogelbestandsaufnahme sollte zwölf Bestandserfassungen (in strukturarmen Agrarlandschaften mindestens sechs) auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit (Ende März bis Mitte Juli), umfassen. Hierbei sind artspezifische Besonderheiten zu beachten (z.B. bei Vorkommen Eulen oder Wiesenweihe). Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollten Abstände von mindestens einer Woche liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind in Kartenausschnitten (M. 1 : 10.000, ggf. auch 1 : 5.000) darzustellen 11.

In Kombination mit der Standardkartierung (Revierkartierung an zwölf Geländetagen) sollte ein Mindestmaß an Raumnutzungsanalyse (Standardraunmutzungskartierung) innerhalb des Regeluntersuchungsgebiets für Greif- und Großvolzelarten (1.000 m-Radius) durchgeführt werden. Hierbei sing in der Regel vier Stunden Dauerbeobachtung pro Geländetermin unter Beachtung der artspezifischen Hauptaktivitätszeiten anzusetzen. Die Ergebnisse sind für die Entscheidung, ob eine vertiefende Raumnutzungskartierung erforderlich ist, mit heran zuziehen. Es wird empfohlen, die Naturschutzbehörde an der Entscheidung zu beteiligen

Für im Gebiet vorkommende kollisionsgefährdete oder störempfindliche Greif- und Großvogelarten sowie Gastvogelarten, bei denen entweder

  1. deren Brutplatz im Standarduntersuchungsgebiet bzw. im Radius 1 (zu vertiefender Prüfbereich um den Brutplatz, siehe Nummer 3 - Abbildung 3 -) lieg und die Staudardraumnutzungskartierung ergeben hat, das regelmäßig genutzte Nahrungshabitate oder Flugrouten der Art vom Vorhaben betroffen sein können; oder
  2. für die konkrete Hinweise vorliegen, dass regelmäßig genutzte Flugkorridore oder regelmäßig genutzte Nahrhabitate des Radius 2 (erweiterter Prüfbereiche, Nummer 3 - Abbildung 3 -) von der Vorhabensfläche betroffen sein können,
    (Hinweis: Regelmäßig genutzte Nahrungshabitate oder Flugkorridore können nur innerhalb des Standarduntersuchirngsgebiets bzw. des Radius 1 oder des erweiterten Prüfbereichs [Radius 2] liegen. Außerhalb der Prüfbereiche kann eine sporadische Nutzung durch die betreffende Art zwar vorkommen, da dieser Nutzung aber die Regelmäßigkeit fehlt, können Wer keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden.); oder
  3. bedeutende Schlafplätze von Gastvögeln im Radius 2 nach Nummer 3 (Abbildung 3) liegen,

sind artspezifisch und problembezogen vertiefte Raumnutzungsanalysen durchzuführen.

Diese müssen folgende Leistungen umfassen:

Die Unterlagen des Vorhabenträgers sind im Hinblick auf die Bewertung des Kollisionsrisikos nur ausreichend, wenn

  1. die empfohlene Zahl der Beobachtungstage eingehalten,
  2. die Beobachtungstage auf die sensible Phase der betroffenen Art angemessen verteilt wurden und
  3. eine Raumnutzungsanalyse erfolgte.

Im Regelfall ist zudem eine erfolgreiche Brut der betroffenen Brutpaare erforderlich. Aussagekräftige Raumnutzungsanalysen sollten immer dann eine erfolgreiche Brut für im Gebiet vorkommende kollisionsgefährdete oder störempfindliche Greif- und Großvogelarten umfassen, wenn der Anlagenstandort

  1. im Radius 1 (siehe Nummer 3 - Abbildung 3 -) zum Horst liegt oder
  2. zu Nahrungshabitaten im Radius 2 (siehe Nummer 3 - Abbildung 3 -) führt und dabei der geplante Windpark regelmäßig durchflogen werden müsste (Hauptflugroute).

In der Planungspraxis stellt sich die Frage, wie bei Brutabbrüchen in den in Buchst. a und b genannten Fällen zu verfahren ist. Bei Brutabbrüchen, die auf mangelhafte, nicht kurzfristig behebbare Lebensraumbedingungen zurückgehen, ist eine Raumnutzungsanalyse auch ohne eine erfolgreiche Brut durchführbar. Alle im Laufe der Untersuchungssaison anfallenden Daten sollen für die Analyse herangezogen werden. Gehen Brutabbrüche nicht auf mangelhafte, nicht zu behebende Lebensraumbedingungen zurück (z.B. absichtliche Störung) wird empfohlen, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durch eine erfolgreiche Brut zu belastbaren Raumnutzungsdaten zu kommen. In den ersten beiden Jahren mit Brutabbrüchen kann die Raumnutzungserhebung auch aus Kostengründen unmittelbar nach Feststellung des Brutabbruchs abgebrochen werden. Im dritten Jahr mit Brutabbruch wird empfohlen die Beobachtungen über die komplette Saison fortzuführen, um ein möglichst umfangreiches Bild von der Raumnutzung zu gewinnen.

