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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung und der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 4. September 2023
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2023 S. 205 EU)



Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung

Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 357), wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Verkaufsstättenverordnung" der Klammerzusatz "(VKVO)" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Versammlungsstättenverordnung" der Klammerzusatz "(NVStättVO)" eingefügt.

cc) In Nummer 8 wird das Wort "automatische" durch das Wort "automatischen" ersetzt.

dd) Im ausleitenden Satzteil werden die Worte "und mit anderen Anlagen" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Der Bauherr oder der Betreiber" werden durch die Worte "Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "hat" werden die Worte "auf eigene Veranlassung" eingefügt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 3 dürfen abweichend von Absatz 1 in

  1. Verkaufsstätten nach § 1 VKVO, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 7.000 m2 haben,
  2. Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 NVStättVO, die insgesamt nicht mehr als 2.000 Besucherinnen und Besucher fassen,
  3. Beherbergungsstätten mit mehr als 12, aber nicht mehr als 60 Betten,
  4. allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen und
  5. Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GaStplVO, Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO

auch von Personen durchgeführt werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige für ein Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sind, dem die zu überprüfende technische Anlage zuzuordnen ist, wenn die Personen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 bis 5 BauSVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für das Überprüfen des bestimmungengemäßen Zusammenwirkens technischer Anlagen untereinander."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Worte "Der Bauherr oder der Betreiber" werden durch die Worte "Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5

(5) Für am 1. November 2012 bereits bestehende technische Anlagen in baulichen Anlagen nach Absatz 1 Nrn. 4, 6, 7 oder 9 oder in automatischen Garagen beginnt die Frist zur Überprüfung nach Absatz 3 Nr. 3 mit dem Abschluss der letzten Überprüfung; endet die Frist vor dem 1. November 2013, so verlängert sie sich bis zu diesem Datum. Ist für technische Anlagen nach Satz 1 eine Überprüfung vor dem 1. November 2012 nicht vorgenommen worden, so ist die erste Überprüfung bis zum 1. November 2013 durchzuführen.

wird gestrichen.

f) In Absatz 6 wird die Angabe "den Absätzen 3 und 5" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

2. In § 32 Nr. 3 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung

Die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 758), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des Satzes 1 werden die Worte "und dabei die im Anhang genannten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch anerkannte Sachverständige (Prüfgrundsätze) zu beachten" eingefügt.

b) Am Ende des Satzes 2 werden die Worte "und dabei Nummer 3 der im Anhang genannten Prüfgrundsätze zu beachten" eingefügt.

2. Es wird der in der Anlage abgedruckte Anhang (zu § 4 Abs. 1) angefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 2)

".

 Prüfgrundsätze Anhang
(zu § 4 Abs. 1)

1. Allgemeines

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen.

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(Stand: 19.09.2023)

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