Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

FeuVO - Feuerungsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 8. Dezember 1997
(GVBl. 1997 S. 518; 22.07.2004 S. 263; 27.03.2008 S. 96aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21072



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:

§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.

§ 2 Begriffe

(1) Als Nennwärmeleistung gilt

  1. die auf dem typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung,
  2. die in den Grenzen des auf dem typenschild angegebenen Wärmeleistungsbereichs festeingestellte höchste Leistung der Feuerstätte oder
  3. bei Feuerstätten ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung.

(2) Gesamtnennwärmeleistung ist die Summe der Nennwärmeleistungen der Feuerstätten, die gleichzeitig in einem Raum oder in miteinander verbundenen Räumen betrieben werden können.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für Feuerstätten in Gebäuden muß eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als sichergestellt, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m2 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung hat,
  2. mit anderen Räumen nach Maßgabe des Absatzes 3 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(3) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 muß durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten gehören zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Nutzungseinheit. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muß mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als sichergestellt in Räumen, die die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 3 erfüllen.

(5) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als sichergestellt, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der Querschnitt der Öffnung muß mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW Nennwärmeleistung hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(6) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluß oder durch Gitter nicht verengt werden.

(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.

(8) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gas-HaushaltsKochgeräte. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

  1. in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  2. in notwendigen Fluren,
  3. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Gasfeuerstätten, deren Außentemperatur innerhalb der Garagen 300 °C nicht übersteigt.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit einer Fläche bis 200 m2, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
  2. die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
  3. die Abgase der Feuerstätten über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt werden oder
  4. durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, daß kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW dürfen in Wohnungen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche bis 200 m2 nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Einrichtungen an den Feuerstätten sichergestellt ist, daß Abgase in gefahrdrohender Menge nicht in den Aufstellraum eintreten können. Dies gilt nicht für Feuerstätten, deren Aufstellräume ausreichend gelüftet sind und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen haben, ausgenommen für Türen; die Türen müssen dicht- und selbstschließend sein.

(4) Gasfeuerstätten ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, in denen durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist; für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.

(5) Gasfeuerstätten nach § 40 Abs. 6 Nr. 2 NBauO ohne Abgasanlage dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn die besonderen Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätten verhindern, daß die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet.

(6) Brennstoffleitungen müssen unmittelbar vor Gasfeuerstätten in Räumen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die

  1. bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von mehr als 100 °C die weitere Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt und
  2. so beschaffen ist, daß bis zu einer Temperatur von 650 °C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten nicht mehr als 30 L/h, gemessen als Luftvolumenstrom, durch- oder ausströmen können.

Dies gilt nicht, wenn die Gasfeuerstätten bereits entsprechend ausgerüstet sind.

(7) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 munter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn

  1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und
  2. sichergestellt ist, daß auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.

(8) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, daß an diesen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 850 C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten wird.

(9) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen, der sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstreckt.

(10) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei einem beiderseits belüfteten Strahlungsschutz genügt ein Abstand von 40 cm.

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten 04

(1) Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,
  2. die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen für Türen, haben,
  3. deren Türen dicht- und selbstschließend sind und
  4. die gelüftet werden können.

Werden in den Räumen nach Satz 1 Feuerstätten für feste Brennstoffe aufgestellt, so darf deren Gesamtnennwärmeleistung nicht mehr als 50 kW betragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn

  1. die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können oder
  2. diese Räume in frei stehenden Gebäuden liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten und der Brennstofflagerung dienen.

(3) Brenner und Brennstoffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Notschalter müssen durch ein Schild "NOTSCHALTER-FEUERUNG" gekennzeichnet sein.

(4) Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von dort zugänglich, so muß die Heizölzufuhr mit dem Notschalter oder von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

§ 6 Heizräume

(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen aufgestellt werden; § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Werden in Heizräumen auch Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe aufgestellt, so gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. Die Heizräume dürfen

  1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen, und
  2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, sowie mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

(2) Heizräume müssen

  1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und eine lichte Höhe von 2 m,
  2. einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und
  3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.

(3) Die Wände der Heizräume, ausgenommen nichttragende Außenwände, Stützen sowie Decken über und unter den Heizräumen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn die übrigen Wände der Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.

(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 5 angerechnet werden.

(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.

(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,

  1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen für eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und
  2. ohne Öffnungen sein.

§ 7 Abgasanlagen

(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, nach Wärmedurchlaßwiderstand und innerer Oberfläche so bemessen sein, daß die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.

(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden.

(3) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn

  1. durch die Bemessung nach Absatz 1 die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
  2. bei Ableitung der Abgase unter Überdruck die Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen ist und
  3. die Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.

