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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2017-3 - Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HbauO
(Bauprüfdienst (BPD))
- Hamburg -

Vom 20. Februar 2017
(BSW/ABH22 vom 24.02.2017aufgehoben)



Nachfolgeregelung BPD 2020-8 Zu prüfende Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO

1. Anlass und Ziel

Mit der Neufassung der am 1. April 2006 in Kraft getretenen Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) wurde das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO eingeführt. Es ermöglicht die Baugenehmigung "aus einer Hand", da alle für ein Bauvorhaben erforderlichen Prüfungen und Entscheidungen aus verschiedenen Rechtsbereichen in einem Verfahren gebündelt werden. In Verbindung mit der Rolle der Bauprüferinnen und Bauprüfer als "Verfahrensmanager" und zentraler Ansprechpartner in den Bauaufsichtsbehörden sowie der auf 3 Monate begrenzten Bearbeitungsdauer soll der Service für die am Bau Beteiligten nachhaltig verbessert werden.

Dieser Bauprüfdienst (BPD) erläutert insbesondere die Zusammenarbeit der Bauaufsichtsbehörde mit den zu beteiligenden Fachrechtsdienststellen. Er soll ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherstellen.

2. Begriffe, Zuständigkeiten

2.1. Bauaufsichtsbehörden

Die Bauaufsichtsbehörden (§ 58 HBauO) führen das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO durch. Zuständig sind die Bezirksämter (Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachämter Bauprüfung). Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, Hafen City und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH 23) wahrgenommen.

2.2. Fachrechtsdienststellen

Fachrechtsdienststellen sind Behörden und Stellen, die in der Regel aufgrund von Zuständigkeitsanordnungen des Senats für die Überwachung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen zuständig sind. Bei Aufgaben, die nicht der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde obliegen, werden die Fachrechtsdienststellen unverzüglich von der Bauaufsichtsbehörde im Verfahren beteiligt, wenn deren Zustimmung oder Einvernehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist, deren Entscheidung wegen der Baugenehmigung entfällt oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 70 Absatz 5 HBauO).

2.3. Sachverständige Stellen

Sachverständige Stellen sind Behörden und Stellen, die fachlichen Sachverstand in Rechtsbereichen besitzen, für die andere zuständig sind. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt sachverständige Stellen in der Regel im Wege der Amtshilfe nach § 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) zur Lösung von fachlichen Fragestellungen, wie z.B. die Feuerwehr bei der Beurteilung von Brandschutzfragen, sofern sie sie nicht allein beantworten kann.

Externe sachverständige Stellen werden als Beteiligte nach § 13 Absatz 1 Nr. 4 HmbVwVfG zum Baugenehmigungsverfahren hinzugezogen, z.B. der Netzbetreiber Stromnetz Hamburg GmbH zur Prüfung des Sicherheitsabstandes einer baulichen Anlage zu einer Hochspannungsfreileitung von 110 kV.

Die endgültige Entscheidungsverantwortung verbleibt bei der zuständigen Stelle - hier der Bauaufsichtsbehörde.

2.4. Verfahrensmanagerinnen/Verfahrensmanager

Verfahrensmanager sind diejenigen Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde, die Bauanträge bearbeiten, für die ein Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO durchzuführen ist. Sie sind die zentralen Ansprechpartner der Verwaltung für die am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten (z.B. Bauherren, Entwurfsverfasser und Fachplaner), die beteiligten Nachbarn sowie beteiligten Fachrechtsdienststellen oder sachverständigen Stellen. Sie übernehmen eigenverantwortlich die "Lotsenfunktion" innerhalb des Genehmigungsprozesses mit dem Ziel der Gewährleistung eines transparenten, zügigen und verlässlichen Baugenehmigungsverfahrens. Sie steuern den Verfahrensablauf sowie alle Kommunikationsprozesse.

2.5. Bauvorlagen

Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Bearbeitung des Bauantrages und die Beurteilung eines Vorhabens erforderlich sind (§ 70 Absatz 2 HBauO, § 1 Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO).

2.6. Verfahrenskonferenz

Der Begriff Verfahrenskonferenz ist nicht normiert. Im Zusammenhang mit diesem BPD wird darunter eine anlassbezogene gemeinsame Besprechung der Beteiligten innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung verstanden. Sie soll das partnerschaftliche Miteinander im Baugenehmigungsverfahren verbessern. Die Verfahrenskonferenz dient der Erörterung aufgetretener Fragestellungen oder erkannter Problemfelder während des Prüfungsverfahrens, wie z.B. der Abstimmung von Nachforderungen oder der Berücksichtigung von Belangen der Fachrechtsdienststellen.

Die Verfahrenskonferenz bündelt die bis dahin eingegangenen Informationen. Sie soll einberufen werden, wenn sie der beschleunigten Abwicklung eines Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Die Ergebnisse der Verfahrenskonferenz dienen der transparenten Durchführung des Verfahrens. Abgesprochene Richtungsentscheidungen zu baurechtlichen Sachverhalten werden jedoch - wegen dem Erfordernis der Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Absatz 4 HBauO) und der sich anschließenden, erforderlichen umfassenden Abwägungsprozesse - erst mit Bescheidung des Antrages rechtsverbindlich.

Die wesentlichen Inhalte der Besprechungen sind zu dokumentieren (Ziffer 5.2 der Geschäftsordnung für die Bezirksämter).

Im Rahmen der Bauberatung vor Antragstellung können Bauherren, Entwurfsverfasser, Fachplaner, Fachrechtsdienststellen und Bauaufsicht die Anzahl, den Umfang und die Reihenfolge der einzureichenden Unterlagen und die zeitliche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens - auf das jeweilige Vorhaben bezogen - abstimmen und gemeinsam festlegen. Dieser Arbeitsschritt fällt nicht unter den Begriff der Verfahrenskonferenz.

