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Regelwerk, Abfall

Gesetz zur Andienung von Siedlungsabfällen
- Hamburg -

Vom 23.April 1996
(GVBl. Nr. 15 vom 29.04.1996 S. 53; 18.07.2001 S. 251; 21.03.2005 S. 80 05; 10.04.2007 S. 117 07)


(abgelöst durch Verordnung vom 14.04.2007)

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf zu beseitigende Siedlungsabfälle. Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, die die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), erfüllen. Hierzu gehören insbesondere Abfälle, die

  1. in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens anfallen;
  2. in Gewerbe und Industrie sowie in anderen als den in Nummer 1 genannten privaten und öffentlichen Einrichtungen anfallen und auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.

§ 2 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 19. Dezember 1995, fortgeschrieben durch den Abfallwirtschaftsplan Abfälle aus Haushaltungen vom 4. September 2001 und den Abfallwirtschaftsplan Gewerbeabfälle vom 4. September 2001, eine umweltverträgliche und ortsnahe Beseitigung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten.

§ 3 Andienungspflicht

(1) Die Entsorgungspflichtigen haben Siedlungsabfälle zur Beseitigung den in Teil I der Anlage genannten Abfallentsorgungsanlagen anzudienen. Die Andienungspflicht gegenüber der unter Teil I Nummer 4 genannten Anlage wird mit deren Inbetriebnahme wirksam. Die zuständige Behörde macht den Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Amtlichen Anzeiger bekannt,

(2) Sind die Kapazitäten der Abfallentsorgungsanlagen gemäß Absatz 1 ausgeschöpft, müssen verbleibende Siedlungsabfälle den in Teil II der Anlage genannten Abfallentsorgungsanlagen angedient werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Entsorgungspflichtiger Siedlungsabfälle vorsätzlich oder fahrlässig einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 3 andient.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausen Euro geahndet werden.

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  Anlage
Standort Betreiber
Teil I
1) MV Borsigstraße
Borsigstraße 6
22113 Hamburg
MVB GmbH
2) MV Stellinger Moor
Schnackenburgallee 100
22525 Hamburg
Stadtreinigung Hamburg
3) MV Stapelfeld
Ahrensburger Weg 4
22145 Stapelfeld
MVa Stapelfeld GmbH
4) MV Rugenberger Damm
Rugenberger Damm
21129 Hamburg
(mit Inbetriebnahme)
MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH & Co KG
Teil II
1) Zentraldeponie
23824 Tensfeld
Wegezweckverband Segeberg
2) Deponie Ihlenberg
(Schönberg)
Ihlenberg 1
23923 Selmsdorf
DMG Deponie-Management-GmbH
3) AVG
Borsigstraße 2
22113 Hamburg
Abfall-Verwertungs-Gesellschaft

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