umwelt-online: VersammlungsstättenVO Nds (2)
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§ 37 Laseranlagen
Durch den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen dürfen diese nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§ 38 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes der Versammlungsstätte muss deren Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person ständig anwesend sein.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte muss die Zusammenarbeit des Ordnungsdienstes und der Brandsicherheitswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen. Die mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt.
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 05 12
(1) Als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik können beauftragt werden
Die Industrie- und Handelskammer Hannover kann zum Nachweis der Befähigung nach Satz 1 einen Befähigungsausweis nach Anlage 1 ausstellen. Die Befähigung nach Satz 1 kann auch durch einen Befähigungsausweis nachgewiesen werden, der in einem anderen Land ausgestellt worden ist.
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe 12
(1) Jede oder jeder Verantwortliche für Veranstaltungstechnik muss mit den technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) In Großbühnen, auf Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen der Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen muss mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und die beleuchtungstechnischen Einrichtungen anwesend sein.
(4) Für Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche sowie Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik im Sinne der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Für Szenenflächen nach Satz 1, die überwiegend für Laienspiele bestimmt sind, wie in Schulen und Vereinshäusern, gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator" wahrgenommen werden.
(5) Die Anwesenheit verantwortlicher Personen nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn
(Stand: 29.11.2021)
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