(4) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte Luft- und Abgasschächte haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Gasfeuerstätten angeschlossen werden, die nach ihrer Bauart für diese Betriebsweise geeignet sind.

(5) In Gebäuden muß eine Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn

  1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoß aufgestellt sind oder
  3. eine Brandübertragung zwischen Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.

Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben. Satz 1 gilt nicht für Abgasleitungen in Aufstellräumen für Feuerstätten sowie für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe von 30 Minuten haben.

(6) Schornsteine müssen

  1. gegen Rußbrände beständig sein,
  2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben,
  3. uumittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden geringer Höhe, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschoßdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,
  4. durchgehend sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein, und
  5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.

(7) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die mit Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden

  1. vollständig in vom Freien aus dauernd gelüfteten Räumen liegen,
  2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 2 Nr. 3 entsprechen, oder
  3. der Bauart nach so beschaffen sein, daß Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.

Abgasleitungen, die mit Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen oder über die gesamte Länge hinterlüftet sein.

(8) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet oder in andere Geschosse geführt werden.

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen sowie zu Fenstern

(1) Schornsteine müssen

  1. von Holzbalken und sonstigen konstruktiven Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 2 cm,
  2. von sonstigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm einhalten. Dies gilt nicht für Schornsteine, die an Bauteile mit nur geringer Fläche, wie Fußleisten und Dachlatten, angrenzen. Zwischenräume in Decken und Dachdurchführungen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.

(2) Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(3) Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(4) Soweit Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, müssen sie

  1. in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einem Umkreis von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein. Es genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung haben.

(5) Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Abstand von mindestens 20 cm haben.

(6) Geringere Abstände als nach den Absätzen 1 bis 4 sind zulässig, wenn an Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.

§ 9 Höhe von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach

(1) Die Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen

  1. den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten genügt ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm, wenn die Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
  2. Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 1,5 m beträgt,
  3. ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen oder von ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein,
  4. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 NBauO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

§ 10 Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren

(1) Für die Aufstellung von

  1. Sorptionswärmepurnpen mit feuerbeheizten Austreibern,
  2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
  3. ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten § 3 Abs. 1 bis 7 sowie § 4 Abs. 1 bis 8 entsprechend.

(2) Nur in Räumen, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen, dürfen aufgestellt werden:

  1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,
  2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW nutzen,
  3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,
  4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
  5. Blockheizkraftwerke in Gebäuden und
  6. ortsfeste Verbrennungsmotoren.

§ 11 Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren

(1) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung angeschlossen werden, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase nachgewiesen ist. Die Leitungen dürfen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 7 sowie des § 8 angeordnet sein.

(2) Die Einleitung der Verbrennungsgase in Schornsteine oder Abgasleitungen von Feuerstätten ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und auch die einwandfreie Abführung der Abgase angeschlossener Feuerstätten nachgewiesen ist.

(3) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 12 Brennstofflagerräume

(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen

  1. feste Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15000 kg,
  2. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5000 L oder
  3. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 14 kg

nur in besonderen Räumen gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen (Brennstofflagerräume). Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 L Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 L Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 L Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.

(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Durch Decken und Wände von Breunstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Türen von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe

  1. müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können,
  2. dürfen nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben und
  3. müssen an den Zugängen mit der Aufschrift "HEIZÖLLAGERUNG" oder "DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG" gekennzeichnet sein.

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas

  1. müssen ständig wirksam belüftet sein,
  2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
  3. müssen mit ihrem Fußboden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben und
  4. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "FLÜSSIGGASANLAGE" gekennzeichnet sein.

§ 13 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen 04

(1) In Wohnungen dürfen gelagert werden

  1. Heizöl oder Dieselkraftstoff in einem Behälter bis zu 100 L oder in Kanistern bis zu insgesamt 40 L,
  2. Flüssiggas in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 14 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluß keine Öffnungen haben.

(2) In sonstigen Räumen darf Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 1000 L und nicht mehr als 5000 L je Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden, wenn sie

  1. die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllen und
  2. nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei der Lagerung von Heizöl oder Dieselkraftstoff in Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, wenn das Gebäude frei steht oder durch mindestens feuerbeständige Bauteile von anderen Gebäuden getrennt ist.

(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Feuerstätten aufgestellt, so müssen diese

  1. außerhalb des Auffangraumes für auslaufenden Brennstoff stehen und
  2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben, soweit nicht ein Strahlungsschutz vorhanden ist.

§ 14 Dampfkesselanlagen 04

(1) Für Dampfkesselanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend.

(2) Zuständige Behörden sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerungsverordnung vom 5. Mai 1987 (Nds. GVBl. S. 85) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion