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Änderungstext
Verordnung
zum Neuerlass und zur Ablösung von Vorschriften
auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft
Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 15 vom 17.04.2007 S. 117)
Auf Grund von § 6 Absatz 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) wird verordnet:
Artikel 1
Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung
Artikel 2
Verordnung zur Andienung von Siedlungsabfällen zur Beseitigung
Artikel 3
Ablösung von Rechtsvorschriften
Gemäß Artikel 10 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) werden
(Stand: 16.06.2018)
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