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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Niedersächsischen
Versammlungsstättenverordnung
und der Baugebührenordnung
Vom 22. April 2005
(GVBl. Nr. 9 com 29.04.2005 S. 126)
Aufgrund
des § 95 Abs. 2 und 3 Nr. 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 404), sowiedes § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung
Die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung vom 8. November 2004 (Nds. GVBl. S. 426) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen einer Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerbeständig sein; für Tragwerke von Dächern erdgeschossiger Versammlungsstätten genügen feuerhemmende Bauteile. | "'Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen einer Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein." |
2. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aus Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Bühnen und notwendigen Treppenräumen muss Rauch abgeleitet werden können. | "(1) Aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Versammlungsräumen in Kellergeschossen, Bühnen und notwendigen Treppenräumen muss Rauch abgeleitet werden können." |
3. § 19 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nicht für Versammlungsräume im ersten Untergeschoss, die nicht mehr als 200 m2 Grundfläche haben und deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt."
4. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Tore" durch die Worte "dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen" ersetzt.
5. In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Diplomingenieurinnen und Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik" durch die Worte "Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Abschluss der Fachrichtung Theatertechnik oder Veranstaltungstechnik" ersetzt.
6. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Auf Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich sind."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Auf eine Brandschutzordnung kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich ist."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Der letzte Absatz wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird durch die Absatzbezeichnung "(4)" ersetzt.
bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
cc) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Auf Feuerwehrpläne kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich sind."
7. Die Überschrift des Teils 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bestehende Versammlungsstätten, Prüfungen | "Bestehende Versammlungsstätten, vorübergehende Nutzung, Prüfungen". |
8. Es wird der neue § 47 eingefügt.
9. Die bisherigen §§ 47 bis 49 werden §§ 48 bis 50.
Artikel 2
Änderung der Baugebührenordnung
Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zur Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7.1 Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung 54 bis 1.080 | "7.1 Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung mit Ausnahme der in Nummer 7.2 genannten Entscheidung 54 bis 1.080". |
(Stand: 16.06.2018)
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