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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

Verordnung zur Andienung von Siedlungsabfällen zur Beseitigung
- Hamburg -

Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 15 vom 17.04.2007 S. 117; 16.10.2007 S. 354; 10.10.2017 S. 319aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-1-6



§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Siedlungsabfälle zur Beseitigung. Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, die die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2825), erfüllen. Hierzu gehören insbesondere Abfälle, die

  1. in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens anfallen,
  2. in Gewerbe und Industrie sowie in anderen als den in Nummer 1 genannten privaten und öffentlichen Einrichtungen anfallen und auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.

§ 2 Ziel

Ziel der Verordnung ist es, gemäß den Festlegungen im "Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle Hamburg" vom 16. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung eine gemeinwohlverträgliche und ortsnahe Beseitigung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten.

§ 3 Andienungspflicht

Die Entsorgungspflichtigen haben die in § 1 genannten Abfälle den in der Anlage genannten Abfallentsorgungsanlagen anzudienen. Soweit Kapazitäten der Abfallentsorgungsanlagen nach Satz 1 nicht verfügbar sind, sind verbleibende Abfälle den für die Beseitigung zugelassenen Anlagen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen sowie in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein anzudienen.

§ 4 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Entsorgungspflichtigen unter Berücksichtigung der Ziele nach § 2 eine Beseitigung der in § 1 genannten Abfälle in einer dafür zugelassenen Anlage außerhalb des in § 3 bestimmten räumlichen Bereichs zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

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  Anlage
Standort Betreiber
1) MV Borsigstraße
Borsigstraße 6
22.113 Hamburg
MVB GmbH
2) MV Stellinger Moor
Schnackenburgallee 100
22.525 Hamburg
Stadtreinigung Hamburg
3) MV Stapelfeld
Ahrensburger Weg 4
22.145 Stapelfeld
BKB Stapelfeld GmbH
4) MV Rugenberger Damm
Rugenberger Damm
21.129 Hamburg
MVR Müllverwertung
Rugenberger Damm
GmbH & Co KG
ENDE

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