5.1.3.2 Gastvogelerfassung

Die Gastvogelerfassung sollte mindestens 14tägig bis maximal wöchentlich eine Erhebung im gesamten Untersuchungsraum (1.000 m Radius), im Regelfall von der ersten Juli-Woche bis zur letzten April-Woche umfassen. Die Zahl der durchzuführenden Termine ist abhängig von der aus der räumlichen Lage, der topografischen Ausstattung und den eventuellen Vorkenntnissen über die zu erwartende Bedeutung eines Untersuchungsraums für rastende oder überwinternde Gastvögel. Regional bedingte Abweichungen können sinnvoll sein, z.B. um Schwerpunkte der Untersuchung auf die Überwinterung von nordischen Gänsen, die Rastperiode von Kranichen oder den Durchzug von Kiebitzen zu setzen. In solchen Hauptdurchzugs- oder Überwinterungsphasen können auch zwei Geländetage pro Woche sinnvoll sein. Anzahl der rastenden Vögel und räumliche Verteilung der rastenden Vogeltrupps sind in einem Kartenausschnitt (M. 1 : 10.000, ggf. auch 1 :5.000) zu dokumentieren.

5.1.3.3 Vogelzug

Es können spezifische Erfassungen des Zuggeschehens erforderlich sein. Im Untersuchungsgebiet und in den mit ihm räumlich korrespondierenden Schutzgebieten, soweit deren Schutzzweck den Erhalt bedeutender Gastvogellebensräumen beinhaltet, sind lokale Austauschbewegungen zwischen den Schlafplätzen nordischer Gastvogelarten und Kranichen und deren Hauptnahrungsgebieten zu berücksichtigen, wenn begründet davon ausgegangen werden muss, dass entsprechende lokale Austauschbewegungen durch ein Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.

5.1.4 Avifaunistischer Untersuchungsbedarf auf der Ebene der Regional- und Flächennutzungsplanung

Auf der Ebene der Regional- und Flächennutzungsplanung sollten vorrangig vorhandene Daten, insbesondere zu den in Nummer 3 (Abbildung 3) genannten Brutvogelarten sowie zu bedeutsamen Gastvogelvorkommen auszuwerten sein. Bei der vergleichenden Bewertung der Potenzialflächen für die Windenergienutzung sollten diese Daten berücksichtigt werden.

Da für gefährdete Brutvögel des Offenlandes der Planung häufig keine aktuellen Daten zur Verfügung stehen, sind in der Regel ergänzende Übersichtskartierungen erforderlich. Zielsetzung derartiger Erfassungen ist es, eine vergleichende Bewertung von Potenzialflächen zu ermöglichen, um die Ausweisung von Sondergebieten begründen zu können.

Die Übersichtskartierung der Brutvögel sollte mindestens vier Bestandserfassungen auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit (Ende März bis Mitte Juli), umfassen. Hierbei sind insbesondere die gefährdeten Brutvögel des Offenlandes zu erfassen.

5.2 Fledermäuse

Für rund die Hälfte aller einheimischen Fledermausarten kann durch den Betrieb von WEa ein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen. Aufgrund des bestehenden Individuenbezuges im Zusammenhang mit den Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist daher eingehend zu prüfen, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Arten durch die Realisierung eines Vorhabens zu erwarten ist. Zusätzlich zu einem betriebsbedingten Tötungsrisiko kann es baubedingt zu einer Schädigung von Quartieren oder Nahrungshabitaten, sowie zur möglichen Tötung von Tieren bei der Entnahme von Quartieren kommen.

Ein erhöhtes betriebsbedingtes Tötungsrisiko ist vor allem dann gegeben, wenn sich

  1. eine geplante WEa im Bereich eines regelmäßig von den kollisionsgefährdeten Fledermausarten genutzten Aktivitätsschwerpunkt befindet,
  2. ein Fledermausquartier in einem Abstand kleiner 200 m zu einer geplanten WEa befindet,
  3. an einer geplanten WEa ein verdichteter Durchzug oder Aufenthalt von Fledermäusen im Herbst oder Frühjahr festzustellen ist.

