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Regelwerk

Gesetz zur Andienung von Abfällen aus Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- Hamburg -

Vom 23. April 1996
(GVBl. Nr. 15 vom 29.04.1996 S. 53; 18.07.2001 S. 54; 21.03.2005 S. 80; 10.04.2007 S. 117 07aufgehoben)



(abgelöst durch Verordnung vom 14.04.2007)

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), die in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes anfallen. Abfälle in diesem Sinne sind:

  1. Körperteile und Organabfälle;
  2. Gegenstände, die nach § 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2982), behandelt werden müssen;
  3. Versuchstiere, bei denen eine Verpflichtung zur Beseitigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) nicht besteht, wenn die Verbreitung übertragbarer meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 17 IfSG zu befürchten ist;
  4. Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, wenn die Verbreitung übertragbarer meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 17 IfSG zu befürchten ist.

§ 2 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan "Abfälle aus Krankenhäusern" vom 23. Januar 1996, fortgeschrieben durch den Abfallwirtschaftsplan "Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" vom 20. Januar 2004 eine umweltverträgliche und möglichst ortsnahe Entsorgung zu gewährleisten.

§ 3 Andienungspflicht

(1) Die Entsorgungspflichtigen haben die in § 1 genannten Abfälle den in der Anlage aufgeführten Behandlungsanlagen anzudienen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung zu ändern, insbesondere zur Entsorgung der in § 1 genannten Abfälle neu zugelassene Behandlungsanlagen nach Maßgabe von § 2 aufzunehmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung des Senats auf die zuständige Behörde weiter übertragen werden.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die Andienungspflicht gemäß § 3 Absatz 1 gilt nicht für Abfälle gemäß § 1 Satz 2 Nummer 2, die Entsorgungspflichtigein betriebseigenen Anlagen desinfizieren, sofern die Verfahren nach § 18 Absatz 1 IfSG anerkannt sind.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Absatz 1 auf Antrag der Entsorgungspflichtigen eine Behandlung der in § 1 genannten Abfälle in einer anderen Anlage zulassen, wenn andernfalls Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ohne behördliche Zulassung gemäß § 4 Absatz 2 Abfälle einer anderen als den in der Anlage genannten Behandlungsanlagen andient.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

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  Anlage
Behandlungsanlagen Zugelassen für die Entsorgung von Abfällen gemäß § 1 Satz 2 Nummern
Abfallverwertungsgesellschaft (AVG) mbH
Borsigstraße 2
22113 Hamburg
2, 3, 4
KEG-Sonderabfall- Entsorgungsgesellschaft mbH
Borsigstraße 6
22113 Hamburg
2, 4
KEG-Sonderabfall- Entsorgungsgesellschaft mbH
Werkring
13597 Berlin
1, 2 (nur wenn Körperteile und Organabfälle enthaltend), 3
Krankenhaus-Abfallbeseitigung Schleswig-Holstein GmbH
Edisonstraße 13
24145 Kiel
1, 2, 3, 4

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