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Regelwerk

DVNBauO - Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
- Niedersachsen -

Vom 11. März 1987
(GVBl. 1987 S. 29, 1996 S. 287; 22.07.2004 S. 263 04; 26.09.2012 S. 382aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders.GVBl. S. 157) wird verordnet:

§ 1 Begriffe

(1) Laubengänge sind offene Gänge, die vor Außenwänden liegen und Aufenthaltsräume mit notwendigen Treppen verbinden.

(2) Notwendige Flure sind Flure, die als Rettungswege dienen. Flure in Wohnungen sowie in sonstigen Nutzungseinheiten, die nach ihrer Größe je Geschoß Wohnungen entsprechen, gelten nicht als notwendige Flure.

(3) Wände in der Bauart von Brandwänden sind Wände, die die Anforderungen an Brandwände erfüllen müssen, jedoch Öffnungen haben dürfen.

(4) Kellergeschoß ist ein Geschoß, dessen Fußboden im Mittel mehr als 70 cm unter der Geländeoberfläche liegt.

§ 2 Zuwegung
(Zu den §§ 6 und 20 NBauO)

(1) Zu Gebäuden müssen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrten vorhanden sein. Die lichte Höhe der Durchfahrten muß mindestens 3,50 m betragen.

(2) Zu Gebäuden geringer Höhe genügen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 1,25 m breite Zu- oder Durchgänge. Liegen diese Gebäude mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt, so können an Stelle von Zu- oder Durchgängen Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 1 verlangt werden. Die lichte Höhe der Durchgänge muß mindestens 2 m betragen; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m.

(3) Führt der zweite Rettungsweg aus einem Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so muß eine Zuwegung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein.

(4) Zu- und Durchfahrten, die der Feuerwehr dienen, müssen, wenn sie nicht gradlinig sind, bei einem Außenradius der Kurven von

  1. 10,5 m bis 12 m mindestens 5 m,
  2. mehr als 12 m bis 15 m mindestens 4,5 m,
  3. mehr als 15 m bis 20 m mindestens 4 m,
  4. mehr als 20 m bis 40 m mindestens 3,5 m,
  5. mehr als 40 m bis 70 m mindestens 3,2 m,
  6. mehr als 70 m mindestens 3 m

breit sein. Vor und hinter Kurven müssen auf eine Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. Die Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr müssen, wenn sie nicht gradlinig sind, den für den Brandschutz erforderlichen Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ermöglichen.

(5) Die Zu- und Durchfahrten müssen ständig freigehalten und dürfen durch Einbauten nicht eingeengt sein. Die Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr müssen ausreichend befestigt sein.

§ 3 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
(Zu den §§ 6 und 20 NBauO)

(1) An den zum Anleitern bestimmten Stellen, die nach § 2 Abs. 3 über Zu- oder Durchfahrten erreichbar sein müssen, müssen befahrbare Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorhanden sein, die ein Aufstellen des örtlichen Hubrettungsfahrzeuges in einem ausreichenden, mindestens 3 m großen Abstand von der Gebäudeseite gestattet.

(2) Die Aufstell- und Bewegungsflächen müssen mindestens 6 m breit, ausreichend befestigt, ständig freigehalten und nach oben offen sein. Die Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 vom Hundert geneigt sein.

§ 4 Umwehrungen
(Zu § 23 NBauO)

(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein:

  1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen, Treppen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn die Flächen und Treppen mehr als 1 m tiefer liegenden Flächen benachbart sind und die Umwehrung dem Zweck der Flächen nicht widerspricht,
  2. Öffnungen, nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen,
  3. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

(2) Umwehrungen nach Absatz 1 müssen bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m mindestens 90 cm, im übrigen mindestens 1,10 m hoch sein. Brüstungen von Fahrtreppen brauchen auch bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m nur 90 cm hoch zu sein.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 können zugelassen werden, wenn ein Abstürzen nicht zu befürchten ist.

(4) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von 1 m bis 12 m mindestens 80 cm, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 90 cm hoch sein. Eine geringere Brüstungshöhe kann zugelassen werden, wenn

  1. ein Schutz durch Umwehrungen sichergestellt ist, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen oder
  2. Fenstern Flächen, wie Balkone oder Terrassen, vorgelagert sind, die nach Absatz 2 umwehrt sind.

(5) Umwehrungen von Flächen, auf denen sich üblicherweise auch Kleinkinder aufhalten, müssen so ausgebildet sein, daß ein Überklettern nicht erleichtert wird. Öffnungen in diesen Umwehrungen dürfen bei einer Breite von mehr als 12 cm nicht höher als 12 cm oder bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein. Der seitliche Abstand zwischen Umwehrungen und den zu sichernden Flächen darf nicht größer als 6 cm sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Umwehrungen von Treppen von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und von Treppen in Wohnungen.

(6) Umwehrungen von Laubengängen dürfen keine Öffnungen haben und müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verglasungen in diesen Umwehrungen müssen mindestens 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein.

(7) Umwehrungen notwendiger Treppen müssen, außer in Gebäuden geringer Höhe, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht für Handläufe.

