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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung und der Garagen- und Stellplatzverordnung
- Niedersachsen -
Vom 18. Mai 2022
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 27.05.2022 S. 357)
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2019 (Nds. GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Hinterlüftete Bekleidungen von Außenwänden mit Ausnahme der Dämmstoffe dürfen abweichend von Satz 1 auch aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 83 NBauO entsprechen; § 83 Abs. 1 Satz 3 NBauO findet keine Anwendung."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
Die Verweisung "Sätze 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Sätze 1, 4 und 5" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Sätze 2 und 5" durch die Angabe "Sätze 3 und 6" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Satz 1 gilt nicht für oberste Decken in Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Balkone, die nicht als Rettungsweg dienen; § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Absatz 1 gilt nicht
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Verweisung "Absätzen 1 und 2" wird durch die Verweisung "Absätzen 1 und 3" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3" durch die Verweisung "Absatz 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 oder 2" durch die Verweisung "Absatz 1 oder 3" ersetzt.
3. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Worte "Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in oder" durch die Worte "Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, die nicht unter Satz 2 fallen," ersetzt.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und solarthermische Anlagen müssen von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 mindestens 50 cm entfernt sein."
4. Dem § 14 Abs. 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Treppen in Wohnungen, wenn ein notwendiger Treppenraum nicht erforderlich ist."
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der Gebäudeklasse 5" durch die Worte "mit einer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO von mehr als 13 m" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Treppenräume" die Worte "ohne Fenster" eingefügt.
6. In § 17 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
7. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "0,90 m breit und 1,20 m hoch" durch die Angabe "0,90 m x 1,20 m" ersetzt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "1,10 m x 2,00 m" durch die Angabe "1,10 m x 2,10 m" ersetzt.
9. § 27 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 27 Toiletten (zu § 45 NBauO) Toiletten, die nicht zu Wohnungen gehören und für mehr als 20 Personen verschiedenen Geschlechts benötigt werden, müssen auf für Frauen und Männer getrennte Räume verteilt sein. |
" § 27 Toiletten (zu § 45 NBauO) |
(Stand: 08.06.2022)
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