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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Neuerlass des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft
- Hamburg -

Vom 21. März 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 29.03.2005 S. 80)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbAbfG - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Andienung von Siedlungsabfällen

Das Gesetz zur Andienung von Siedlungsabfällen vom 23. April 1996 (HmbGVBl. S. 53), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Siedlungsabfälle. Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von § 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1410, 1501), zuletzt geändert am 30. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2771, 2778),

  1. hauptsächlich aus privaten Haushalten, welche von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden (Hausmüll);
  2. welche als feste Abfälle wegen ihrer Abmessungen nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden (Sperrmüll);
  3. aus Gewerbebetrieben, auch Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen und Industrie, soweit sie nach Art und Menge mit oder wie Hausmüll entsorgt werden können (hausmüllähnlicher Gewerbeabfall);
  4. aus der Wegereinigung und aus der Veranstaltung von Märkten (Straßenkehricht und Marktabfälle);
  5. überwiegend pflanzlicher Art, welche auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen (Garten- und Parkabfälle).
" § 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf zu beseitigende Siedlungsabfälle. Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, die die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), erfüllen. Hierzu gehören insbesondere Abfälle, die

  1. in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens anfallen;
  2. in Gewerbe und Industrie sowie in anderen als den in Nummer 1 genannten privaten und öffentlichen Einrichtungen anfallen und auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind." 

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 19. Dezember 1995 eine umweltverträgliche und ortsnahe Entsorgung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten.

" § 2 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 19. Dezember 1995, fortgeschrieben durch den Abfallwirtschaftsplan Abfälle aus Haushaltungen vom 4. September 2001 und den Abfallwirtschaftsplan Gewerbeabfälle vom 4. September 2001, eine umweltverträgliche und ortsnahe Beseitigung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten." 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Siedlungsabfälle" die Wörter "zur Beseitigung" eingefügt.

3.2 Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Andienung von Abfällen aus Krankenhäusern und sonstigen
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Das Gesetz zur Andienung von Abfällen aus Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes vom 23. April 1996 (HmbGVBl. S. 54), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne von § 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1410, 1501), zuletzt geändert am 30. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2771, 2778), die in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes anfallen. Abfälle in diesem Sinne sind:

  1. Körperteile und Organabfälle;
  2. Gegenstände, die nach § 10a des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (Bundesgesetzblatt 1979 1 Seite 2263, 1980 I Seite 151), zuletzt geändert am 25. Mai 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 746), behandelt werden müssen;

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