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Regelwerk

GastVO - Gaststättenverordnung
- Hamburg -

Vom 27. April 1971
(GVBl. S. 81; 11.09.2001 S. 337; 02.12.2003 S. 553; 21.12.2010 S. 655 10)
753-1-19


Auf Grund von § 4 Absatz 3, § 21 Absatz 2 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I Seite 465) sowie von § l des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 mit der Änderung vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 Seite 77, 1970 Seite 90) wird verordnet:

§ 1 Antrag 03 10

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Absatz 1, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Absatz 2 oder einer Gestattung nach § 12 Absatz 1 des Gaststättengesetzes ist in Textform einzureichen.

(2) Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können. Erforderlich sind insbesondere Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers und,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

Die zuständige Behörde kann Besitznachweise und Bauvorlagen verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

§ 2Allgemeine Mindestanforderungen an Räume 03

Die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den bau-, immissionsschutz-, hygiene- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit im Folgenden keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden.

§ 3 Zugang zu den Betriebsräumen 03

Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen von öffentlichen Wegen leicht zugänglich sein. Sie dürfen während der Betriebszeit nicht verschlossen sein.

§ 4 Feuersicherheit

(1) Dekorationen, Vorhänge, Gardinen und ähnliche Ausstattungen in den für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räumen von Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben müssen schwer entflammbar sein.

(2) Die Rettungswege, insbesondere Treppen, Flure und Gänge, in und außerhalb von Gebäuden dürfen durch Einbauten oder abgestellte bewegliche Gegenstände nicht eingeengt werden; Absatz 1 findet auf Rettungswege entsprechende Anwendung. Im Rettungsweg liegende Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Türen der Notausgänge müssen auch von Gästen schnell zu öffnen sein.

§ 5 Beleuchtung 03

Dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume sowie Treppen und Flure sind, soweit das Tageslicht nicht genügt, ausreichend zu beleuchten.

§ 6 Beherbergungsräume 03

(1) Die Schlafräume für die Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. Jeder Beherbergungsraum muß einen eigenen Zugang vom Flur haben. Die Zugangstüren müssen durch fort laufende Nummern gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2 groß sein; bei Mehrbett zimmern ist eine zusätzliche Grundfläche von mindestens 4 m2 für jedes weitere Bett erforderlich. Nebenräume (insbesondere Bäder und Aborte) werden nicht angerechnet.

§ 7 Abortanlage für Gäste 03

(1) In Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:

Schank-/ Speiseraumfläche,
m2
für Frauen für Männer
Spülaborte Spülaborte Standbecken Stück oder Rinne lfd. m
bis 50 ein Spülaborte
über 50-100 2 1 3 2
über 100-150 2 2 3 2,5
über 150-200 3 2 4 3
über 200 Festsetzung im Einzelfall

Bei Schank- und Speisewirtschaften mit einer Schank- oder Speiseraumfläche bis einschließlich 50 m2 kann die nach Satz 1 bestehende Pflicht zur Einrichtung eines Spülaborts durch Gestattung der Mitbenutzung der Personaltoilette erfüllt werden, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

(2) Aborte dürfen nicht ausnahmslos durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

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(Stand: 06.09.2023)

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