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Änderungstext
Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juli 2004
(GVBl. Nr. 20 vom 27.07.2004 S. 263)
Aufgrund der §§ 87 und 95 Abs. 1, 2 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 11. März 1987 (Nds. GVBl. S. 29), geändert durch § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 287), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. innerhalb landwirtschaftlicher Betriebsgebäude abweichend von Nummer 2 zur Unterteilung in Gebäudeabschnitte von höchstens 6500 m3 Brutto-Rauminhalt; liegen in diesen Gebäudeabschnitten Ställe, so müssen die durch die Abweichung zu Nummer 2 bedingten Erschwernisse bei der Rettung der Tiere im Brandfalle durch die Anzahl und Anordnung der Ausgänge unter Berücksichtigung der Art der Tierhaltung ausgeglichen werden. | 4. innerhalb landwirtschaftlicher Betriebsgebäude abweichend von Nummer 2 zur Unterteilung in Gebäudeabschnitte von höchstens 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt, bei eingeschossigen Ställen jedoch von höchstens 5.000 m3 Grundfläche; dabei bleiben Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche und Gülle unberücksichtigt; bei Ställen müssen die durch die Abweichung zu Nummer 2 bedingten Erschwernisse bei der Rettung von Tieren im Brandfall durch die Anzahl und Anordnung der Ausgänge unter Berücksichtigung der Art der Tierhaltung ausgeglichen werden. |
2. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Eine Dachhaut aus weicher Bedachung und aus brennbaren Baustoffen ist zulässig bei freistehenden Gebäuden geringer Höhe, soweit der Abstand der Dachhaut zur Grenze des Baugrundstücks mindestens 12 m beträgt. Zwischen weicher Bedachung aus brennbaren Baustoffen von Gebäuden nach Satz 1 und der harten oder weichen Bedachung von anderen nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden auf demselben Baugrundstück genügt ein Abstand von 5 m, wenn die nur Nebenzwecken dienenden Gebäude
haben. Die §§ 9 und 10 Abs. 1 NBauO gelten sinngemäß. |
(2) Bedachungen, die nicht nach Absatz 1 zulässig sind, sind bei frei stehenden Gebäuden geringer Höhe zulässig, soweit der Abstand des Gebäudes
beträgt. § 9 NBauO gilt sinngemäß. |
3. § 18 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die §§ 2 und 3 Abs. 1, die §§ 5, 9 bis 18 Abs. 1 sowie die §§ 19, 20, 22, 25 und 26 der Aufzugsverordnung (AufzV (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 173, 205), geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (Bundesgesetzbl. I S. 2441), sind auch auf Aufzugsanlagen anzuwenden, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Aufzugsanlagen nach § 1 Abs. 3 bis 5 AufzV (jetzt BetrSichV). Aufsichtsbehörde und zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die Bauaufsichtsbehörde. | (7) Für Aufzugsanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend; zuständige Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde. |
4. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b) Die Sätze 2 und 3
Jeder dieser Räume muß einen eigenen Vorraum mit Waschbecken haben. Für öffentliche Bedürfnisanstalten können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden.
werden gestrichen.
5. § 29 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 29 Anforderungen zugunsten Behinderter an bauliche Anlagen (Zu § 48 NBauO) (1) Bauliche Anlagen nach § 48 Abs. 1 NBauO müssen durch mindestens einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Breite von mindestens 95 cm haben. |
(Stand: 16.06.2018)
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