§ 4a Baustoffe
(Zu § 20 NBauO)

Leicht entflammbare Baustoffe dürfen für bauliche Anlagen nur verwendet werden, wenn sie durch die Art der Verarbeitung oder des Einbaues ausreichend gegen Entflammen geschützt sind.

§ 5 Tragende oder aussteifende Wände
(Zu § 30 NBauO)

(1) Tragende oder aussteifende Wände müssen feuerbeständig sein.

(2) Bei Gebäuden geringer Höhe brauchen tragende oder aussteifende Wände oberhalb des Kellergeschosses nur feuerhemmend zu sein. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen auch tragende oder aussteifende Wände des Kellergeschosses nur feuerhemmend zu sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für tragende oder aussteifende Wände

  1. im obersten Geschoß im Dachraum,
  2. bei freistehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen,
  3. bei anderen freistehenden Gebäuden, die den in Nummer 2 genannten Gebäuden nach Größe, Zahl der Benutzer und Brandgefahr entsprechen,
  4. bei eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten,
  5. bei freistehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume.

Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 findet auch dann Anwendung, wenn an freistehende Gebäude, Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 30 m2 oder Garagen, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 auch landwirtschaftliche Betriebsgebäude ohne Aufenthaltsräume, angebaut sind.

(4) Bei sonstigen eingeschossigen Gebäuden können Ausnahmen von der Anforderung nach Absatz 2 zugelassen werden, wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

§ 6 Außenwände
(Zu § 30 NBauO)

(1) Außenwände müssen

  1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder
  2. einschließlich ihrer Halterungen, Befestigungen und Stoßfugen mindestens 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein.

(2) Außenwände von Gebäuden geringer Höhe brauchen die Anforderungen nach Absatz 1 nur zu erfüllen, soweit der Abstand der Außenwände zu den Grenzen des Baugrundstücks weniger als 5 m beträgt und die Außenwände diesen Grenzen in einem Winkel von weniger als 45° zugekehrt sind. Die §§ 9 und 10 Abs. 1 NBauO gelten sinngemäß.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von Gebäuden bis 60 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen sowie für Außenwände von Terrassenvorbauten und Windfängen.

§ 7 Trennwände
(Zu § 30 NBauO)

(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein:

  1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen,
  2. zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen Wohnräumen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen, wenn die Betriebsgebäude oder die Betriebsräume nicht mehr als 2000 m3 Brutto-Rauminhalt haben.

(2) Trennwände nach Absatz 1 Nr. 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein:

  1. bei Gebäuden geringer Höhe,
  2. im obersten Geschoß im Dachraum.

(3) Im Dachraum müssen Aufenthaltsräume einschließlich ihrer Zugänge durch feuerhemmende Trennwände gegenüber einem nichtausgebauten Teil des Dachraumes abgetrennt sein, wenn dieser Teil so groß ist, daß darin Aufenthaltsräume mit der erforderlichen lichten Höhe möglich sind. Das gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(4) Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen. Bei Decken mit Hohlräumen sind die Trennwände so auszubilden, daß eine Brandübertragung innerhalb der Decken nicht möglich ist.

(5) Öffnungen in Trennwänden nach den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die Nutzung der Gebäude oder der Räume sie erfordert und die Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen versehen sind oder wenn der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist. Das gilt nicht für Öffnungen in Trennwänden von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 8 Brandwände 04
(Zu § 30 NBauO)

(1) Brandwände sind herzustellen:

  1. zum Abschluß von Gebäuden, soweit der Abstand der Abschlußwände zu den Grenzen des Baugrundstücks weniger als 2,50 m beträgt und die Abschlußwände diesen Grenzen in einem Winkel von weniger als 45° zugekehrt sind,
  2. innerhalb von Gebäuden und bei aneinandergebauten Gebäuden auf demselben Baugrundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können zugelassen werden, wenn die Nutzung der Gebäude dies erfordert und wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
  3. zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Baugrundstück und zwischen Wohnräumen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen, wenn die Betriebsgebäude oder die Betriebsräume insgesamt mehr als 2000 m3 Brutto-Rauminhalt haben,
  4. innerhalb landwirtschaftlicher Betriebsgebäude abweichend von Nummer 2 zur Unterteilung in Gebäudeabschnitte von höchstens 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt, bei eingeschossigen Ställen jedoch von höchstens 5.000 m2 Grundfläche; dabei bleiben Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche und Gülle unberücksichtigt; bei Ställen müssen die durch die Abweichung zu Nummer 2 bedingten Erschwernisse bei der Rettung von Tieren im Brandfall durch die Anzahl und Anordnung der Ausgänge unter Berücksichtigung der Art der Tierhaltung ausgeglichen werden.

Besteht ein Baugrundstück aus mehreren aneinandergrenzenden Grundstücken nach § 4 Abs. 1 Satz 2 NBauO, so gelten die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 1 gegenüber den Grenzen jedes dieser Grundstücke. Für die Bemessung des Abstandes nach Satz 1 Nr. 1 können benachbarte Grundstücke in entsprechender Anwendung des § 9 NBauO hinzugerechnet werden. Darüber hinaus kann zugelassen werden, daß gegenüber Verkehrsflächen öffentlicher Straßen von Satz 1 Nr. 1 abgewichen wird, wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügen an Stelle von Brandwänden Wände, die mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind; Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Soweit Gebäude nach Satz 1 aneinandergebaut sind, genügen an Stelle von Brandwänden auch Wände, die von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind. Für Wände nach den Sätzen 1 und 2 gelten Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 sinngemäß.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abschlußwände

  1. von eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,
  2. von Terrassenvorbauten, Windfängen sowie von Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten.

(4) Bilden zwei Außenwände in einem Abstand bis zu 5 m vom Schnittpunkt mit einer Brandwand einen Winkel von weniger als 120°, so sind geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung zu treffen.

(5) Brandwände dürfen keine Öffnungen haben. In inneren Brandwänden können Öffnungen zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen, es sei denn, daß der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist.

(6) Brandwände müssen mindestens 30 cm über die Dachhaut reichen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte abgeschlossen sein; darüber dürfen keine brennbaren Teile des Daches geführt sein. Brandwände von Gebäuden mit weicher Bedachung müssen mindestens 50 cm über die Dachhaut reichen. Brandwände von Gebäuden geringer Höhe müssen mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut reichen.

(7) Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen durch Brandwände nicht hindurchgeführt sein und sie nicht überbrücken. Bauteile und Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig und standsicher bleibt; Stahlträger und Stahlstützen müssen feuerbeständig ummantelt sein.

(8) In inneren Brandwänden sind Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese Flächen feuerbeständig sind.

(9) An Stelle einer inneren Brandwand kann die Unterteilung eines Gebäudes durch nicht durchgehende Wände, die im übrigen den Anforderungen an Brandwände entsprechen müssen, zugelassen werden, wenn

  1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,
  2. die Verbindung zwischen den Wänden durch öffnungslose, feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt ist und
  3. eine senkrechte Brandübertragung von Geschoß zu Geschoß nicht zu befürchten ist oder die Gefahr der Brandübertragung durch geeignete Vorkehrungen vermindert wird.

(10) Als gemeinsame Wände sind nur Brandwände oder feuerbeständige Wände zulässig.

(11) Für die Teilung eines bebauten Grundstücks, dessen Bebauung am 31. Dezember 1973 errichtet oder genehmigt war, können Ausnahmen von den Absätzen 1, 2, 4, 6 und 7 zugelassen werden, wenn die Teilung sonst nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten möglich wäre und wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

§ 9 Pfeiler und Stützen
(Zu § 30 NBauO)

Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 5 bis 8 sinngemäß.

§ 10 Decken
(Zu § 31 NBauO)

(1) Decken müssen feuerbeständig sein.

(2) Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein:

  1. in Gebäuden geringer Höhe, ausgenommen Decken über Kellergeschossen und Decken zwischen Wohnräumen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen,
  2. über Kellergeschossen von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  3. als oberste Decken, über denen keine Aufenthaltsräume liegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. oberste Decken in Gebäuden ohne Aufenthaltsräume,
  2. Decken in freistehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen,
  3. Decken in anderen freistehenden Gebäuden, die den in Nummer 2 genannten Gebäuden nach Größe, Zahl der Benutzer und Brandgefahr entsprechen,
  4. Decken in freistehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 4 gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß.

(4) In Decken, die mindestens feuerhemmend sein müssen, sind nur Öffnungen zulässig

  1. für notwendige Treppen, Aufzugsanlagen sowie für Schächte, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, und
  2. für andere Zwecke, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit selbstschließenden Abschlüssen versehen sind, deren Feuerwiderstandsdauer der der Decken entspricht.

Das gilt nicht für Öffnungen in Decken von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und für Öffnungen in Decken innerhalb von Wohnungen.

(5) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden, wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Ausnahmen von Absatz 4 können zugelassen werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 11 Dächer 04
(Zu § 32 NBauO)

(1) Die Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Eine Dachhaut, die nicht diese Anforderungen erfüllt (weiche Bedachung), aber aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht, ist zulässig, wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Bedachungen, die nicht nach Absatz 1 zulässig sind, sind bei frei stehenden Gebäuden geringer Höhe zulässig, soweit der Abstand des Gebäudes

  1. von den Grenzen des Baugrundstücks mindestens 12 m, bei einem Wohngebäude mindestens 6 m,
  2. von Gebäuden auf demselben Baugrundstück mit harter Bedachung mindestens 15 m, bei einem Wohngebäude mindestens 9 m,
  3. von Gebäuden auf demselben Baugrundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, mindestens 24 m, bei einem Wohngebäude mindestens 12 m und
  4. von nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden auf demselben Baugrundstück mit nicht mehr als 60 m2 Grundfläche, nicht mehr als zwei Geschossen sowie ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mindestens 5 m

beträgt. § 9 NBauO gilt sinngemäß.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Eingangsüberdachungen und Gewächshäuser.

(4) Dächer, die harte Bedachung haben müssen, dürfen Teilflächen in weicher Bedachung aus brennbaren Baustoffen haben, wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(5) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden muß das Dach von innen nach außen feuerhemmend sein, wenn die Gebäudetrennwände Brandwände oder Wände nach § 8 Abs. 2 sein müssen.

