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Gesetz zur Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung
- Hamburg -
Vom 25. Juni 1997
(GVBl. 1997 S. 279; 2001 S. 251; 29.03.2005 S. 80 05; 10.04.2007 S. 117aufgehoben)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Anwendungsbereich05
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 41 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847). (Anm. aufgehoben). Ausgenommen bleiben
§ 2 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Sonderabfallwirtschaftsplan vom 22. April 1997 eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind, innerhalb des norddeutschen Raumes zu gewährleisten.
§ 3 Andienungspflicht
(1) Die Entsorgungspflichtigen haben die in § 1 Satz 1 genannten Abfälle den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Bundesländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen anzudienen. Diese Andienungspflicht gilt auch für die Ablagerung der in § 1 Satz 1 genannten Abfälle auf den zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zur EndAblagerung von Abfällen (Deponien) im Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Entsorgungspflichtigen die Beseitigung innerhalb des in Absatz 1 bestimmten räumlichen Bereichs in einer Anlage zulassen, die nach Maßgabe von § 27 Absatz 1 Sätze 2 und 3 KrW-/AbfG überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dient, wenn das angewandte Verfahren die umweltverträglichere Lösung darstellt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
§ 4 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Entsorgungspflichtigen eine Entsorgung der in § 1 Satz 1 genannten Abfälle in einer dafür zugelassenen Anlage außerhalb des in § 3 Absatz 1 bestimmten räumlichen Bereichs zulassen, wenn die Ziele des § 2 nicht beeinträchtigt werden und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Abfälle im Sinne von § 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig ohne behördliche Zulassung gemäß § 3 Absatz 2 oder § 4 einer anderen als den in § 3 Absatz 1 bestimmten Abfallbeseitigungsanlagen andient.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
§ 6 Übergangsvorschrift
Soweit ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestätigter Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweis nach Maßgabe der Nachweisverordnung oder eine Genehmigung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft die Beseitigung in einer anderen Anlage zuläßt, finden die Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf der jeweiligen Zustimmung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998 keine Anwendung.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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