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Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung
- Hamburg -
Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 15 vom 17.04.2007 S. 117; 21.12.2010 S. 655 10; 26.07.2011 S. 379; 10.10.2017 S. 319 17)
Gl.-Nr.: 2129-1-5
Archiv 1997
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf
(2) Ausgenommen bleiben Abfälle, die außerhalb Hamburgs anfallen und im Einklang mit der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1), zuletzt geändert am 10. November. 2015 (ABl. EU Nr. L 294 S. 1), durch Hamburg durchgeführt oder bei der Durchfuhr ohne Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstigen Behandlungen, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken, ausschließlich zwischengelagert werden.
§ 2 Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, gemäß den Festlegungen im "Abfallwirtschaftsplan gefährliche Abfälle" vom 26. Juli 2011eine gemeinwohlverträgliche und ortsnahe Beseitigung von Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder aus ethischen Gründen einer besonderen Behandlung bedürfen, innerhalb des norddeutschen Raumes zu gewährleisten.
(1) Die Entsorgungspflichtigen haben die in § 1 genannten Abfälle den für die Beseitigung zugelassenen Deponien und Behandlungsanlagen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen sowie in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein anzudienen. Untertagedeponien sind davon ausgenommen.
(2) Die Andienungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die in betriebseigenen Anlagen desinfiziert werden, sofern die Verfahren nach § 18 Absatz 1 IfSG anerkannt sind.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Entsorgungspflichtigen unter Berücksichtigung der Ziele nach § 2 eine Beseitigung der in § 1 genannten Abfälle in einer dafür zugelassenen Anlage außerhalb des in § 3 bestimmten räumlichen Bereichs zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen oder wenn eine Beseitigung innerhalb des in § 3 bestimmten räumlichen Bereichs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Als wirtschaftlich nicht zumutbar im Sinne dieser Vorschrift gilt es, wenn die Gesamtkosten der Beseitigung innerhalb des in § 3 bestimmten räumlichen Bereichs mehr als 50 vom Hundert über den Kosten der Beseitigung außerhalb des in § 3 bestimmten räumlichen Bereichs liegen. Entsprechende prüffähige Unterlagen sind beizufügen.
(2) Das Verfahren zur Zulassung einer Ausnahme von der Andienungspflicht kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 6b
(Stand: 06.09.2023)
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