(6) Von Brandwänden und von Wänden nach § 8 Abs. 2 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

  1. Oberlichte und Öffnungen im Dach, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über das Dach geführt sind,
  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

(7) Bilden Dächer mit Brandwänden oder mit Wänden nach § 8 Abs. 2 einen Winkel von mehr als 110°, so müssen Öffnungen in den Dächern, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von diesen Wänden entfernt sein.

§ 12 Verkleidungen, Dämmschichten
(Zu den §§ 30, 31 und 34a NBauO)

(1) Verkleidungen einschließlich Dämmschichten, Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen müssen

  1. in Treppenräumen notwendiger Treppen und
  2. in notwendigen Fluren und in Laubengängen

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Verkleidungen von Außenwänden einschließlich Dämmschichten, Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Außenwandverkleidungen, von denen Teile brennend abtropfen oder brennend abfallen können, sind bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen unzulässig; dabei bleiben Kellergeschosse außer Betracht.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind für die Befestigung der Unterkonstruktionen Dübel aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Soweit Anforderungen an Verkleidungen gestellt werden, müssen auch Baustoffe, aus denen nichtverkleidete Oberflächen von Wänden und Decken bestehen, diesen Anforderungen genügen. Großflächige Bauteile wie Unterdecken, Vorsatz- und Lichtblenden sowie Beschichtungen und Folien gelten als Verkleidungen.

(5) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude geringer Höhe. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 13 Rettungswege
(Zu § 20 NBauO)

(1) Der erste Rettungsweg muß, wenn die Nutzungseinheit nicht zu ebener Erde liegt, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder über eine weitere notwendige Treppe führen. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

(2) An Stelle eines Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr kann ein Rettungsweg über eine Treppe ohne Treppenraum vor einer Außenwand zugelassen werden, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Gestaltung Bedenken nicht bestehen. Die Treppe muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine nutzbare Laufbreite von mindestens 65 cm haben. Die Stufenhöhe der Treppe darf nicht mehr als 21 cm und der Auftritt in der Lauflinie nicht weniger als 21 cm betragen.

(3) Von jeder Stelle jedes Aufenthaltsraumes muß in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in einer Entfernung von höchstens 35 m erreichbar sein.

(4) Die Entfernung zwischen offenen Gängen zu Sicherheitstreppenräumen und den in notwendigen Fluren angeordneten Türen zu Aufenthaltsräumen darf nicht mehr als 10 m betragen.

(5) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens je zwei Ausgänge haben. Mindestens ein Ausgang jedes Kellergeschosses muß unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen.

§ 14 Treppen
(Zu § 34 NBauO)

(1) Notwendige Treppen müssen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen führen. Das gilt nicht für notwendige Treppen

  1. soweit sie zu Geschossen im Dachraum ohne Aufenthaltsräume führen,
  2. soweit sie zum obersten Geschoß im Dachraum mit Aufenthaltsräumen führen, wenn diese Treppen mit den übrigen notwendigen Treppen unmittelbar verbunden sind,
  3. in Gebäuden geringer Höhe.

(2) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen feuerbeständig sein. In Gebäuden geringer Höhe brauchen sie nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für tragende Teile notwendiger Treppen von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.

(3) Bei Treppen mit nicht mehr als fünf Stufen und einer Absturzhöhe bis zu 1 m kann auf Handläufe verzichtet werden, wenn für diese Treppen nach § 34 Abs. 6 NBauO nur ein Handlauf erforderlich ist und wenn hinsichtlich der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(4) Die nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen und deren Absätze muß mindestens 1 m betragen. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen genügt eine nutzbare Laufbreite von 80 cm. Für notwendige Treppen mit geringer Benutzung können geringere Lautbreiten zugelassen werden.

(5) Die Stufenhöhe notwendiger Treppen darf nicht mehr als 19 cm und der Auftritt in der Lauflinie nicht weniger als 26 cm betragen. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen darf die Stufenhöhe notwendiger Treppen nicht mehr als 20 cm und der Auftritt in der Lauflinie nicht weniger als 23 cm betragen. Die Stufenhöhe von notwendigen Treppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen, darf nicht mehr als 21 cm und der Auftritt in der Lauflinie nicht weniger als 21 cm betragen.

(6) Vor einer Treppe, die hinter einer Tür beginnt, welche in Richtung der Treppe aufschlägt, ist ein Treppenabsatz anzuordnen, dessen Länge mindestens der Breite der Tür entsprechen muß.

(7) Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 10 vom Hundert zulässig.

§ 15 Treppenräume
(Zu § 34a NBauO)

(1) Treppenräume notwendiger Treppen müssen an einer Außenwand liegen. Innenliegende Treppenräume sind zulässig, wenn sie mindestens so sicher sind wie Treppenräume an einer Außenwand.

(2) Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. In Gebäuden geringer Höhe brauchen diese Wände nur feuerbeständig zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Wände von Treppenräumen Außenwände sind, aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen und durch andere Wandöffnungen im Brandfall nicht gefährdet werden können. Soweit Wände von Treppenräumen notwendige Flure abschließen, brauchen sie nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen; Verglasungen in diesen Wänden müssen mindestens 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein oder aus mindestens 6,5 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz bestehen.

(3) Treppenräume notwendiger Treppen an Außenwänden müssen für jedes über dem zu ebener Erde gelegenen Geschoß mindestens ein zu öffnendes Fenster von mindestens 60 cm x 90 cm haben.

(4) Der obere Abschluß von Treppenräumen notwendiger Treppen muß feuerbeständig, bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Das gilt nicht, wenn der obere Abschluß von Treppenräumen das Dach ist und die Wände der Treppenräume bis unter eine harte Bedachung reichen.

(5) Sind in einem Geschoß mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe auf Treppenräume mit notwendigen Treppen angewiesen, so dürfen in den Treppenräumen auf diesem Geschoß außer Öffnungen zu notwendigen Fluren keine Öffnungen zu Räumen angeordnet sein. Das gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(6) In Treppenräumen notwendiger Treppen müssen Öffnungen

  1. zum Kellergeschoß, zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume, zu Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlich genutzten Räumen selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen,
  2. zu notwendigen Fluren dichtschließende Türen

haben. Verglasungen in den Türen nach Satz 1 Nr. 2 müssen aus mindestens 6,5 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz bestehen oder entsprechend widerstandsfähig sein.

(7) Der Treppenraum einer notwendigen Treppe muß einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Ein mittelbarer Ausgang ist zulässig, wenn zwischen dem Treppenraum und dem Ausgang ein Raum angeordnet ist,

  1. der dem Verkehr dient,
  2. dessen Wände den Anforderungen an die Wände des Treppenraumes entsprechen und
  3. dessen Öffnungen zu anderen Räumen dichtschließende Türen haben.

Die Anforderungen nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 gelten nicht für Windfänge.

(8) In Gebäuden mit mehr als sechs Geschossen muß an der obersten Stelle von Treppenräumen notwendiger Treppen eine Rauchabzugsöffnung vorhanden sein. Rauchabzugsöffnungen müssen einen freien Querschnitt von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch 1 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen im Treppenraum liegen und vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Es kann verlangt werden, daß sie auch von anderer Stelle aus bedient werden können. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An den Bedienungsvorrichtungen muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(9) In Treppenräumen notwendiger Treppen sind Einbauten aus brennbaren Baustoffen unzulässig. Fußboden- und Stufenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar sein. Das gilt nicht für Gleitschutzprofile.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 16 Sicherheitstreppenräume
(Zu § 34a NBauO)

(1) Sicherheitstreppenräume müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie müssen an einer Außenwand liegen oder von dem Gebäude abgesetzt sein und in jedem Geschoß über einen unmittelbar davorliegenden offenen Gang erreichbar sein. Innenliegende Sicherheitstreppenräume sind zulässig, wenn sie mindestens so sicher sind wie Sicherheitstreppenräume an einer Außenwand.
  2. Die Wände müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Sie dürfen nur Öffnungen haben, die zu dem offenen Gang oder ins Freie führen oder zur ausreichenden Beleuchtung erforderlich sind. Die Treppen müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  3. Türen müssen dicht- und selbstschließend sein, aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen und in Fluchtrichtung aufschlagen. Verglasungen in diesen Türen müssen aus mindestens 6,5 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz bestehen oder entsprechend widerstandsfähig sein. Die Türen müssen bei dreiseitig offenen Gängen mindestens 1,50 m, bei weniger als drei offenen Seiten mindestens 3 m von der Tür des offenen Ganges zum notwendigen Flur entfernt sein. Der seitliche Abstand zwischen sonstigen Öffnungen anderer Räume und den Türen der Sicherheitstreppenräume muß mindestens 1,50 m betragen.
  4. Fenster dürfen nur mit Steckschlüssel zu öffnen sein. Nummer 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
  5. Sie müssen eine Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzugsöffnungen haben; § 15 Abs. 8 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend. Leitungen sind in Sicherheitstreppenräumen nur zulässig, soweit sie deren Betrieb oder der Brandbekämpfung dienen. Schächte dürfen in Sicherheitstreppenräumen nicht angeordnet sein.

(2) Offene Gänge zu Sicherheitstreppenräumen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie müssen so im Windstrom angeordnet sein, daß im Brandfall Rauch aus notwendigen Fluren, ohne in den Sicherheitstreppenraum zu gelangen, ungehindert ins Freie entweichen kann.
  2. Sie müssen mindestens an einer Längsseite offen sein. An ihren offenen Seiten dürfen sie nur durch einen Sturz eingeschränkt sein, dessen Unterkante höchstens 20 cm unter der Unterkante der Decke liegen darf und mindestens 30 cm über der Oberkante der Tür zum Sicherheitstreppenraum liegen muß. Wetterschutzvorrichtungen können in der Deckenebene zugelassen werden, wenn der Rauchabzug hierdurch nicht behindert wird.
  3. Sie müssen mindestens so breit wie die Laufbreite der Treppe im Sicherheitstreppenraum und mindestens doppelt so lang wie breit sein.
  4. Wände, die an offenen Gängen liegen, müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Wände dürfen nur Öffnungen haben, die zu notwendigen Fluren oder zum Sicherheitstreppenraum führen oder zur ausreichenden Beleuchtung der notwendigen Flure oder des Sicherheitstreppenraumes erforderlich sind. Der seitliche Abstand zwischen Türen der notwendigen Flure an offenen Gängen und Öffnungen sonstiger Räume, außer von Sicherheitstreppenräumen, muß mindestens 1,50 m betragen. Absatz 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 gilt sinngemäß.
  5. Die zum Betreten bestimmten Bauteile offener Gänge müssen einschließlich ihrer Unterstützungen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Bauteile der offenen Gänge dürfen Entwässerungsöffnungen haben.
  6. Sie müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
  7. Umwehrungen offener Gänge müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen mindestens 1,10 m hoch sein und dürfen keine Öffnungen haben.

§ 17 Flure, Laubengänge
(Zu § 35 NBauO)

(1) Notwendige Flure und Laubengänge müssen mindestens 1,25 m breit sein. Eine Folge von weniger als drei Stufen ist in notwendigen Fluren unzulässig.

(2) Wände von notwendigen Fluren müssen feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie brauchen in Gebäuden geringer Höhe nur feuerhemmend zu sein. Soweit Verglasungen in Wänden notwendiger Flure mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sind, brauchen sie nur 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Wände notwendiger Flure Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere Wandöffnungen im Brandfall nicht gefährdet werden können. Die Wände notwendiger Flure müssen bis an die Rohdecke reichen.

(3) Wände von Laubengängen müssen feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie brauchen in Gebäuden geringer Höhe nur feuerhemmend zu sein.

(4) Notwendige Flure, die länger als 30 m sind, müssen in Abschnitte unterteilt sein. Die Abschnitte dürfen nicht länger als 30 m sein. Die Abschnittstrennwände müssen aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen und nichtabschließbare, dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Die Entfernung zwischen den in notwendigen Fluren angeordneten Türen zu Nutzungseinheiten und der Treppenraumtür muß mindestens 2,50 m betragen.

(5) Notwendige Flure, die in den Treppenraum einer notwendigen Treppe oder unmittelbar ins Freie führen, dürfen nicht durch andere Räume unterbrochen sein.

(6) Die zum Betreten bestimmten Bauteile von Laubengängen müssen einschließlich ihrer Unterstützungen feuerbeständig sein. Sie brauchen in Gebäuden geringer Höhe nur feuerhemmend zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Decken und Dächer über dem obersten Laubengang.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 18 Aufzugsanlagen 04
(Zu § 36 NBauO)

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte haben. In einem Schacht dürfen bis zu drei Aufzüge eingebaut sein. In Gebäuden mit nicht mehr als sechs Geschossen sind Aufzüge ohne eigenen Schacht zulässig, wenn sie innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen und unfallsicher umkleidet sind.

(2) Die Wände und Decken von Aufzugsschächten müssen feuerbeständig sein. Fahrschachtzugänge in feuerbeständigen Schachtwänden sind mit Fahrschachttüren so abzuschließen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Das gilt auch für sonstige Öffnungen in den Schachtwänden.

(3) Aufzugsschächte müssen an der obersten Stelle ins Freie führende unverschließbare Rauchabzugsvorrichtungen haben, deren freier Querschnitt mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche der Aufzugsschächte, mindestens jedoch 0,1 m2 betragen muß.

(4) Der Triebwerksraum muß von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend sein.

(5) Bei Aufzügen, die nach § 36 Abs. 2 NBauO erforderlich sind, muß für je 20 auf diese Aufzüge angewiesene Personen ein Fahrkorbplatz zur Verfügung stehen. Bei Aufzügen, die nach § 36 Abs. 3 NBauO Rollstühle und Krankentragen aufzunehmen haben, muß die Fahrkorbgrundfläche für Rollstühle mindestens 1,10 m x 1,40 m, für Krankentragen mindestens 1,10 m x 2,10 m betragen. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden.

(6) Für Aufzüge, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei unmittelbar übereinander liegende Geschosse verbinden, sowie für vereinfachte Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, Mühlenaufzüge und Lagerhausaufzüge können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zugelassen werden, wenn wegen der Betriebs- und Brandsicherheit Bedenken nicht bestehen.

(7) Für Aufzugsanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend; zuständige Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 19 Fenster und Türen
(Zu den §§ 37 und 43 NBauO)

(1) In Aufenthaltsräumen muß die Größe der Öffnungen für notwendige Fenster im Rohbaumaß insgesamt mindestens 1/8 der Grundfläche des Raumes betragen. Dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht. In Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, können ausnahmsweise kleinere Öffnungen für notwendige Fenster zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Nutzung Bedenken nicht bestehen.

(2) Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein. Die Höhe ihrer Brüstungen darf nicht mehr als 1,20 m betragen. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, daß Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.

(3) An allgemein zugänglichen Flächen müssen Glastüren und andere Glasflächen so ausgebildet oder gekennzeichnet sein, daß sie leicht erkennbar sind. Sie müssen, soweit erforderlich, gesichert sein.

§ 20 Zelte
(Zu den §§ 19 und 30 bis 32 NBauO)

Zelte einschließlich ihrer Tragkonstruktion brauchen abweichend von den §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 nur aus normalentflammbaren Baustoffen zu bestehen; § 19 findet keine Anwendung.

§ 21 Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle
(Zu § 39 NBauO)

(1) Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen versehen sein, daß im Brandfall bei Überbrückung von

  1. Brandwänden und Wänden nach § 8 Abs. 9 für mindestens 90 Minuten,
  2. Wänden von Treppenräumen notwendiger Treppen für mindestens 90 Minuten,
  3. Decken, die feuerbeständig sein müssen, für mindestens 60 Minuten,
  4. Trennwänden, die feuerbeständig sein müssen, und Wänden notwendiger Flure für mindestens 30 Minuten

Feuer und Rauch nicht in andere Brandabschnitte, in Treppenräume notwendiger Treppen, in andere Geschosse oder in notwendige Flure übertragen werden können. Satz 1 Nrn. 2 bis 4 gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(2) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Lüftungsleitungen von Dunstabzugshauben in Wohnungen brauchen nur aus schwerentflammbaren Baustoffen zu bestehen, wenn die Lüftungsleitungen unmittelbar ins Freie oder in einen eigenen Schacht geführt werden.

(3) Lüftungsleitungen dürfen nicht an Schornsteine angeschlossen werden. Die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Gasfeuerstätten kann zugelassen werden, wenn wegen der Betriebs- und Brandsicherheit Bedenken nicht bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen.

(4) Nicht zu Lüftungsanlagen gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(5) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen gekennzeichnet sein.

(6) Installationsschächte und -kanäle sowie deren Verkleidungen und Dämmschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ihre Zugangstüren und -klappen müssen darüber hinaus feuerhemmend sein.

(7) Für Schächte und Kanäle von Klimaanlagen und Warmluftheizungen sowie für deren Verkleidungen und Dämmschichten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(8) Die Absätze 1, 2, 6 und 7 gelten, außer für Lüftungsleitungen von Dunstabzugshauben, nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.

§ 22 Sonstige Leitungen
(Zu § 20 NBauO)

Leitungen, ausgenommen Lüftungsleitungen, dürfen durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, Brandwände und Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Das gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.

§ 23 Wasserversorgungsanlagen
(Zu § 42 NBauO)

Brunnen zur Trinkwasserversorgung müssen von Anlagen zur Lagerung und Beseitigung von Abwässern und festen Abfallstoffen, wie Kleinkläranlagen, Sammelgruben und Dungstätten sowie Gärfutterbehältern, mindestens 15 m entfernt sein. Bei Verrieselungsanlagen und bei ungünstigen Untergrundverhältnissen können größere Abstände verlangt werden.

§ 24 Anlagen für Abwässer, Niederschlagswasser und feste Abfallstoffe
(Zu § 42 NBauO)

(1) Kleinkläranlagen und Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein sowie dichte und sichere Abdeckungen und Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Die Reinigungs- und Entleerungsöffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(2) Dungstätten müssen, waagerecht gemessen, von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m und von den Grenzen des Baugrundstücks mindestens 2 m entfernt sein.

§ 25 Müllabwurfanlagen
(Zu § 42 NBauO)

(1) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume dürfen nicht in Aufenthaltsräumen und nicht an den Wänden von Wohn- und Schlafräumen liegen.

(2) Abfallschächte müssen bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderung senkrecht verlaufen. Sie müssen feuerbeständig und so beschaffen sein, daß sie Abfälle sicher abführen, daß Feuer, Rauch, Geruch und Staub nicht nach außen dringen können und daß die Weiterleitung von Schall ausreichend gedämmt wird. Eine ständig wirkende Lüftung muß gewährleistet sein.

(3) Innere Wandschalen der Abfallschächte, Dämmschichten und die zu den Abfallschächten gehörenden Einrichtungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Einfüllöffnungen sind so einzurichten, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Der Abfallschacht muß am oberen Ende eine Reinigungsöffnung haben. Alle Öffnungen müssen Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(4) Der Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Dieser muß aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen. Die inneren Zugänge des Sammelraumes müssen feuerbeständige Türen haben. Der Sammelraum muß von außen zugänglich und entleerbar sein. Er muß eine ständig wirksame Lüftung und eine Fußbodenentwässerung mit Geruchverschluß haben. Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln.

(5) In den Müllabwurfanlagen sind nicht zu den Anlagen gehörende Einrichtungen unzulässig.

§ 26 Abstell- und Trockenräume
(Zu § 44 NBauO)

(1) jede Wohnung muß Abstellraum von insgesamt mindestens 6 m2 Grundfläche haben.

(2) Trockenräume nach § 44 Abs. 7 NBauO müssen eine Grundfläche von mindestens 20 m2 haben. Eine geringere Grundfläche ist zulässig, wenn im Trockenraum ausreichend leistungsfähige Trockengeräte zur Verfügung stehen.

§ 27 Toiletten und Bäder 04
(Zu § 45 NBauO)

(1) Spültoiletten für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen.