Der nachfolgend beschriebene Untersuchungsumfang für Fledermausgutachten hat sich an den oben genannten projekt- und anlagenbezogenen möglichen Risiken eines Vorhabens auszurichten. Zudem ist zu differenzieren, ob es sich um Untersuchungen auf der Zulassungsebene oder der Ebene der Regional- und Flächennutzungsplanung handelt.

Die folgenden Aussagen beziehen sich ausschließlich auf Standorte außerhalb von Waldflächen. Für Untersuchungen von WEA-Standorten in Wäldern sind aufgrund der spezifischen Fragestellungen erweiternde Untersuchungsmethoden erforderlich, die hier nicht Gegenstand der Beschreibung einer Mindesterfassungstiefe in Bezug auf Fledermäuse ist.

5.2.1 Anforderungen an die Untersuchung

Das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden unterliegen ebenso wie bei avifaunistischen Untersuchungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraums sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. Maßgeblich ist auch, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Für die Regional- und Bauleitplanung sowie für immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren für WEa wird im Folgenden ein landesweit einheitlicher Standard für derartige Untersuchungen empfohlen, der nicht unterschritten werden sollte.

Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren für WEa sind der Umfang und die Anforderungen der für den Landschaftsraum erforderlichen methodischen Untersuchungstiefe zuvor mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.

Alle Untersuchungen sind von fachlich versierten Fledermauskundlerinnen und Fledermauskundlern zu geeigneten Jahres-, Tages- und Nachtzeiten sowie unter geeigneten Witterungsbedingungen durchzuführen. Erfassungstage/-nächte und -zeiten sowie zum jeweiligen Zeitpunkt vorherrschende Witterungsverhältnisse sind tabellarisch zu dokumentieren.

Die verwendeten Erfassungsgeräte, Auswertungs- und Bewertungsmethoden sowie die ggf. für Vorprüfungen verwendete Analysesoftware sind zu dokumentieren und zu beschreiben.

Eine Betroffenheit von Fledermäusen sollte aus Gründen der Rechtssicherheit vor einer Zulassung der Anlagen eingehend geklärt werden; die Klärung kann nicht erst Gegenstand eines Höhen-/Gondelmonitorings nach Zulassung der WEa sein (siehe Nummer 8 - Höhen-/Gondelmonitoring -). Ein Monitoring dient dazu, bei Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen, um die Durchführung des Vorhabens zu steuern. Es stellt aber kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungs- und Erkenntnisdefizite zu kompensieren (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 9 a 20/05 Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 a 12/10 - Rn. 105). Außerdem kann im Rahmen der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne ausreichende Sachverhaltsermittlung von erhöhten Aktivitätsdichten und einem daraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden (OVG Magdeburg, Urteil vom 13.03.2014 - 2 L 212/11 - Rn. 29).

Generell ist davon auszugehen, dass überall in Niedersachsen mit dem Vorkommen von Fledermausarten zu rechnen ist, die anlage-, bau- oder betriebsbedingt gefährdet werden könnten. Daher bedarf es in jedem Falle einer fledermauskundlichen Untersuchung der entscheidungserheblichen Fledermausarten.

5.2.2 Windenergieanlagenempfindliche Fledermausarten

Die in Niedersachsen vorkommenden WEA-empfindlichen Fledermausarten sind in Nummer 3 (Abbildung 4) dargestellt. Ob das Tötungsrisiko einer Art signifikant erhöht ist, ist im Einzelfall art- und standortspezifisch zu beurteilen.

5.2.3 Fledermauserfassung im Zulassungsverfahren

5.2.3.1 Bodengebundene Untersuchungen

Durch den Bau oder den Betrieb von WEa können sowohl Tiere der sommerlichen Lokalpopulation als auch ziehende Tiere betroffen sein. Während der Zugzeiten ist eine Unterscheidung von Tieren der sommerlichen Lokalpopulation und ziehender Tiere akustisch oder visuell nicht immer möglich. Mit Ausnahme des küstennahen Raumes und der Niederungen der größeren Flüsse, sind die Kenntnisse über die Migration von Fledermäusen unvollständig, sodass die benötigten erforderlichen Informationen zur Risikoabschätzung in der Regel durch Erfassungen ermittelt werden müssen.

Der Untersuchungsraum sollte unter Berücksichtigung der relevanten naturräumlichen Bedingungen und der zu vermutenden tierökologischen Funktionen einzelfallbezogen abgegrenzt werden. Als Orientierungswert sollte dieser je Einzelanlage bzw. um die äußeren Anlagen gemessen mindestens 500 m umfassen.

