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HmbVSU - Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Hamburg -
Vom 28. Oktober 2003
(HmbGVbl. Nr. 45 vom 07.11.2003 S. 499; 01.09.2005 S. 377 05; 21.12.2010 S. 656 10; 10.10.2017 S. 319 17)
Auf Grund von § 14 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes ( HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) und § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. III 701-1), zuletzt geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2995), wird verordnet:
Teil 1:
Sachverständige
§ 1 Anerkennung von Sachverständigen durch die Handelskammer Hamburg 10
Sachverständige, können auf Antrag von der Handelskammer Hamburg als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt werden:
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden natürliche Personen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde besitzen, über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die erforderliche Sachkunde besitzen Personen, die den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach dem Anhang 1 genügen.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Personen, die gewissenhaft, unabhängig und unparteilich sind.
§ 3 Pflichten anerkannter Sachverständiger
(1) Sachverständige müssen Gewähr für die Erfüllung der in § 2 genannten Voraussetzungen bieten.
(2) Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über den erforderlichen aktuellen Wissensstand in den Sachgebieten verfügen, für die sie anerkannt sind. Hierzu haben sie sich in geeigneter Weise fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Fortbildung ist der Handelskammer Hamburg auf Verlangen nachzuweisen, spätestens gleichzeitig mit einem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung.
(3) Sachverständige müssen eigenverantwortlich eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.
(4) Sachverständige sind verpflichtet, der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich Auskünfte über alle Umstände zu geben, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.
(5) Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen zweifelsfrei erkennen lassen, welche bzw. welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Übernehmen Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.
(6) Sachverständige haben bei der Erstellung von Gutachten insbesondere darauf zu achten, dass Anlass und Zweck des Gutachtens sowie die zu berücksichtigenden Informationen und Randbedingungen benannt werden und dass die Ergebnisse des Gutachtens schlüssig und nachprüfbar sind sowie für Betroffene im Sinne des § 12 BBodSchG nachvollziehbar begründet werden.
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Sachgebiet, für das sie anerkannt werden wollen, entsprechend dem Anhang 1 zu bezeichnen und die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen. Dem Antrag sind insbesondere mindestens drei selbstverfasste Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben mit entsprechendem Eigenanteil aus dem jeweiligen Sachgebiet beizufügen. Die Gutachten und Arbeitsproben sollen nicht älter als zwei Jahre sein. Sie können hinsichtlich des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden.
(2) Zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde bedient sich die Handelskammer eines Fachgremiums, das seinen Sitz bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg oder den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein hat. Das Fachgremium arbeitet auf der Grundlage einer Geschäfts- und Verfahrensordnung.
(3) Die Kammer, bei der das Fachgremium seinen Sitz hat, beruft geeignete Personen als dessen Mitglieder, die ihr benannt werden von
(Stand: 06.09.2023)
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