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DVO-NBauO - Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
- Niedersachsen -
Vom 26. September 2012
(Nds.GVBl. Nr. 21 vom 04.10.2012 S. 382; 13.11.2012 S. 438 12; 19.09.2019 S. 277 19; 18.05.2022 S. 357 22; 04.09.2023 S. 205 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 21072
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5, Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird verordnet:
§ 1 Zuwegung
(zu den §§ 4, 14 und 33 NBauO)
(1) Zu einem Gebäude muss von einer öffentlichen Verkehrsfläche ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang vorhanden sein. Für ein Gebäude, aus dem ein Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Gebäudes führt, muss ein Zu- oder Durchgang im Sinne des Satzes 1 auch zu den zum Anleitern bestimmten Stellen auf dem Baugrundstück vorhanden sein.
(2) Für ein Gebäude, dessen Wandöffnungen oder sonstige Stellen, die zum Anleitern bestimmt sind, mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen, muss anstelle eines Zu- oder Durchgangs nach Absatz 1 eine Zu- oder Durchfahrt zum Gebäude und zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein. Für ein Gebäude, das mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, muss eine Zu- oder Durchfahrt auch zu den vor und hinter dem Gebäude liegenden Grundstücksflächen vorhanden sein, wenn sie für Feuerwehreinsätze erforderlich ist.
(3) Zu- und Durchfahrten dürfen nicht versperrt und durch Einbauten nicht eingeengt sein. Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 müssen als solche gekennzeichnet und für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die Kennzeichnung muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.
§ 2 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
(zu den §§ 4 und 14 NBauO)
An den zum Anleitern bestimmten Stellen auf dem Grundstück für Gebäude nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und, soweit es für Feuerwehreinsätze erforderlich ist, auf den Grundstücksflächen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 müssen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorhanden sein. Ist das Gebäude so beschaffen, dass für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich ist, so müssen die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden und über Zu- oder Durchfahrten erreichbar sein. Für die Aufstell- und Bewegungsflächen und die Zu- oder Durchfahrten gilt § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 3 Kinderspielplätze
(zu § 9 NBauO)
Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes nach § 9 Abs. 3 NBauO muss mindestens 3 m2 je Wohnung, für die der Spielplatz bestimmt ist, betragen. Hat eine Wohnung mehr als drei Aufenthaltsräume, so erhöht sich die erforderliche Fläche des Spielplatzes ab dem vierten Aufenthaltsraum der Wohnung um 2 m2 je Aufenthaltsraum. Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes darf nicht kleiner als 30 m2 sein. Die Beschaffenheit eines Spielplatzes richtet sich nach den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder. Werden an die Größe oder die Beschaffenheit des Spielplatzes Anforderungen in einer örtlichen Bauvorschrift gestellt, so sind diese Anforderungen maßgebend.
§ 4 Umwehrungen
(zu § 16 NBauO)
(1) Zum Schutz gegen Absturzgefahren müssen umwehrt sein:
(2) Umwehrungen nach Absatz 1 müssen bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m mindestens 0,90 m, im Übrigen mindestens 1,10 m hoch sein. Brüstungen von Fahrtreppen müssen stets nur 0,90 m hoch sein.
(3) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von 1 m bis 12 m mindestens 0,80 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 0,90 m hoch sein. Eine Fensterbrüstung braucht die Anforderungen des Satzes 1 nicht zu erfüllen, wenn
(Stand: 19.09.2023)
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