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Änderungstext
Gesetz zum Neuerlass des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft
- Hamburg -
Vom 21. März 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 29.03.2005 S. 80)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
HmbAbfG - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Andienung von Siedlungsabfällen
Das Gesetz zur Andienung von Siedlungsabfällen vom 23. April 1996 (HmbGVBl. S. 53), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
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§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Siedlungsabfälle. Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von § 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1410, 1501), zuletzt geändert am 30. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2771, 2778),
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" § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf zu beseitigende Siedlungsabfälle. Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, die die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), erfüllen. Hierzu gehören insbesondere Abfälle, die
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2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 19. Dezember 1995 eine umweltverträgliche und ortsnahe Entsorgung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten. |
" § 2 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 19. Dezember 1995, fortgeschrieben durch den Abfallwirtschaftsplan Abfälle aus Haushaltungen vom 4. September 2001 und den Abfallwirtschaftsplan Gewerbeabfälle vom 4. September 2001, eine umweltverträgliche und ortsnahe Beseitigung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Siedlungsabfälle" die Wörter "zur Beseitigung" eingefügt.
3.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Andienung von Abfällen aus Krankenhäusern und sonstigen
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Das Gesetz zur Andienung von Abfällen aus Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes vom 23. April 1996 (HmbGVBl. S. 54), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne von § 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1410, 1501), zuletzt geändert am 30. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2771, 2778), die in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes anfallen. Abfälle in diesem Sinne sind:
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(Stand: 16.06.2018)
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