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Änderungstext
Hamburgische Verordnung zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie
Vom 21. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 24.12.2010 S. 655)
Artikel 1
Verordnung zur Anordnung von Verfahren nach § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners
(HmbEAGVO)
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung
Auf Grund von § 6 Absatz 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) wird verordnet:
§ 4 der Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung vom 10. April 2007 (HmbGVBl. S. 117) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Das Verfahren zur Zulassung einer Ausnahme von der Andienungspflicht kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG."
Artikel 3
Änderung der Hamburgischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Auf Grund von § 14 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), und § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. III 701-1), zuletzt geändert am 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418, 2420), wird verordnet:
Die Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 499), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Textstelle " , die ihren Geschäftssitz in Hamburg haben," gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Das Votum kann zur Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens auch bei einem Fachgremium eingeholt werden, das bei einer anderen deutschen Industrie- und Handelskammer eingerichtet ist."
2.2 Hinter Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt."
3. In § 6 Absatz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird die Textstelle " , die ihren Geschäftssitz in Hamburg haben," gestrichen.
4.2 Absatz 3
(3) Für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz außerhalb Hamburgs haben gilt § 14 Absatz 2 HmbBodSchG.
wird aufgehoben.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 2 Nummer 2
2. eine Erklärung, dass die Pflichten nach § 11 eingehalten werden und
wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
5.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e HmbVwVfG sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG."
6. In Anhang 1 Nummer 2.1 Abschnitt "Gerätetechnische Ausstattung" erhält der Einführungssatz folgende Fassung:
alt | neu |
Die bzw. der Sachverständige muss mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können: | "Eine geeignete gerätetechnische Ausstattung für die Sachverständigen ist insbesondere dann gegeben, wenn sie folgende Bestandteile aufweist:". |
7. Anhang 2 Teil C wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mindestumfang an gerätetechnischer und materieller Ausstattung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme | "Geeignete gerätetechnische und materielle Ausstattung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme". |
7.2 Der Einleitungssatz zur Tabelle erhält folgende Fassung:
(Stand: 16.06.2018)
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