Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2024
(Nds. GVBl. Nr. 119 vom 18.12.2024)


Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51), wird verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2023 (Nds. GVBl. S. 205), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, die nicht unter Satz 2 fallen, auf einem Dach," gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und solarthermische Anlagen müssen von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 mindestens 50 cm entfernt sein. "Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie müssen auf und in Dächern von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 mindestens 50 cm entfernt sein, wenn sie nicht durch die Brandwand oder die Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 gegen Brandübertragung geschützt sind."

2. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse "3. Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen Wohnungen, mindestens dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse und".

cc) Es wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Öffnungen zu Wohnungen mindestens dichtschließende Abschlüsse, bei mehr als vier unmittelbar an den notwendigen Treppenraum anschließenden Wohnungen auf einem Geschoss mindestens dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse".

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Abschlüsse" die Angabe "nach Satz 1 Nrn. 1 und 2" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (19.12.2024) in Kraft.

ID 243088


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion