Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 2024
(Nds. GVBl. Nr. 119 vom 18.12.2024)
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51), wird verordnet:
Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2023 (Nds. GVBl. S. 205), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, die nicht unter Satz 2 fallen, auf einem Dach," gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und solarthermische Anlagen müssen von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 mindestens 50 cm entfernt sein. | "Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie müssen auf und in Dächern von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 mindestens 50 cm entfernt sein, wenn sie nicht durch die Brandwand oder die Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 gegen Brandübertragung geschützt sind." |
2. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse | "3. Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen Wohnungen, mindestens dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse und". |
cc) Es wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Öffnungen zu Wohnungen mindestens dichtschließende Abschlüsse, bei mehr als vier unmittelbar an den notwendigen Treppenraum anschließenden Wohnungen auf einem Geschoss mindestens dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse".
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Abschlüsse" die Angabe "nach Satz 1 Nrn. 1 und 2" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (19.12.2024) in Kraft.
ID 243088
ENDE |
(Stand: 19.12.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion