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NVStättVO - Versammlungsstättenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 8. November 2004
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 16.11.2004 S. 426 EU; 22.04.2005 S. 126 05;13.11.2012 S. 438 12; 23.11.2021 S. 758 21 i.K.)
vgl. auch: BGI 810 ff.- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen
Aufgrund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der § § 87 und 95 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Die Besucherkapazität ist wie folgt zu bemessen:
Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen und die Flächen der Rettungswege werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gilt Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge und Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen, bleiben außer Betracht.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen oder Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
(5) Eine Bühne ist der hinter einer Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen, wobei zur Bühne die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen zählen.
(6) Eine Bühnenöffnung ist die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum.
(7) Eine Großbühne ist eine Bühne
(8) Die Unterbühne ist der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist.
(9) Die Oberbühne ist der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
(10) In einer Versammlungsstätte mit einer Großbühne ist
(11) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.
(12) Studios sind Produktionsstätten für Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen mit Besucherplätzen.
(13) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen.
(14) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern, insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände und Treppen.
(Stand: 29.02.2024)
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