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Regelwerk, Bau und Planung

FeuVO - Feuerungsverordnung *
- Niedersachsen -

Vom 27. März 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 10.04.2008 S. 96; 13.11.2012 S. 438 12; 30.06.2020 S. 199 20 i.K.)
Gl.-Nr.: 21072



Archiv: 1997

Aufgrund des § 95 Abs. 1 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Feuerstätten, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, ortsfeste Verbrennungsmotoren und deren Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase sowie für die Lagerung von Brennstoffen. Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, wenn diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

(2) Die Verordnung gilt auch für Dampfkesselanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können.

(3) Die Verordnung regelt ferner die erforderliche Beschaffenheit und Anordnung von Gasleitungsanlagen.

§ 2 Begriffe 20 i.K.

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Nennleistung:
    1. bei Feuerstätten mit typenschild aber ohne Zusatzschild die auf dem typenschild angegebene höchste Leistung,
    2. bei Feuerstätten mit typenschild und Zusatzschild die auf dem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung,
    3. bei Feuerstätten ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung und
    4. bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung;
  2. Gesamtnennleistung:
    die Summe der Nennleistungen der Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, die gleichzeitig in einem Raum oder in miteinander verbundenen Räumen betrieben werden können;
  3. raumluftunabhängige Feuerstätte:
    Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zuströmt und bei der kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten kann;
  4. Flüssiggas:
    Propan, Butan und deren Gemische.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten 20 i.K.

(1) Für Feuerstätten in Gebäuden muss eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien, sichergestellt sein.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 50 kW ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn jeder Aufstellraum

  1. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2,
  2. zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 oder
  3. Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten

hat.

(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn der Aufstellraum ins Freie führende Öffnungen, deren lichter Querschnitt insgesamt mindestens 150 cm2 zuzüglich mindestens 2 cm2 für jedes über 50 kW Gesamtnennleistung hinausgehende Kilowatt beträgt, oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(4) Auf die Querschnitte von Öffnungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die Querschnitte der Öffnungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 angerechnet werden.

(5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen weder einen Verschluss haben noch zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf weder durch den Verschluss noch durch Gitter verengt werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise sichergestellt werden.

(7) Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen 12 20 i.K.

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

  1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren und
  2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind, dürfen in Gebäuden, aus denen Luft mithilfe von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrocknern abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Raumluft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
  2. die Abgasabführung durch Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,

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