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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

HmbAbfG - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz
- Hamburg -

Vom 21. März 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 29.03.2005 S. 80; 17.12.2013 S. 540 13; 13.06.2014 S.208; 28.11.2017 S. 361 17)
Gl.-Nr.: 2129-1



Archiv 1992
Siehe Fn. *

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 13

Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung auf eine Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen hin.

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand 13

(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben dazu beizutragen, dass die Ziele des § 1 erreicht werden. Insbesondere müssen die nach Satz 1 Verpflichteten in ihrem Arbeitsbereich hinwirken auf

  1. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,
  2. die Durchführung von getrennten Sammlungen verwertbarer Abfälle und
  3. den Einsatz von solchen Erzeugnissen, die
    1. in abfallarmen und ressourcenschonenden Produktionsverfahren, zum Beispiel aus Abfällen oder sekundären Rohstoffen hergestellt sind,
    2. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
    3. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder
    4. sich im besonderen Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im Übrigen umweltverträglich beseitigt werden können,

soweit dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die juristischen Personen des Privatrechts, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besteht, ein, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(3) Die zuständigen Behörden sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 verpflichten, wenn Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder Sondernutzungen im öffentlichen Raum erlaubt werden.

(4) Finden Veranstaltungen in Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder als Sondernutzungen im öffentlichen Raum statt, so soll die zuständige Behörde anordnen, bei der Ausgabe von Speisen und Getränken pfandpflichtige, zur Wiederverwendung geeignete Verpackungen, Geschirr und Bestecke einzusetzen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Hygiene sowie in Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Ausnahmen, insbesondere die Verwendung von Einwegmaterialien zugelassen werden.

§ 3 Abfallwirtschaftliche Beratung 13

(1) Der zuständigen Behörde obliegt es, die Erzeuger und Besitzer von Abfällen unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Ziele der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften der bundesrechtlichen und der in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfall- und Kreislaufwirtschaft über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu beraten.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den Erzeugern und Besitzern von Abfällen auf Anfrage Auskunft über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, soweit ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Die zuständige Behörde erteilt gemäß § 46 Absatz 2 KrWG Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen.

Zweiter Teil
Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung

§ 4 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Ausschluss von der Entsorgung 13

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84), in der jeweils geltenden Fassung der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abfälle gemäß § 20 Absatz 2 KrWG ganz oder teilweise von der Entsorgung nach Absatz 1 auszuschließen.

(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann bei besonderer Eilbedürftigkeit Ausschlussentscheidungen im Einzelfall treffen.

§ 5 Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers 13

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