2.7. Entscheidungen

Entscheidungen sind alle öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen des Bau- und Fachrechtes, z.B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen oder Bewilligungen, sofern sie im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach den zu prüfenden Vorschriften erforderlich sind (§ 72 Absatz 2 HBauO). Sie sind in die abschließende behördliche Entscheidung, in der Regel die Baugenehmigung, einzustellen und zu benennen. Außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung würden sie ansonsten als eigenständige Bescheide der jeweils zuständigen Stellen herausgegeben werden.

Zu den Entscheidungen im o.g. Sinn zählen auch die Zulassung von Abweichungen sowie Ausnahme- und Befreiungsentscheidungen.

3. Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO findet grundsätzlich immer dann statt, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen. Es findet damit vor allem für größere gewerbliche Vorhaben sowie für Sonderbauten Anwendung.

Die Bauherrin oder der Bauherr hat nach § 59 Absatz 3 HBauO die Wahlmöglichkeit, die Prüfung seines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zu verlangen, wenn dieses

3.1. Bedeutung der Konzentrationswirkung

Die im Rahmen des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens erlassene Baugenehmigung fasst alle das Bauvorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Einzelentscheidungen in einem einheitlichen Verwaltungsakt zusammen (§§ 62, 70, 72 HBauO; vgl. bereits Ziffer 2.7.). Dementsprechend entfallen eigenständige Entscheidungen der Fachrechtsdienststellen; sie werden durch die Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung ersetzt.

Folge der Konzentrationswirkung ist die Konzentration aller Zuständigkeiten bei der Bauaufsichtsbehörde (sog. Zuständigkeitskonzentration) und die alleinige Geltung der Verfahrensregelungen der HBauO und ergänzend des HmbVwVfG (sog. Verfahrenskonzentration).

Mit der Zuständigkeitskonzentration bei der Bauaufsichtsbehörde werden die Zuständigkeiten der Fachrechtsdienststellen allerdings nicht grundsätzlich verändert. Lediglich für den Zeitraum des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung geht die Zuständigkeit der Fachrechtsdienststellen, d. h. die Befugnis, mit rechtlicher Wirkung nach außen gegenüber der Bauherrin bzw. dem Bauherrn tätig zu werden, auf die Bauaufsichtsbehörde über. Von der Konzentrationswirkung wird allein die präventive Zulassungsentscheidung erfasst. Sie gilt während der Dauer des Baugenehmigungsverfahrens.

Die Einbeziehung der Vorschriften des Fachrechtes in den Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens hat zur Folge, dass die Feststellungswirkung und die Freigabewirkung der Baugenehmigung auch hinsichtlich des Fachrechtes Bestandskraft entwickeln.

3.1.1. Ein Antrag für alle Zulassungsentscheidungen

Die Prüfung wird durch den zu stellenden Bauantrag ausgelöst (§ 70 Absatz 1 HBauO). Gesonderte Anträge für die Prüfung des berührten Fachrechtes werden nicht benötigt.

Weitere Anträge werden lediglich erforderlich, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift dies verlangt, wie z.B. § 69 Absatz 2 HBauO die Beantragung von Abweichungen (nach § 69 Absatz 1 HBauO), Ausnahmen und Befreiungen (nach § 31 BauGB) oder die Zustimmungen im Einzelfall (§§ 20c, 21 HBauO).

3.1.2. Prüfumfang

Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde nach § 62 Absatz 1 HBauO die Zulässigkeit nach

Die Prüfung des Fachrechtes erfolgt jedoch nicht eigenständig durch die Bauaufsichtsbehörde, sondern durch die für das Fachrecht zuständigen Behörden und Stellen nach Beteiligung durch die Bauaufsichtsbehörde. Hierbei sind alle Fachrechtsbereiche zu berücksichtigen, die

  1. eine Prüfung mit eigenständigem Entscheidungsvorbehalt, z.B. Genehmigung, Zustimmung, Erlaubnis oder Abweichung,
  2. eine Anzeigepflicht oder
  3. eine Prüfung ohne eigenständigen Entscheidungsvorbehalt vorsehen.

3.1.3. Verfahrensfreie Bestandteile

Die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung erstreckt sich auch auf diejenigen Teile eines Vorhabens, die für sich gesehen als selbständige Einzelvorhaben nach der Anlage zu § 60 HBauO verfahrensfrei wären.

3.1.4. Personenbezogene Anforderungen

Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung werden ausschließlich anlagen- und betriebsbezogene Anforderungen, die die Errichtung, Änderung, Instandhaltung und Benutzung von Anlagen (siehe § 3 Absatz 1 HBauO) zum Gegenstand haben, geprüft. Personenbezogene Anforderungen sind nicht Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens. Diese sind gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.

Die Fachrechtsdienststelle hat deshalb bei Vorhaben, die anlagen- und personenbezogene Anforderungen enthalten (siehe Beispiele unter 6.6), nach diesen zu differenzieren. Prüfungen, die außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung in eine einzige Zulassung münden würden, verteilen sich bei der Anwendung des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung auf zwei Verfahren. Die baurechtliche Genehmigung übernimmt die anlagen- und betriebsbezogenen Anforderungen. Die personenbezogenen Voraussetzungen werden in dem eigenständigen "personenbezogenen" Zulassungsverfahren der Fachrechtsdienststelle berücksichtigt.

3.1.5. Anforderungen ohne öffentlich-rechtlichen Bezug

Im Baugenehmigungsverfahren werden nur öffentlich-rechtliche Vorschriften geprüft (§ 62 Absatz 1 Nr. 3 HBauO). Anforderungen ohne Rechtsgrundlage sind nicht zu berücksichtigen und lösen keine Beteiligungspflicht aus.

3.1.6. Gleichrangigkeit der Anforderungen

Die von den Fachrechtsdienststellen zu verantwortenden materiellen Anforderungen sind in gleicher Weise zu beachten, wie die der Bauaufsichtsbehörden.