Es ist somit sicherzustellen, dass alle Quartiere in der Regel im 500 m Radius erfasst werden und der Spielraum für möglicherweise erforderliche Verschiebungen von einzelnen Anlagenstandorten hinreichend beurteilt werden kann. Ebenfalls ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen (Zuwegung, Kranstellflächen, Kabelwegebau) in der Abgrenzung des Untersuchungsgebiets berücksichtigt werden (Prüfung anlage- und baubedingter Risiken). Infrage kommt der Einsatz des gesamten akustischen Methodenspektrums - hochwertige automatische Erfassungssysteme und -einheiten, sowie kombinierte Mischer- und Zeitdehnungsdetektoren (siehe hierzu Nummer 5.2.4 Anforderungen an die Technische Ausstattung).

Die mobile Detektoruntersuchung und die Suche nach Quartieren sind im Wesentlichen erforderlich für die Erfassung der vorkommenden Arten und ihrer im Untersuchungsraum befindlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ferner gilt es die räumlichen Funktionsbeziehungen von Flugrouten, Nahrungshabitaten und möglichen Quartierstandorten zu ermitteln und zu bewerten.

Mit Hilfe von stationären Erfassungseinheiten ist an den geplanten Anlagenstandplätzen zu ermitteln, ob diese sich an einem Aktivitätsschwerpunkt der Fledermäuse befinden. Um eine direkte quantitative und qualitative Vergleichbarkeit der akustischen Daten an den zu untersuchenden Standorten zu gewährleisten, ist die Verwendung systemgleicher Geräte- und Mikrofonempfindlichkeiten erforderlich.

Ergänzt werden diese artenschutzrechtlich erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zusätzlich durch den Einsatz von Daueraufzeichnungssystemen in der geplanten Windparkfläche im Zeitraum vom 1. April bis 15. November.

Dauererfassungssysteme sollen eine kontinuierliche Erfassung der Fledermausaktivität gewährleisten und ergänzen die Daten der automatischen stationären Erfassung. So kann vermieden werden, dass konzentrierte Zugereignisse, die sich auf wenige Tage im Jahr beschränken können, durch das Raster der Geländetermine für die stationäre Erfassung oder die der mobilen Detektorkartierungen fallen.

5.2.3.2 Standarduntersuchung

Das Untersuchungsprogramm im Zulassungsverfahren sollte daher in der Regel wie folgt festgelegt werden:

5.2.3.3 Alternative Untersuchungsmethode

Als alternatives Untersuchungsprogramm im Zulassungs- verfahren besteht einzelfallbezogen und mit Zustimmung der untere Naturschutzbehörde und ggf. unter Einbeziehung der Fachbehörde für Naturschutz die Möglichkeit, den Umfang der Detektoruntersuchung auf minimal acht Begehungen pro Jahr zu reduzieren, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass jeweils durch eine stationäre Dauererfassung pro geplanten WEA-Standort die erforderliche Sachverhaltsermittlung weiterhin gewährleistet ist.

5.2.4 Anforderungen an die Technische Ausstattung

Die technische Ausstattung hat sich an dem aktuellen Stand der Technik auszurichten, welcher sich in den letzten Jahren entscheidend verbessert und gefestigt hat. Abhängig von der jeweiligen Fragestellung können Mischer-, Teiler- oder Zeitdehnungsdetektoren sowie Echtzeit- und Vollfrequenzsysteme eingesetzt werden. Vielfach ist es bei ergebnisorientierter Bearbeitung sinnvoll, unterschiedliche Techniken zu kombinieren. Vom Grundsatz her sollten alle Arten einer Erfassung auf dem Artniveau bestimmbar sein. Mitgeführte Echtzeitsysteme (z.B. Avisoft, Batlogger etc.) sind in der Regel mit einem GPS gekoppelt und erlauben die Nachkontrolle und Absicherung der Feldbefunde.

Während der mobilen Detektorerfassung sollte (zusätzlich) ein mobiles Dauererfassungsgerät, gekoppelt mit einem GPS- Empfänger mitgeführt werden, um für den Gutachter eine nachträgliche Bestimmung der Feldbefunde zu ermöglichen. Das Mitführen mindestens eines kombinierten Mischer- und Zeitdehnungsdetektors ist obligat. Dies gilt für alle Erfassungen, gleich auf welcher Planungsebene. Eine Auswertung der Daten der stationären Erfassungssysteme, wie auch der Detektorerfassungen sollte nicht ausschließlich durch automatische Analyse- und Bestimmungssoftware erfolgen, da die Ergebnisse der Auswertungen oftmals bei den derzeit verfügbaren Programmen und Systemen zu realitätsfernen Artdeterminationen führen. Sämtliche Rufauswertungen und Artdeterminationen sind daher gleichfalls manuell auf ihre Validität zu prüfen.

