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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
- Niedersachsen -

Vom 19. September 2019
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 01.10.2019 S. 277)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:

Artikel 1

§ 29 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 29 Barrierefreie bauliche Anlagen
(zu § 49 NBauO)

In Bezug auf

  1. Wohnungen, die nach § 49 Abs. 1 NBauO barrierefrei sein müssen, und
  2. Geschosse, die barrierefrei sein müssen, in baulichen Anlagen nach § 49 Abs. 2 NBauO

gelten, wenn die Wohnungen und die Geschosse nur mit einem Aufzug stufenlos erreichbar sind, die Anforderungen des § 38 Abs. 3 NBauO Satz 1 entsprechend.

" § 29 Barrierefreie bauliche Anlagen
(zu § 49 NBauO)

In Bezug auf Geschosse, die barrierefrei sein müssen, in baulichen Anlagen nach § 49 Abs. 2 NBauO gelten, wenn die Geschosse nur mit einem Aufzug stufenlos erreichbar sind, die Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 NBauO entsprechend."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

______
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

ID: 191923

ENDE

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(Stand: 18.11.2019)

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