3.1.7. Ende der Konzentrationswirkung

Die Konzentrationswirkung endet mit der Erteilung Baugenehmigung bzw. - bei Einlegung von Rechtsbehelfen - mit der Bestandskraft der Genehmigung und damit auch die Verfahrensverantwortung der Bauaufsichtsbehörde. Die Zuständigkeiten der Fachrechtsdienststellen leben wieder auf.

Zu den öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die nicht der Konzentrationswirkung unterliegen, gehören z.B. die

3.2. Vorrang anderer Verfahren

Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung entfällt, wenn deren Prüfung in einer Genehmigung nach den §§ 6 und 7 des Atomgesetzes oder in einem förmlichen Verfahren vorgesehen ist (§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 HBauO). Zu den förmlichen Verfahren gehören z.B.

3.3. Konzentrationswirkung anderer Verfahren

Eine Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung entfällt, sofern Entscheidungen in sonstigen Verfahren mit Konzentrationswirkung getroffen werden (§ 59 Absatz 1 Satz 2 HBauO). Zu diesen Verfahren gehören z.B.

Die bundesrechtlichen Vorschriften über Verfahren mit Konzentrationswirkung verdrängen die landesrechtliche Vorschrift des § 62 HBauO (Artikel 31 Grundgesetz - GG).

In den Fällen der Ziffer 3.2. und 3.3. ist die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls Beteiligte an einem anderen Verfahren. Ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO wird nicht durchgeführt.

3.4. Nachträgliche Änderungen

Nach Bestandskraft der Baugenehmigung gilt Folgendes: Beantragt der Antragsteller die Genehmigung von Änderungen, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Fachrechtsdienststellen fallen, gelten die ursprünglichen, selbständigen Zuständigkeiten dieser Fachrechtsdienststellen entsprechend den Zuständigkeitsanordnungen. Betrifft der Änderungsantrag (auch) den (Kern-)Bestand der Baugenehmigung, d. h. soll auch der baurechtliche Teil der Baugenehmigung geändert werden, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig.

In Zweifelsfällen ist zwischen Bauaufsichtsbehörde und Fachrechtsdienststelle, eine Klärung herbeizuführen, um Konsens über das weitere Verfahren herzustellen und dem Antragsteller eine abgestimmte Lösung anbieten zu können, am besten schon vor der Einreichung von nachträglichen Änderungen.

3.5. Konsequenzen für die Fachrechtsdienststellen

Wenn bei einer Fachrechtsdienststelle Vorhaben erörtert oder beantragt werden sollen, die dem Anwendungsbereich des Genehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung unterliegen, ist die Bauherrin bzw. der Bauherr in Verfahrensfragen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu verweisen.

Bestehen Zweifel, ob es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baugenehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 62 HBauO handelt, ist eine Klärung mit der Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen.

Die Verfahrenskonzentration bei der Bauaufsichtsbehörde lässt die fachrechtlichen Zuständigkeiten unberührt. Die Beratungs- und Auskunftspflicht nach § 25 HmbVwVfG in Fachfragen verbleibt bei der Fachrechtsdienststelle.

Der Bauherrin bzw. dem Bauherrn bleibt es allerdings unbenommen, unabhängig von einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung einen separaten Antrag, z.B. auf Erteilung einer Fällgenehmigung, bei der zuständigen Fachrechtsdienststelle zu stellen, der von dieser zu entscheiden sein wird. Das Recht auf Beantragung separater Zulassungsentscheidungen im Fachrecht reduziert jedoch nicht den Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung. Die aus dieser Vorgehensweise resultierenden zusätzlichen Gebühren für doppelte Verwaltungsakte haben die Antragsteller zu tragen.

3.6. Fristen

Die Einführung von Fristen im Baugenehmigungsverfahren hat das Ziel, dem Bauherrn eine möglichst hohe Verlässlichkeit über den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens zu garantieren und die Berechenbarkeit des Verfahrens zu verbessern. Im Übrigen soll das Baugenehmigungsverfahren insgesamt beschleunigt werden. Auf die verschiedenen Fristen wird in den jeweils weiteren Ausführungen eingegangen.

4. Vollständigkeit der Bauvorlagen

Die Bauherrin oder der Bauherr haben mit dem Antrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen (§ 70 Absatz 2 HBauO). Bauvorlagen sind vollständig, wenn sie vollzählig und inhaltlich vollständig (mangelfrei) sind. 1

4.1. Herausnahme von Bauvorlagen aus der Vollständigkeitsprüfung

Die Bauherrin oder der Bauherr können allerdings Bauvorlagen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht berühren, aus der Vollständigkeitsprüfung der Bauvorlagen herausnehmen und zu einem späteren Zeitpunkt zur Prüfung nachreichen (§ 70 Absatz 2 HBauO i. V. m. § 4 Absatz 3 BauVorlVO). Dazu gehören insbesondere

Brandschutznachweise (§ 15 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 bis 5, Absatz 3 BauVorlVO) können aus der Prüfung grundsätzlich nicht herausgenommen werden. Sie sind für die Zulässigkeit des Vorhabens von wesentlicher Bedeutung.

Die aus der Vollständigkeitsprüfung zunächst herausgenommenen Bauvorlagen bleiben Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung. In den Baugenehmigungsbescheid ist eine entsprechende Nebenbestimmung (Baubeginnvorbehalt) aufzunehmen. Über das Ergebnis der später erfolgten nachgezogenen Prüfung der Nachweise ergehen Ergänzungsbescheide zur Baugenehmigung.

4.2. Eingangsbestätigung

Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung den Eingang der Unterlagen zu bestätigen oder fehlende Unterlagen zu benennen (§ 70 Absatz 2 HBauO). Die Antragsteller sollen möglichst frühzeitig über erforderliche Nachforderungen informiert werden.

4.3. Nachforderung von Unterlagen

Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser sind für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres Entwurfes und dafür, dass er den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, z.B. der BauVorlVO, verantwortlich (§ 55 Absatz 2 HBauO).

Weist ein Bauantrag erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin bzw. den Bauherrn zur Behebung der Mängel auf (§ 70 Absatz 3 HBauO).

Erhebliche Mängel liegen vor, wenn nicht alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) eingereicht wurden (§ 70 Absatz 2 Satz 2 HBauO). Erhebliche Mängel können insbesondere gegeben sein, wenn

In der Aufforderung zur Mängelbehebung hat die Bauaufsichtsbehörde zu benennen, welche Unterlagen in welcher Anzahl mit gegebenenfalls welchen inhaltlichen Nachbesserungen einzureichen sind. Die Aufforderung soll möglichst zügig erfolgen, damit Bauherrin bzw. Bauherr zeitnah reagieren können.

Die Feststellung fehlender und für die Prüfung erforderlicher Unterlagen im Fachrecht findet abschließend durch die am Verfahren beteiligten Fachrechtsdienststellen statt (siehe Ziffer 6.2). Von den Fachrechtsdienststellen benannte fehlende Unterlagen sind von der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich nachzufordern.

Dies kann zu zeitversetzten wiederholten Nachforderungen führen. Sie stellen aber eine jeweils frühzeitige Information der Bauherrin bzw. des Bauherrn sicher, gewährleisten ein transparentes Genehmigungsverfahren und wirken damit verfahrensbeschleunigend.

Die Bauaufsichtsbehörde setzt eine angemessene Frist zur Nachreichung der Unterlagen. Sie soll so bemessen sein, dass die Antragsteller, Entwurfsverfasser und gegebenenfalls Fachplaner zeitlich in die Lage versetzt werden die benötigten Unterlagen erstellen und einreichen zu können.

Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig, wird dies von der Bauaufsichtsbehörde bestätigt. Steht die Erteilung der Baugenehmigung unmittelbar bevor, kann hierauf verzichtet werden.

4.4. Verzicht auf Bauvorlagen

Die BauVorlVO bestimmt, welche Bauvorlagen und in welchem Umfang regelhaft mit einem Bauantrag vorzulegen sind. Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese im Einzelfall zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind (§ 1 Absatz 7 BauVorlVO). Bei der Beratung und Antragsprüfung kann und soll die Bauaufsichtsbehörde und die am Verfahren beteiligte Fachrechtsdienststelle diese Verzichtsmöglichkeiten ausschöpfen und die Antragsteller dahingehend informieren.

4.5. Antragsrücknahme wegen mangelhafter Bauvorlagen

Wenn der Antragsteller die Bauvorlagen nicht in der ihm gesetzten Frist nachbessert, gilt der Bauantrag als zurückgenommen (§ 70 Absatz 3 Satz 2 HBauO). Die Bearbeitung zurückgenommener Anträge wird durch die Bauaufsichtsbehörde eingestellt. Die Antragsteller, beteiligte Fachrechtsdienststellen bzw. sachverständige Stellen und gegebenenfalls weitere Verfahrensbeteiligte sind zu informieren, um Klarheit über den Verfahrensstand herzustellen.

Die gesetzte Frist zur Beseitigung von Mängeln eines Bauantrages kann von der Bauaufsichtsbehörde vor Fristablauf verlängert werden.

4.6. Fristneubeginn bei Antragsänderung

Werden innerhalb der 3-Monats-Frist Änderungen der Bauvorlagen vorgenommen, die eine erneute Prüfung von Anforderungen erfordern, ist mit Eingang der vollständigen Änderungsunterlagen der Neubeginn der 3-Monats-Frist neu zu terminieren.

Wesentliche Änderungen können allerdings so umfangreich sein, dass die Stellung eines neuen Bauantrages erforderlich ist. Ob eine wesentliche Änderung den Neubeginn der 3-Monats-Frist oder die Notwendigkeit eines neuen Antrages auslöst, ist im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde zu bewerten.

5. Beteiligung der Fachrechtsdienststellen

Die Bauaufsichtsbehörde holt unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung oder Einvernehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist, deren Entscheidung wegen der Baugenehmigung entfällt oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 70 Absatz 5 HBauO).

Zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach § 70 Absatz 2 Satz 1 HBauO ist über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit, insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit, in der Regel noch keine Entscheidung getroffen worden. Die Prüfung des Fachrechtes erfolgt parallel, soweit es die Anzahl der eingereichten Bauvorlagen ermöglicht, um das Baugenehmigungsverfahren möglichst zügig durchzuführen und die Zielvorgabe der 3-Monats-Frist einhalten zu können.

Den Verzicht auf die Beteiligung einer Fachrechtsdienststelle sieht die HBauO nicht vor, z.B. weil der von ihr zu vertretende Belang von einer anderen Fachrechtsdienst- stelle (vermutlich) mit berücksichtigt wird. Wenn das Fachrecht betroffen ist, hat die Bauaufsichtsbehörde eine Beteiligung durchzuführen. Das Verfahrensmanagement der Bauaufsichtsbehörde kann nicht delegiert werden, insbesondere nicht die Verantwortung für die Beteiligung aller fachlich berührten Stellen und die Terminüberwachung.

Die Nichtbeteiligung einer Fachrechtsdienststelle und die damit unterbliebene Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Anforderungen ist ein Verfahrensfehler und kann zu rechtswidrigen Baugenehmigungen führen. Sobald ein solcher Mangel nach Bekanntgabe des Bescheides erkannt wird, ist von der Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Fachrechtsdienststelle zu klären, ob und gegebenenfalls wie er behoben werden kann. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 43 ff. HmbVwVfG sind zu beachten.

5.1. Beteiligungspflicht aus Senatsdrucksachen

Die Beteiligungspflicht von Fachrechtsdienststellen kann sich neben Gesetzen, Verordnungen oder Zuständigkeitsanordnungen des Senates auch aus beschlossenen Drucksachen des Senates 2 ergeben. Hierzu gehören z.B.

5.2. Zu prüfende Rechtsbereiche und zuständige Fachrechtsdienststellen

Die im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung in Abhängigkeit vom beantragten Vorhaben gegebenenfalls zu prüfenden Rechtsbereiche und zu beteiligenden Fachrechtsdienststellen werden in einem Bauprüfdienst (BPD) 3 von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen bekanntgegeben.

5.3. Information über die Beteiligung anderer Fachrechtsdienststellen

Im Bereich des Fachrechtes gibt es Zuständigkeiten, die sich räumlich überlagern, überschneiden oder einander tangieren.

Beispiel Abwasserbeseitigung:

Die Zulässigkeit einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage zur Ableitung von Niederschlagswasser ist davon abhängig, ob das öffentliche Siel (oder gegebenenfalls ein öffentliches Gewässer) die zu erwartenden Niederschlagsmengen aufnehmen kann. Die zuständige Stelle benötigt folglich Informationen über die zulässigen Einleitmengen durch die Hamburgische Stadtentwässerung (HSE) bzw. die zuständige Wasserbehörde.

Die Bauaufsichtsbehörde soll deshalb den beteiligten Fachrechtsdienststellen mitteilen, welche weiteren Fachrechtsdienststellen bei sich berührenden Zuständigkeiten beteiligt wurden. Dies unterstützt die erfolgreiche Kommunikation unter den Fachrechtsdienststellen und macht deren eigene "Unterbeteiligungen" gegebenenfalls verzichtbar.

Tangierende Zuständigkeiten gibt es z.B. in folgenden Bereichen:

5.4. Bezirkliche Ausschüsse für Bauangelegenheiten

Das Bezirksamt informiert die Bezirksversammlung bzw. den für Bauangelegenheiten eingesetzten Ausschuss über Bauvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung (§ 19 BezVG). Art und Umfang der Information eines Ausschusses im Baugenehmigungsverfahren richten sich nicht nach baurechtlichen Vorschriften, sondern allein nach den Vorschriften des BezVG bzw. nach den Regelungen der zwischen Bezirksamtsleitung und Bezirksversammlung abzuschließenden Vereinbarung gemäß § 19 Absatz 1 BezVG.

Der Ausschuss ist keine Fachrechtsdienststelle im Sinne von § 70 Absatz 5 und 6 HBauO. Die Information der bezirklichen Ausschüsse verlängert nicht die Gesamtbearbeitungsfrist von 3 Monaten nach § 62 Absatz 1 Satz 2 HBauO.

6. Stellungnahmen der Fachrechtsdienststellen

6.1. Fachverantwortung

Die Fachrechtsdienststellen tragen die fachliche Verantwortung für die Bewertung des Sachverhalts entsprechend den Regelungen des von diesen Stellen verantworteten Rechtsbereichen sowie für die Abgabe von fristgerechten, inhaltlich richtigen und vollständigen Stellungnahmen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.

Die inhaltliche Verantwortung im Außenverhältnis sowie die gesamte Verfahrensverantwortung trägt die Bauaufsichtsbehörde.

Eine Fachrechtsdienststelle kann zur Erstellung ihrer Stellungnahme den Sachverstand anderer Stellen hinzuzuziehen. Sie führt erforderliche "eigene" verwaltungsinterne Abstimmungs- und Einvernehmensprozesse durch und holt gegebenenfalls verwaltungsintern notwendige Zustimmungen ein.

Beispiel 1: Einholung der Zustimmung der KOST (Koordinierungsstelle für Baustellen) bei Auswirkungen einer Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Absatz 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) durch die Wegeaufsichtsbehörde (Ziffer 8.1 der Fachanweisung Sondernutzung öffentlicher Wege vom 16.12.2013).
Beispiel 2: Herstellung des Benehmens mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation bei der Gewährung von Genehmigungen aufgrund von Landschaftsschutzverordnungen (§ 10 HmbBNatSchG i. V. m. § 26 BNatSchG) durch die Bezirksämter, soweit sie sich auf Wald im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes beziehen (Allgemeine Festlegung zustimmungs- und mitwirkungsbedürftiger Entscheidungen in Verbindung mit der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 18. Oktober 2016, MittVw 5/2016, Seite 164).

Zur Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachrechtsdienststellen: siehe Ziffer 7.

6.2. Eingangsbestätigung und Prüfung der Vollständigkeit

Die Fachrechtsdienststelle soll der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich den Eingang der Bauvorlagen bestätigen, damit Klarheit unter den Beteiligten über den Ablauf der Stellungnahmefrist von einem Monat nach § 70 Absatz 6 Satz 1 HBauO besteht (siehe Ziffer 6.3).

Im zweiten Schritt prüft die Fachrechtsdienststelle die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sie soll innerhalb von 10 Tagen unvollständige Unterlagen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde benennen, damit diese frühzeitig die Bauherrin bzw. den Bauherrn zur Nachlieferung von Bauvorlagen auffordern kann (siehe Ziffer 4.3).

6.3. Frist zur Stellungnahme

Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen sind innerhalb eines Monats abzugeben. Sofern die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigten Unterlagen (§ 70 Absatz 6 Satz 1 HBauO).

6.4. Längere Fristen durch Rechtsvorschrift

Die Frist zur Stellungnahme durch die Fachrechtsdienststellen darf einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen überschreiten, soweit andere Fristen durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind (§ 70 Absatz 6 Satz 1 HBauO). Folgende Rechtsvorschriften kommen z.B. in Betracht:

Um die Zielvorgabe der 3-Monats-Frist für das Baugenehmigungsverfahren halten zu können, sollten im Rahmen des fachlich und organisatorisch Möglichen die Fristen von einem Monat für die Abgabe der Stellungnahme gehalten werden. Die Fachrechtsdienststelle soll die Bauaufsichtsbehörde informieren, wenn die verlängerte Frist von mehr als einem Monat zur Abgabe der Stellungnahme dennoch benötigt wird, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht irrtümlich die Zustimmung infolge der Nichtäußerung unterstellt.

Die Bauaufsichtsbehörde soll Bauherrin oder Bauherrn informieren, wenn hierdurch die Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach § 62 Absatz 1 HBauO eines ansonsten vollständigen Antrages nennenswert überschritten wird.

6.5. Anforderungen an die Stellungnahme

Die beteiligten Fachrechtsdienststellen haben ihre Stellungnahme präzise, eindeutig, widerspruchsfrei und auf das konkrete Vorhaben bezogen zu formulieren. Allgemeine Hinweise auf geltende Regelwerke sind nicht aussagekräftig und zu vermeiden. Nebenbestimmungen sind mit der jeweiligen Rechtsgrundlage zu versehen und zu begründen (§§ 36, 39 HmbVwVfG). Um eine zügige und rechtskonforme Verarbeitung der Stellungnahme durch die Bauaufsichtsbehörde zu unterstützen, ist sie strukturiert und in elektronischer Form zu übermitteln.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

Sofern der Anschluss einer Fachrechtsdienststelle an ein elektronisches Beteiligungsverfahren 4 noch nicht realisiert wurde, wird empfohlen, die Stellungnahme folgendermaßen zu strukturieren:

6.5.1. Mitteilungen an die Bauaufsichtsbehörde

Es handelt sich hierbei um Beiträge, die nicht unmittelbar in den bauaufsichtlichen Bescheid eingestellt werden:

6.5.2. Beiträge für die Baugenehmigung

Die Stellungnahme ist als Anlage (bevorzugt im Word-Format) zu einer E-Mail an die Bauaufsichtsbehörde zu übersenden. Die absendende Stelle muss zu identifizieren sein, z.B. durch Hinzufügung einer entsprechenden Outlook-Signatur. Die Anlage soll das Kopieren der Textinhalte unterstützen.

6.6. Hinweis auf personenbezogene Zulassungsentscheidungen

Sofern außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung personenbezogene Entscheidungen einzuholen sind, deren Vorliegen für die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage erforderlich sind, soll die Fachrechtsdienststelle dieses Erfordernis in ihrer Stellungnahme mitteilen, damit ein entsprechender Hinweis in den Baugenehmigungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde aufgenommen werden kann. Beispiele:

Siehe Ausführungen zu Ziffer 3.1.4.

6.7. Umgang mit entwurfsbezogenen Anforderungen

Bei der Prüfung eines Vorhabens durch die Fachrechtsdienststelle ist es zweckmäßig, zwischen entwurfs- und ausführungsbezogenen Anforderungen zu unterscheiden. Anhand der Vorlagen ist zu prüfen, ob die entwurfsbezogenen Anforderungen eingehalten werden. Beispiel:

Beherbergungsräume als Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2 groß sein (§ 6 Absatz 2 Gaststättenverordnung - GastVO).

Werden die entwurfsbezogenen Anforderungen nicht erfüllt, weil die Beherbergungsräume im genannten Beispiel nur 6 m2 groß und einer Abweichung oder Befreiung nach § 10 GastVO nicht zugänglich sind, ist das Vorhaben grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Die Pläne können nicht Bestandteil einer Genehmigung werden, weil sie rechtwidrige Inhalte darstellen. Eine Stellungnahme, die dennoch die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit feststellt, wäre nicht akzeptabel. Sie könnte auch nicht durch eine Auflage geheilt werden, z.B. die Beherbergungsräume auf mindestens 8 m2 zu vergrößern. Fachliche Inhalte der Pläne blieben nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigungsfähigkeit kann nur durch Umplanung des Vorhabens erreicht werden.

Wenn ein Vorhaben sämtliche entwurfsbezogenen Anforderungen erfüllt, aber einzelne ausführungsbezogene Anforderungen nicht einhält, ist zu prüfen, ob dieser Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften mittels einer Nebenbestimmung (z.B. Auflage) aufgelöst werden kann.

Beispiele für Auflagen:

Da bewegliche Gegenstände und Schließmechanismen von Türen in Vorlagen üblicherweise nicht dargestellt werden, bieten sich zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Rettungswege die ausführungsbezogenen Nebenbestimmungen an.

6.8. Grüneintragungen

Die Bauaufsichtsbehörde weist in ihren Baugenehmigungsbescheiden darauf hin, dass Grüneintragungen in den Vorlagen zu beachten sind. Grüneintragungen können u. a. Regelungen treffen und zum besseren Verständnis von Anforderungen oder deren Lokalisierung in den Bauvorlagen beitragen. Bei umfangreichen Bauvorlagen ist besonders darauf zu achten, dass Grüneintragungen auf allen hiervon betroffenen Bauvorlagen, auch Duplikaten, vorgenommen werden. Wenn Grüneintragungen erfolgen, sollten sie daher in Kombination mit einer Anforderung oder einem Hinweis im schriftlichen Teil des Bescheides, der auf die Grüneintragung verweist, verwendet werden. Bei sich häufenden Grüneintragungen in Verbindung mit fachlichen Anforderungen ist zu erwägen, ob der Planverfasser zur fachlichen Nachbesserung der Bauvorlagen angehalten werden sollte.

Sofern Grüneintragungen von Fachrechtsdienststellen verwendet werden, sollten in ihrer Stellungnahme die relevanten, mit Grüneintragungen versehenen Bauvorlagen benannt werden, um das Auffinden für die Bauaufsichtsbehörde zu erleichtern (siehe Ziffer 6.5.1).

7. Berücksichtigung der Stellungnahmen

7.1. Plausibilitätsprüfung

Im Grundsatz soll und kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Stellungnahmen der beteiligten Dienststellen fachlich und rechtlich zutreffend sind. Dennoch prüft sie sie im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung vor allem auf folgende Sachverhalte:

  1. Benennung der Rechtsgrundlage von Anforderungen
  2. Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit von Anforderungen
  3. Fehlen relevanter Aussagen zu offensichtlich berührten Tatbeständen
  4. Vereinbarkeit mit Stellungnahmen von Fachrechtsdienststellen anderer Fachrechtsbereiche, z.B. kontroverse oder widersprüchliche Anforderungen.

Sofern keine begründeten Zweifel bestehen, werden die Stellungnahmen von der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Andernfalls klärt die Bauaufsichtsbehörde mit der beteiligten Dienststelle, ob oder wie die Stellungnahme gegebenenfalls in geänderter Form zu berücksichtigen ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Fachrechtsdienststelle auffordern, eine unklare oder nicht aussagekräftige Stellungnahme nachzubessern.

Sofern mehrere Dienststellen verschiedener Fachrechtsbereiche bei sich widersprechenden Anforderungen berührt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die betroffenen Stellen zu einer Verfahrenskonferenz einladen. Sollten innerhalb einer Dienststelle mehrere Stellungnahmen erforderlich sein, sind die Stellungnahmen innerhalb der Fachrechtsdienststelle miteinander abzustimmen.

Die Prüfung der Vereinbarkeit der einzelnen Anforderungen einer Fachrechtsdienststelle selbst verbleibt dabei in der Verantwortung der Fachrechtsdienststelle. Sofern die Bauaufsichtsbehörde aber von der Stellungnahme der Fachrechtsdienststelle abweicht, übernimmt sie die uneingeschränkte inhaltliche Verantwortung. Den Fachrechtsdienststellen, von deren Stellungnahme abgewichen werden soll, ist vor Erlass der Baugenehmigung Gelegenheit zur Erörterung zu geben.

Die Bauaufsichtsbehörde darf allerdings nicht in den Fällen gesetzlich oder durch Senatsbeschluss begründeter Zustimmungs- oder Einvernehmenserfordernisse nach Ziffer 7.470 Absatz 6 Satz 3 HBauO) von der Stellungnahme der Fachrechtsdienststelle abweichen. Hier haben die betreffenden Dienststellen durch Verweigerung der Zustimmung oder des Einvernehmens das letzte Wort. Es führt zu einem ablehnenden Bescheid, sofern nicht eine Antragsänderung erfolgt.

7.2. Rechtsprüfung

Die Bauaufsichtsbehörde führt keine Rechtsprüfung der Stellungnahmen der Fachrechtsdienststellen durch. Die inhaltliche Verantwortung liegt bei der Fachrechtsdienststelle (siehe Ziffer 6.1). Bei rechtlichen Bedenken ist die Fachrechtsdienststelle zur Klärung aufzufordern. Eine gegebenenfalls erforderliche Rechtsprüfung sollte von der Fachrechtsdienststelle vorgenommen werden.

7.3. Fehlende Stellungnahme

Geht die Stellungnahme einer Fachrechtsdienststelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ein, so soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen (§ 70 Absatz 6 Satz 2 HBauO).

Liegen allerdings Erkenntnisse vor, dass relevante Aussagen zu offensichtlich berührten Rechtsbereichen fehlen, hat die Bauaufsichtsbehörde eine Klärung mit der Fachrechtsdienststelle herbeizuführen.

Beispiel:

7.4. Zustimmungs- oder Einvernehmenserfordernisse

Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach § 70 Absatz 6 Satz 3 HBauO verweigert wird.

Beispiele:

Zu beachten sind die gegebenenfalls durch Rechtsvorschrift geltenden längeren Fristen zur Abgabe der Stellungnahme (siehe Ziffer 6.4).

8. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns für Flüchtlingsunterkünfte

Nach § 72a Absatz 1 HBauO alter Fassung durfte mit Baumaßnahmen erst dann begonnen werden, wenn u. a. dem Bauherrn die Baugenehmigung zugegangen war. Durch die Änderung der Vorschrift durch Gesetz vom 17.02.2016 (HmbGVBl. S. 63), in Kraft getreten am 27.2.2016, wurde § 72a HBauO um die Möglichkeit ergänzt, innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Baubeginn zuzulassen.

Kennzeichen dieser Regelung sind folgende Kernelemente:

Mit Rundschreiben der BSW vom 26.02.2016 wurden der Inhalt der Gesetzesänderung sowie die sie tragenden Gründe dargestellt und erläutert. Einzelheiten können der FAQ 6 zu § 72a HBauO entnommen werden.

Bei der Prüfung sind grundsätzlich alle Rechtsbereiche zu beachten, wobei diejenigen Rechtsbereiche sorgfältiger zu prüfen sind, bei denen durch den Beginn der Baumaßnahme, z.B. durch Rodungs- oder Erdarbeiten, nicht rückgängig zu machende Auswirkungen auf die Natur, die Umwelt oder Kulturgüter, zu befürchten sind. Im Bauprüfdienst (BPD) "Zu prüfende Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO" werden diese Rechtsbereiche/Sachverhalte besonders kenntlich gemacht.

9. Baugenehmigung

9.1. Benennung der Entscheidungen

Die Baugenehmigung schließt die Entscheidungen der Fachrechtsdienststellen ein. Sie sind im Baugenehmigungsbescheid zu benennen (§ 72 HBauO). Diese Nennung schafft unter den Beteiligten Klarheit hinsichtlich derjenigen Rechtsbereiche, die tatsächlich von der Bauaufsichtsbehörde und den Fachrechtsdienststellen geprüft wurden.

Nicht zu benennen sind Prüfbereiche, für die

Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (ohne eigene Entscheidung), die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, bleiben hiervon unberührt. Dies können z.B. Auflagen und Hinweise aus dem Arbeitsschutz- oder Immissionsschutzrecht sein.

Die Baugenehmigung wird innerhalb der gesetzlichen Fristen, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt ergänzender Genehmigungen (siehe Ziffer 4.1), erteilt (§ 72 Absatz 1 HBauO).

