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Regelwerk, Bau und Planung

DVO-NBauO - Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
- Niedersachsen -

Vom 26. September 2012
(Nds.GVBl. Nr. 21 vom 04.10.2012 S. 382; 13.11.2012 S. 438 12; 19.09.2019 S. 277 19; 18.05.2022 S. 357 22; 04.09.2023 S. 205 23; 17.12.2024 Nr. 119 24)
Gl.-Nr.: 21072



Archiv

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5, Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird verordnet:

§ 1 Zuwegung
(zu den §§ 4, 14 und 33 NBauO)

(1) Zu einem Gebäude muss von einer öffentlichen Verkehrsfläche ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang vorhanden sein. Für ein Gebäude, aus dem ein Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Gebäudes führt, muss ein Zu- oder Durchgang im Sinne des Satzes 1 auch zu den zum Anleitern bestimmten Stellen auf dem Baugrundstück vorhanden sein.

(2) Für ein Gebäude, dessen Wandöffnungen oder sonstige Stellen, die zum Anleitern bestimmt sind, mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen, muss anstelle eines Zu- oder Durchgangs nach Absatz 1 eine Zu- oder Durchfahrt zum Gebäude und zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein. Für ein Gebäude, das mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, muss eine Zu- oder Durchfahrt auch zu den vor und hinter dem Gebäude liegenden Grundstücksflächen vorhanden sein, wenn sie für Feuerwehreinsätze erforderlich ist.

(3) Zu- und Durchfahrten dürfen nicht versperrt und durch Einbauten nicht eingeengt sein. Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 müssen als solche gekennzeichnet und für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die Kennzeichnung muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.

§ 2 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
(zu den §§ 4 und 14 NBauO)

An den zum Anleitern bestimmten Stellen auf dem Grundstück für Gebäude nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und, soweit es für Feuerwehreinsätze erforderlich ist, auf den Grundstücksflächen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 müssen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorhanden sein. Ist das Gebäude so beschaffen, dass für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich ist, so müssen die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden und über Zu- oder Durchfahrten erreichbar sein. Für die Aufstell- und Bewegungsflächen und die Zu- oder Durchfahrten gilt § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 3 Kinderspielplätze
(zu § 9 NBauO)

Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes nach § 9 Abs. 3 NBauO muss mindestens 3 m2 je Wohnung, für die der Spielplatz bestimmt ist, betragen. Hat eine Wohnung mehr als drei Aufenthaltsräume, so erhöht sich die erforderliche Fläche des Spielplatzes ab dem vierten Aufenthaltsraum der Wohnung um 2 m2 je Aufenthaltsraum. Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes darf nicht kleiner als 30 m2 sein. Die Beschaffenheit eines Spielplatzes richtet sich nach den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder. Werden an die Größe oder die Beschaffenheit des Spielplatzes Anforderungen in einer örtlichen Bauvorschrift gestellt, so sind diese Anforderungen maßgebend.

§ 4 Umwehrungen
(zu § 16 NBauO)

(1) Zum Schutz gegen Absturzgefahren müssen umwehrt sein:

  1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen, Treppen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn die Flächen, Treppen und Verkehrsflächen mehr als 1 m tiefer liegenden Flächen benachbart sind und die Umwehrung dem Zweck der Flächen nicht widerspricht,
  2. Öffnungen, nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, Oberlichte und Glasabdeckungen jedoch nur, wenn ihre Ränder weniger als 0,50 m über diese Flächen hinausragen,
  3. Schächte, wie insbesondere Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück oder an öffentlichen Verkehrsflächen liegen und nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

(2) Umwehrungen nach Absatz 1 müssen bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m mindestens 0,90 m, im Übrigen mindestens 1,10 m hoch sein. Brüstungen von Fahrtreppen müssen stets nur 0,90 m hoch sein.

(3) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von 1 m bis 12 m mindestens 0,80 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 0,90 m hoch sein. Eine Fensterbrüstung braucht die Anforderungen des Satzes 1 nicht zu erfüllen, wenn

  1. ein Schutz gegen Absturzgefahren durch eine andere Umwehrung sichergestellt ist, die den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 entspricht, oder
  2. dem Fenster in demselben Geschoss eine Fläche, wie zum Beispiel ein Balkon oder eine Terrasse, vorgelagert ist, die nach Absatz 2 Satz 1 umwehrt ist.

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