5.2.5 Fledermauserfassung auf der Ebene der Regional- und Flächennutzungsplanung

Da Informationen über bedeutende Fledermauslebensräume zumeist nicht von vornherein vorliegen, müssen entsprechende systematische Untersuchungen spätestens auf der Ebene des Zulassungsverfahrens durchgeführt werden. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob oder unter welchen Bedingungen eine Windenergienutzung möglich ist. Im Regelfall können mit dem Abschalten der Anlagen zu Zeiten mit prognostizierten hohen Fledermausaktivitäten artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden. Befinden sich jedoch Winterquartiere oder bedeutende Wochenstuben in einem Vorhabengebiet, kann die Nutzbarkeit der Flächen erhebliche Einschränkungen erfahren.

Auf der Ebene der Regional- und Flächennutzungsplanung sollte für die zur Ausweisung vorgesehenen Potenzialflächen geprüft werden, ob bedeutende Fledermausvorkommen bekannt sind (z.B. Wochenstuben, Männchenkolonien, Winterquartiere) und ob aufgrund der gebietsspezifischen, strukturellen Ausstattung der Flächen Aktivitätsschwerpunkte mit besonderer Bedeutung betroffen seien können. Im Interesse der Planungssicherheit empfiehlt es sich, zumindest auf der Ebene des Flächennutzungsplans, die Bedeutung der betroffenen Bereiche für Fledermäuse zu klären, sofern nicht von vornherein eine Betroffenheit bedeutender Fledermauslebensräume ausgeschlossen werden kann.

5.3 Datenaktualität

Wenn zu einem Vorhabengebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen sind weitere Datenerhebungen nicht notwendig. Diese Untersuchungsergebnisse dürfen nicht älter als sieben Jahre sein, sollten aber optimaler Weise nicht älter als fünf Jahre sein.

Ältere Daten liefern wichtige Hinweise zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Fragestellungen (z.B. zu regelmäßig genutzten Fortpflanzungs-/Ruhestätten, zu Rast- und Zugvögeln, zu Offenlandarten mit wechselnden Standorten und schwankendem Bestand (z.B. Weihen und Wachtelkönig) sowie zu Gemeinschaftsschlafplätzen von Milanen und Weihen). Bei Greifvogelarten, Uhu und Schwarzstorch ist die Abschätzung des Störungs- und Schädigungsrisikos auch auf Wechselnester auszulegen. Die Wechselhorste von Greifvogelarten und Uhu verlieren nach drei Jahren der Nichtnutzung ihre Funktion als Niststätten. Bei Wechselnestern des Schwarzstorches sind Nester der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen.

Im Rahmen von ASP und FFH-VP werden mit einem hohen Arbeits- und Finanzaufwand qualitativ hochwertige Daten zum Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen erhoben. Es ist sinnvoll, dass diese Daten auch für andere Auswertungen (z.B. für andere Planungs- und Genehmigungsverfahren) nutzbar gemacht werden. Aus diesem Grund wird dringend empfohlen, dass alle im Zusammenhang mit WEA-Planungen erhobenen Bestandsdaten nach Abschluss des Projekts dem NLWKN zur Aufnahme in den landesweiten Datenbestand übermittelt werden.

6. FFH-Verträglichkeitsprüfung in Regional- und Flächennutzungsplanung, Genehmigungsverfahren

Natura-2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) gelten gemäß Nummer 2.8 i. V. m. Tabelle 3 der Anlage 2 des Windenergieerlasses auf Ebene der Raumplanung als "harte Tabuzone", soweit die Errichtung von WEa nicht mit dem Schutzzweck/Erhaltungsziel vereinbar ist (u. a. Schutz von Vogel und Fledermausarten). Darüber hinaus soll eine planungsrechtliche Ausweisung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für WEa in den hierdurch nicht bereits erfassten Natura 2000-Gebieten nicht vorgesehen werden.

Allerdings ist in diesen Gebieten das Repowering von Altanlagen möglich, wenn die Einrichtung und der Betrieb nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen.

WEa dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für Schutzzweck bzw. der Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten führen. Für WEA, deren Einwirkungsbereich in diese hineinreichen, ist im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit und ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen.

Bei WEA-Planungen im unmittelbaren Umfeld von Natura 2000-Gebieten kann die Einhaltung eines Puffers zu Teilen des Gebietes oder zum gesamten Gebiet notwendig werden. Die Prüfung und Umsetzung eines solchen Puffers ist schutzgutspezifisch und einzelfallbezogen vorzunehmen.

Ist eine FFH-VP auf raumplanerischer Ebene oder im Rahmen der Genehmigung erforderlich, ist diese im Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung (SUP) oder Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die verschiedenen Planungsebenen ermöglichen eine Abschichtung der Prüfungstiefe.

Besteht (noch) keine planerische Steuerung der Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung, so ist die FFH-VP im jeweiligen Genehmigungsverfahren durchzuführen.

7. Artspezifische Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen/vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen bezüglich Windenergieanlagen

Gegebenenfalls lässt sich das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen erfolgreich abwenden. Dies können herkömmliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sein. Hierzu zählen zum Beispiel Änderungen der Projektgestaltung, insbesondere Meidung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Brut- oder Rastplatznahe Aktivitätszentren) der WEA-empfindlichen Arten, optimierte Aufstellung der einzelnen Anlagen oder Bauzeitenbeschränkungen.

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen müssen artspezifisch ausgestaltet sein, auf geeigneten Standorten durchgeführt werden und dienen der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen. Darüber hinaus können sie i. S. von Vermeidungsmaßnahmen dazu beitragen, erhebliche Störungen von lokalen Populationen abzuwenden bzw. zu reduzieren bzw. die mögliche Steigerung eines Kollisionsrisikos für die betreffenden Arten unter ein signifikantes Niveau sinken zu lassen. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können bei der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Artikel 6 Abs. 3 FFH-RL berücksichtigt werden.

Analog dazu gibt es bei der Betrachtung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung die Möglichkeit Schadensbegrenzungsmaßnahmen in das Projekt mit einzubeziehen.

Sie müssen je nach erforderlicher Wirkung (funktional/zeitlich) vor der Durchführung des Projekts umgesetzt werden und spätestens zum Zeitpunkt der auftretenden Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes wirksam sein. Das Projekt ist zulässig, wenn durch die Schadensbegrenzungsmaßnahmen nachweislich sichergestellt wird, dass das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (in VSG in der Regel die WEA-empfindlichen Vogelarten) nicht erheblich beeinträchtigt wird. Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind Schutzmaßnahmen, mit denen schädliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet vermindert werden sollen, sodass die Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes minimiert wird, es somit zu einer reduzierten Einwirkung kommt.

Die folgende Aufzählung möglicher Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen zeigt exemplarisch auf, welche Maßnahmen geeignet sein können, das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Rahmen von ASP zu verhindern. Sie können auch geeignet sein, die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen von FFH-VP nicht zu überschreiten. Die Maßnahmen können je nach Einzelfall miteinander kombiniert oder alternativ zu einander konzipiert werden, deren Anwendbarkeit im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit und Vollzugsfähigkeit zu beurteilen ist:

7.1 Projektmodifizierung (in Planung und Projektierung)

Ausrichtung der WEa und kleinräumige Verschiebung einzelner WEA: Im Bereich starken Vogelzugaufkommens, der vor allem in südwestlicher Richtung (Herbst) bzw. nordöstlicher Richtung (Frühjahr) erfolgt, kann die Ausrichtung weitgehend parallel zur Vogelzugrichtung mögliche Barrierewirkungen und das Kollisionsrisiko deutlich reduzieren.

Durch eine geeignete Nabenhöhe sollten Vermeidungs- und Verminderungseffekte gewährleistet sein, sodass ein möglichst großer Abstand zwischen Geländeoberfläche und unterer Rotorspitze erreicht werden kann.

7.2 Temporäre Betriebszeitenbeschränkungen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos

Kollisionsgefährdete Vogelarten: Kurzfristige Betriebszeitenbeschränkung von WEa drei Tage ab Beginn bei bodenwendenden Bearbeitungen und Erntearbeiten in einem Umkreis von mindestens 100 m vom Mastfuß während der Brutzeit. Die Maßnahmenwirksamkeit setzt vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreiber der WEa und den Flächenbewirtschaftern zwingend voraus und ist im Rahmen eines maßnahmenbezogenen Monitorings zu überwachen. Die Abschaltungen sind insbesondere bis zum 15. Juli sinnvoll.

7.3 Abschaltalgorithmen bei Windenergieempfindlichen Fledermaus-Arten

Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos kann im Regelfall durch eine Abschaltung von WEa in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6 m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen > 10° C und keinem Regen wirksam vermieden werden (alle Kriterien müssen zugleich erfüllt sein). Die Maßnahme wird naturschutzfachlich derzeit als einzig wirksame Minimierungsmaßnahme angesehen. Darüber hinaus können aufgrund von naturräumlichen Gegebenheiten in Niedersachsen für die beiden Abendsegler-Arten und die Rauhautfledermaus unter Vorsorge- und Vermeidungsgesichtspunkten auch bei höheren Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten erforderlich sein. Durch ein Gondelmonitoring (siehe Nummer 8) können die Abschaltzeiten ggf. nachträglich "betriebsfreundlich" optimiert werden.

Bezüglich der Abschaltszenarien für WEA-empfindliche Fledermausarten sind folgende Vorgehensweisen denkbar:

  1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario festgelegt. Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann nicht erforderlich. Es bietet sich aber an, wenn die Abschaltzeiten ggf. nachträglich "betriebsfreundlich" optimiert werden sollen. Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume infrage:

7.4 Gestaltung des Mastfußbereiches

Kollisionsgefährdete Vogelarten: Reduzierung der Mastfußflächen und Kranstellplätze auf das unbedingt erforderliche Maß.

Kollisionsgefährdete Vogelarten: Abstimmung notwendiger landschaftspflegerischer Maßnahmen der Mastfuß-Umgebung und Kranstellflächen mit artspezifischen Anforderungen. Keine Entwicklung von Strukturen, die auf WEA-empfindliche Arten attraktive Wirkungen ausüben (z.B. Teiche, Baumreihen, Hecken) bzw. Gestaltung möglichst unattraktiver Mastfußbereiches für Nahrung suchende Vogelarten. Dies kann im Einzelfall durch die Steuerung der landwirtschaftlichen Nutzung oder aber durch die Anlage dichter bodendeckender Gehölze geschehen. Die Maßnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass Zugriffsverbote bei anderen Arten ausgelöst werden. Deshalb sind auch mögliche Zielkonflikte mit Fledermäusen zu beachten. (Es dürfen keine Nahrungshabitate oder Strukturen geschaffen werden, durch die Fledermäuse angelockt oder direkt zu den WEa hingeleitet werden.)

Exemplarisch für einen vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleich sind folgende Maßnahmen denkbar:

8. Anforderungen an ein Monitoring

Die Regelungen beziehen sich auf ein Monitoring nach Inbetriebnahme von Anlagen. Das Monitoring ist ein geeignetes Instrument mit dem auch die Wirksamkeit des Maßnahmenkonzeptes überprüft wird.

Im Rahmen der Überprüfung der Umsetzung von Maßnahmen kann festgestellt werden, inwiefern diese dauerhaft die angestrebten Lebensraumfunktionen erfüllen. Dies betrifft insbesondere solche Maßnahmen, die von einer regelmäßig wiederkehrenden Pflege abhängen oder die beim Betrieb von WEa regelmäßig durchzuführen sind.

Die Suche von Schlagopfern ist zeitaufwändig und mit vielen methodischen Schwierigkeiten behaftet. Daher kann eine Schlagopfersuche grundsätzlich nicht Bestandteil des Monitorings werden. Ausnahmsweise kann eine Schlagopfersuche bei Repowering oder Parkerweiterung geeignet sein.

Eine Schlagopfersuche ist nicht geeignet, Ermittlungsdefizite im Rahmen der Anlagengenehmigung auszugleichen.

Soll die Anlage auch bei geringeren als den in der Genehmigung festgelegten Windgeschwindigkeiten betrieben werden, ist dies vom Ergebnis eines zweijährigen Gondelmonitorings abhängig zu machen. Dieses umfasst automatisierte Messungen der Fledermausaktivität in den Zeiträumen April bis Ende Oktober 12. Die Mikrofone sind auf Gondelhöhe nach unten auszurichten. Wenn aus der Anzahl der akustischen Ereignisse auf die Anzahl der voraussichtlichen Schlagopferzahlen geschlossen werden soll, sind die Detektoren (Batcorder, AnaBat und Avisoft) u. a. 13 zu kalibrieren.

Kann anhand der Ergebnisse dieser Untersuchungen belegt werden, dass die Anlagen auch bei geringerer Windgeschwindigkeit ohne signifikant steigendes Tötungsrisiko betrieben werden können, sind die Abschaltzeiten entsprechend zu reduzieren. Dies kann bereits am Ende des ersten Jahres geschehen. Hierzu sind die Ergebnisse des Monitorings vorzulegen und mit den Wetterdaten bezogen auf die betreffenden Anlagenstandorte abzugleichen. In den meisten Fällen kann vermutlich eine Einschränkung der Abschaltzeiten erreicht werden. In Betriebsprotokollen ist anschließend nachzuweisen, dass die Abschaltzeiten eingehalten werden.

Um bei der akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Rotor- und Gondelbereich zu einheitlichen und vergleichbaren Ergebnissen zu gelangen, ist für die Untersuchungen nur solche Technik zulässig, die eine artenspezifische Erfassung der Rufe der Fledermäuse ermöglicht. Folgende Parameter der verwendeten Technik und witterungsbedingte Aktivitätswerte sind anzugeben:

Auch hierbei wird empfohlen, dass die ermittelten Untersuchungsergebnisse und Gutachten sowohl der Genehmigungsbehörde sowie ggf. auch im Rahmen einer externen Prüfung oder Datenzusammenführung den unteren Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz zur Verfügung gestellt werden.

9. Schlussbestimmungen

Der Leitfaden wird alle drei Jahre evaluiert und entsprechend der Ergebnisse der Evaluation fortgeschrieben. Sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Naturschutzbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist, sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

_____
*) Nach Mitteilung des DEWI zeigen aktuelle Untersuchungen, dass der Flächenbedarf für die Planung neuer Windparks derzeit in einer Größenordnung von 3,7 ha/MW oder 0,27 MW/ha liegt. Diese Werte wurden anhand von Konzentrationszonen ermittelt, in denen lediglich der Turm der Windenergieanlagen sich innerhalb der ausgewiesenen Fläche befinden musste, die von den Flügeln überstrichene Fläche sich dagegen auch außerhalb befinden durfte. Die erhoffte gerichtliche Klärung durch das OVG Lüneburg, ob die gesamte von den Flügeln überstrichene Fläche innerhalb einer Konzentrationszone liegen muss oder lediglich der Mast der Anlage, hat mit dem Urteil vom 03.12.2014 - 12 LC 30/12 - zur Flugsicherung nicht stattgefunden. Unabhängig von der zu erwartenden Weiterentwicklung der WEA-Technologie (größerer Rotor bei gleichbleibender Nennleistung, etc.) ist nach Einschätzung des DEWI zu erwarten, dass der Flächenbedarfswert von Windparks - je nach Flächenzuschnitt und der projektspezifischen Situation am Standort - auch in Zukunft im Bereich 3 bis 4 ha/MW oder 0,25 bis 0,34 MW/ha liegen wird, da bestimmte Mindestabstände zwischen den Windenergieanlagen in einem Windpark einzuhalten sind. Sollte sich aus künftiger weiterer Rechtsprechung hierzu ergeben, dass die Anlagen vollumfänglich innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen liegen müssen, wird sich ein höherer Flächenbedarf ergeben.

**) Der tatsächliche Flächenbedarf (Fundament, Zuwegung) beträgt mit etwa 0,5 ha/Anlage nur etwa 2 000 ha, was ca. 0,04 % der Landesfläche entspricht.

_____
1) Hinsch ZUR 2011, 191, 193 f.

2) Lau in: Frenz/Müggenborg (Hrsg), BNatSchG, § 44, Rn. 11; insoweit ist die Eingriffsregelung einschlägig.

3) Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, § 44 BNatSchG Rn. 12.

4) Lau in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, § 44 Rn. 17.

5) Kratsch in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 44 Rn. 35.

6) Schütte/Gerbig in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 30.

7) Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, § 44 BNatSchG Rn. 15 ff., 17.

8) Louis, NuR 2009, 91 ff., 95.

9) Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 288; Hinsch, ZUR 2001, 191 ff., 195; Louis, a.a.O., S. 95; Lau in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 44 Rn. 18.

10) Gatz, a.a.O. Rn. 288.

11) Nähere zu berücksichtigende artspezifische Vorgaben und Hinweise zur Erfassungsmethodik finden sich im Methodenhandbuch von Südbeck, P. H. Andretzke, S. Fischer, K. Gedeon, T. Schikore, K. Schröder & C. Sudfeldt (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell.

12) Nach den Bedingungen des Forschungsvorhabens von Brinkmann, R.; Behr, O.; I. Niermann & M. Reich (Hrsg.) (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Ergebnisse eines Forschungsvorhabens. Schriftenreihe Institut für Umweltplanung, Leibniz Universität Hannover "Umwelt und Raum" Band 4.

13) Entsprechend den Vorgaben von Brinkmann et al. (2011) bzw. Specht (2013): http://www.avisoft.com/Inbetriebnahme%20und %20Kalibrierung%20des%20WEA-Fledermausmonitoring-Systems.pdf.

ENDE

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