9.2. Entscheidungsfrist

Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden (§ 62 Absatz 1 Satz 2 HBauO). Anders als im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO tritt keine Genehmigungsfiktion ein. Die Frist beginnt erst mit dem Vorliegen vollständiger Unterlagen. Dies gilt auch für die Nachforderung von Mehrausfertigungen nach § 2 BauVorlVO, die zur Beteiligung weiterer Stellen am Baugenehmigungsverfahren erforderlich sind.

Die 3-Monats-Frist wird nicht durch Fristen von Zulassungsverfahren verdrängt, die in das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO integriert sind. Es gelten ausschließlich die Verfahrensregelungen der HBauO (siehe auch Ziffer 3.1).

Die Überschreitung der Entscheidungsfrist von 3 Monaten eröffnet der Bauherrin bzw. dem Bauherrn die Möglichkeit der Untätigkeitsklage (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge einer Amtspflichtverletzung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz -GG).

9.3. Einvernehmliche Fristverlängerung

Die Bauaufsichtsbehörde kann die 3-Monats-Frist im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlängern (§ 62 Absatz 1 Satz 3 HBauO). Dies kommt insbesondere in Betracht bei komplexen Vorhaben, aber auch bei rechtlich schwierigen Vorhaben, z.B. erheblichen baurechtlichen Abweichungen, für die innerhalb der Frist keine positive Entscheidung herbeigeführt werden kann. Denkbar wäre auch der Wunsch der Antragsteller, geänderte Bauvorlagen zum Vorhaben einzureichen oder umfangreiche Klärungen vorzunehmen. In solchen Fällen ist auf die Möglichkeit der Fristverlängerung hinzuweisen.

Diese einvernehmliche Fristverlängerung ist zu unterscheiden vom gesetzlich bedingten Fristneubeginn infolge der Einreichung neuer Bauvorlagen nach wesentliche Änderungen des Vorhabens (siehe Ziffer 4.6).

10. Information der Fachrechtsdienststellen über den Bescheid

10.1. Erteilung einer Genehmigung

Die beteiligten Fachrechtsdienststellen erhalten von der Bauaufsichtsbehörde bevorzugt per E-Mail die Ausfertigung des Baugenehmigungs-, Änderungs- oder Ergänzungsbescheides, wenn ihre Stellungnahme in den Bescheid eingeflossen ist oder mit der abgegebenen Stellungnahme um Übersendung des Bescheides gebeten wurde (vgl. § 22 Absatz 2 Nr. 2 BauVorlVO).

Die Fachrechtsdienststelle wird damit in die Lage versetzt, nach Ende der Verfahrenskonzentration ihre Überwachungsaufgabe insbesondere während der Bauausführung wahrzunehmen und nach Fertigstellung des Vorhabens ihren Fachaufgaben nachzukommen.

10.2. Ablehnung oder Rücknahme

Die beteiligten Fachrechtsdienststellen bzw. sachverständige Stellen werden von der Bauaufsichtsbehörde informiert, wenn ein Bauantrag zurückgezogen oder abgelehnt wurde, damit sie ihre eigene Aktenführung im Beteiligungsverfahren anpassen können. Im Falle der Ablehnung eines Bauantrages erhalten sie bevorzugt per E-Mail den Bescheid zur Information, sofern ihre Stellungnahme in den ablehnenden Bescheid eingeflossen ist.

11. Veröffentlichung im Transparenzportal

Wesentliche Regelungen erteilter Baugenehmigungen unterliegen der Veröffentlichungspflicht des Hamburgischen Transparenzgesetzes (§§ 3 Absatz 1 Nr. 13 und § 10 Absatz 1 HmbTG). Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung im Informationsregister unkenntlich zu machen (§ 4 Absatz 1 HmbTG).

Bei der Vorbereitung von Textbeiträgen für einen Baugenehmigungsbescheid durch die Bauaufsichtsbehörde selbst oder die am Verfahren beteiligten Fachrechtsdienststellen ist es empfehlenswert, so weit wie möglich auf die Verwendung von personenbezogenen Daten zu verzichten, um die Nachbearbeitung für die Bauaufsichtsbehörden bei der Einstellung von Baugenehmigungsbescheiden in das Transparenzportal Hamburg, insbesondere das Schwärzen von personenbezogenen Daten, zu minimieren.

Ein gänzlicher Verzicht auf Kontaktdaten behördlicher Ansprechpartner im Baugenehmigungsbescheid wird im Sinne einer Kundenorientierung nicht realisierbar sein. Sie werden für die weitere Kommunikation benötigt, insbesondere während der Baudurchführung. Zu denken ist hier beispielhaft an die Weitergabe der Daten der Prüfstatikerin bzw. des Prüfstatikers, denen die Überwachung der Standsicherheit des Vorhabens obliegt.

12. Widerspruchsverfahren

Über den Widerspruch entscheidet gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung die Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das Widerspruchsverfahren wird in diesem BPD nicht weiter erläutert, weil es nicht dem bauordnungsrechtlichen Regelwerk unterliegt.

1) Siehe auch "Erläuterungen zum Inhalt von Bauvorlagen" auf der Internetseite "Wege zur Baugenehmigung"

2) Die genannten Senatsdrucksachen sind in der Bauinfobox (ABH) abgelegt. Zugriff haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg

3) Siehe BPD " Zu prüfende Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO" auf der Internetseite "Wege zur Baugenehmigung:"

4) Mit Beschluss der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau Nr. 140403/4 vom 03.04.2014 wurden die zu beteiligenden hamburgischen Verwaltungsdienststellen verpflichtet, am elektronischen Beteiligungsverfahren im Rahmen des digitalen Baugenehmigungsverfahrens teilzunehmen.

5) Die Senatsdrucksache 2012/1518 ist in der Bauinfobox (ABH) abgelegt. Zugriff haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg

6) http://www.hamburg.de/baugenehmigung/3884800/faqshbauo/

ENDE

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