(2) Toiletten, die nicht zu Wohnungen gehören und die für mehr als 20 Personen verschiedenen Geschlechts bestimmt sind, müssen getrennte Räume für Frauen und Männer haben.

(3) Toilettenräume und Bäder müssen ausreichend gelüftet werden können.s

§ 28 Aufenthaltsräume
(Zu § 43 NBauO)

(1) Aufenthaltsräume - ausgenommen Küchen - müssen eine Grundfläche von mindestens 6 m2 haben. Dabei bleiben Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m außer Betracht.

(2) Kellerräume, die dem Wohnen dienen, sind als Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern dieser Räume in einer Entfernung von mindestens 2 m und in einer Breite, die mindestens der Breite der Fenster entspricht, nicht mehr als 70 cm über dem Fußboden dieser Räume liegt. Ein hieran anschließendes höherliegendes Gelände muß nach allen Seiten in einem Winkel von mindestens 45° zurücktreten. Soweit Fenster breiter als notwendig sind, dürfen die vor der zusätzlichen Breite liegenden Flächen bei der Berechnung nach Satz 2 einbezogen werden.

§ 29 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen 04
(Zu den §§ 44, 45 und 48 NBauO)

(1) Wohnungen, die nach § 44 Abs. 3 NBauO barrierefrei oder rollstuhlgerecht sein müssen, und bauliche Anlagen nach § 48 Abs. 1 NBauO müssen von öffentlichen Verkehrsflächen über mindestens einen Zugang stufenlos erreichbar sein. Sind Wohnungen nach Satz 1 und Geschosse baulicher Anlagen nach § 48 Abs. 1 NBauO nur mit einem Aufzug stufenlos erreichbar, so gilt § 36 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NBauO sinngemäß.

(2) In einer baulichen Anlage nach § 48 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 und 9 bis 11 NBauO muss von den nach § 45 Abs. 1 Satz 2 NBauO erforderlichen Toiletten mindestens eine barrierefrei zugänglich, barrierefrei ausgestattet und als barrierefrei gekennzeichnet sein.

(3) Mindestens einer der notwendigen Einstellplätze für Wohnungen, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 NBauO rollstuhlgerecht sein müssen, und für eine bauliche Anlage nach § 48 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 NBauO muss barrierefrei zugänglich, barrierefrei ausgestattet und als barrierefrei gekennzeichnet sein. Sind mehr als 100 Einstellplätze notwendig, so muss je angefangene 100 Einstellplätze mindestens ein Einstellplatz die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.

§ 30 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude
(Zu § 51 NBauO)

(1) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebsgebäude können Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 5, 7, 9, 10 und 12 zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Wände, Pfeiler, Stützen, Decken und Fußböden von Ställen müssen widerstandsfähig gegen Abgänge aus der Tierhaltung und Stalluft sein.

§ 31 Druckbehälter für flüssige Gase 04

Für Druckbehälteranlagen für Flüssiggas im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend; zuständige Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 32 Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen und Einrichtungen 04
(Zu § 87 NBauO)

(1) In

  1. Verkaufsstätten nach § 1 der Verkaufsstättenverordnung,
  2. Versammlungsstätten nach § 1 der Versammlungsstättenverordnung,
  3. Krankenanstalten,
  4. Hochhäusern sowie
  5. Mittel- und Großgaragen nach § 1 der Garagenverordnung

müssen nach Absatz 2 prüfungsbedürftige technische Anlagen und Einrichtungen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.

(2) Prüfungsbedürftige Technische Anlagen und Einrichtungen sind

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie beoder entlüften,
  2. Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen,
  3. CO-Warnanlagen,
  4. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  5. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  6. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  7. Alarmierungsanlagen und Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie
  8. Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Prüfungen nach Absatz 1 vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage oder Einrichtung sowie danach in Abständen von längstens drei Jahren durchführen zu lassen.

(4) Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten sowie die Berichte über die folgenden Prüfungen fünf Jahre lang aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Für Technische Anlagen und Einrichtungen, die am 1. August 2004 bereits bestehen, beginnt die Dreijahresfrist nach Absatz 3 mit dem Abschluss der letzten Prüfung; endet die Frist vor dem 1. August 2005, so verlängert sie sich bis zu diesem Datum. Ist eine Prüfung vor dem 1. August 2004 nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung bis zum 1. August 2005 durchzuführen.

(6) Die Fristbestimmungen nach den Absätzen 3 und 5 haben Vorrang vor Einzelfallregelungen nach § 87 NBauO, die vor dem 1. August 2004 bekannt gegeben wurden und nach denen eine spätere Prüfung genügen würde.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten 04

Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Zu- oder Durchfahrten entgegen § 2 Abs. 5 durch Einbauten einengt oder nicht ständig freihält,
  2. Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr entgegen § 3 Abs. 2 nicht ständig freihält, oder
  3. eine Prüfung entgegen § 32 Abs. 3 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

§ 34 Inkrafttreten 04

Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 24. Juni 1976 (Nieders. GVBl. S. 141), geändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bereinigung von Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Bereich des Bauordnungsrechts vom 25. Januar 1983 (Nieders. GVBl. S. 8), außer Kraft.

ENDE

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