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Änderungstext
Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften *
Vom 13. November 2012
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 16.11.2012 S. 438)
Aufgrund des § 17 Abs. 4, des § 21 Abs. 2, des § 22 Abs. 7 und des § 82 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 3 bis 7 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Feuerungsverordnung
Die Feuerungsverordnung vom 27. März 2008 (Nds. GVBl. S. 96) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" und das Wort "solchen" durch das Wort "notwendigen" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" und das Wort "solchen" durch das Wort "notwendigen" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) 1Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn gewährleistet ist, dass Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Diese Anforderung ist erfüllt, wenn
|
(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn
Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Gesamtnennleistung bis zu 11 kW sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mindestens 15 m3 und eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann. |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.für Abgasleitungen
wenn die Abgasleitungen nicht durch mehr als eine Nutzungseinheit führen, |
"1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn die Abgasleitungen nicht durch mehr als eine Nutzungseinheit führen," |
bbb) In Nummer 3 werden die Worte "nach Nummer 1" durch die Worte "der Gebäudeklassen 1 und 2" ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe "nach Satz 2 Nr. 1" durch die Worte "der Gebäudeklassen 1 und 2" ersetzt.
c) In Absatz 7 Nr. 3 werden die Worte "geringer Höhe und in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutz-
ten Gebäuden" durch die Worte "der Gebäudeklassen 1 bis 3" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird die Verweisung " § 32 Abs. 1 Satz 2 NBauO" durch die Verweisung " § 32 Abs. 1 Satz 1 NBauO" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Gebäudeaußenwand ins Freie geführt werden, wenn
und wenn Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen."
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" und das Wort "solchen" durch das Wort "notwendigen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b werden die Worte "freistehenden Gebäuden geringer Höhe" durch die Worte "Gebäuden der Gebäudeklasse 1" ersetzt und die Worte "von nicht mehr als 400 m2 Fläche" gestrichen.
6. Es wird der folgende neue § 14 eingefügt:
" § 14 Übergangsregelung
Für die vor dem 20. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer Fassung vom 27. März 2008 anzuwenden."
7. Der bisherige § 14 wird § 15.
Artikel 2
Änderung der Verkaufsstättenverordnung
Die Verkaufsstättenverordnung vom 17. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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