umwelt-online: Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (2)

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Bereichsspezifische Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten  Anhang 2 10

Teil A
Allgemeines

I. Vorbemerkungen

Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen.

Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Anerkennung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die personelle und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen.

Die Kompetenzüberprüfung für alle Untersuchungsbereiche kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme oder im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durch die zuständige Behörde erfolgen.

Legt eine Untersuchungsstelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung der in diesem Anhang genannten Untersuchungsbereiche vor, so ist diese auf Antrag für die Anerkennung zu berücksichtigen, soweit sie gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist.

II. Untersuchungsbereiche

Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die folgenden Untersuchungsbereiche unterschieden (Teil B):

Die Probennahme einschließlich der Vor-Ort-Bestimmungen bildet keinen eigenständigen Untersuchungsbereich, sondern ist entweder an die Untersuchungsbereiche 1 bis 5 oder an die Anerkennung einer bzw. eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG, der Aufgaben als Untersuchungsstelle wahrnimmt, gebunden.

Auf Antrag einer bzw. eines anerkannten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG kann die Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG auf die Probennahme beschränkt werden.

Die Anerkennung der Untersuchungsstelle kann auch ohne die Probennahme und Vor-Ort-Bestimmungen erfolgen. Diese Tatsache ist in der Veröffentlichung der Anerkennung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Anerkennungsurkunde deutlich herauszustellen.

III. Kompetenzfeststellung und -nachweis

Die von der zuständigen Behörde zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nummer IV bis Nummer IX) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.

IV. Anforderungen an das Personal

Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikation besitzt:

Die Leiterin bzw. der Leiter einer Untersuchungsstelle muss

  1. für die Untersuchungsbereiche 1 bis 5 und in Verbindung damit für die Probennahme oder für die Probennahme in Verbindung mit einer Anerkennung als Sachverständige bzw. Sachverständiger nach § 18 BBodSchG ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Natur- oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation,
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Untersuchungsbereiche 1 bis 5 oder eine mindestens dreijährige Praxis auf dem Gebiet der Probennahme nach Nummer 5 (Untersuchungsbereich Bodenluft und Deponiegas),
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Normen und
  4. besondere Kenntnisse über Umstände der Probennahme und Analytik (Untersuchungsbereiche 1 bis 5, die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind), nachweisen.

Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden.

Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Fachpersonal (z.B. CTA, UTA, LTA, Chemielaborant) in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann.

Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

V. Probennahme

Der Teil B (Untersuchungsbereiche 1 bis 5) enthält den Mindestumfang an Probennahmeverfahren und die zu beachtenden Probennahmevorschriften. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Soweit auf Antrag einer bzw. eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Anerkennung als Untersuchungsstelle auf die Probennahme beschränkt wird, kann dies für die Probennahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen.

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(Stand: 28.03.2023)

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