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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes,
des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Stadtreinigungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 28. November 2017
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 05.12.2017 S. 361)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 20. September 2017 (HmbGVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:
1. § 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Soweit die Reinigung der öffentlichen Wege von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen (Wegereinigung) durch dieses Gesetz nicht den Anliegerinnen und Anliegern zugewiesen ist, obliegt sie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung). Im Hafengebiet erstreckt sich die Verpflichtung der Stadtreinigung zur Wegereinigung allein auf die Fahrbahnen und Fußgängerüberwege. Im Übrigen tritt im Hafengebiet und auf Neuwerk bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Wegereinigung die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung. Die Wegereinigung durch die Stadtreinigung oder die Trägerin der Wegebaulast erfolgt, soweit es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist und ihre Leistungsfähigkeit nicht überschritten ist. | "(1) Soweit die Reinigung der öffentlichen Wege von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen (Wegereinigung) durch dieses Gesetz nicht den Anliegerinnen und Anliegern zugewiesen ist, obliegt sie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung). Die Verpflichtung der Stadtreinigung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Flächen, die zwar nicht unmittelbar dem fließenden Verkehr dienen, aber zu den öffentlichen Wegen gehören, insbesondere Parkplätze, Rinnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Flächen des Straßenbegleitgrüns und Baumscheiben. Im Hafengebiet erstreckt sich die Verpflichtung der Stadtreinigung zur Wegereinigung allein auf die Fahrbahnen und Fußgängerüberwege sowie die in Satz 2 genannten Flächen. Im Übrigen tritt im Hafengebiet und auf Neuwerk bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Wegereinigung die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung. Die Wegereinigung durch die Stadtreinigung oder die Trägerin der Wegebaulast erfolgt, soweit es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie den Erhalt eines sauberen Stadtbildes erforderlich ist und ihre Leistungsfähigkeit nicht überschritten wird." |
2. § 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Reinigungspflicht nach § 29 umfasst die gesamte, die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten begründende Strecke auf folgenden Wegeflächen:
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"(1) Die Reinigungspflicht nach § 29 umfasst die gesamte die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten begründende Strecke auf folgenden Wegeflächen:
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3. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle " § 30 Absatz 1 Nummern 2 und 3" durch die Textstelle " § 30 Absatz 1 Nummern 2 bis 4" ersetzt.
4. § 32 erhält folgende Fassung:
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§ 32 Öffentlicher Reinigungsdienst
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg oder die Stadtreinigung nach Maßgabe des Stadtreinigungsgesetzes reinigen von den in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen in Erfüllung der den Reinigungspflichtigen obliegenden Reinigung diejenigen, die in einem Wegereinigungsverzeichnis aufgeführt sind (öffentlicher Reinigungsdienst). Vom öffentlichen Reinigungsdienst ausgenommen sind die Reinigung von Schnee und Eis ( § 31) und die Beseitigung außergewöhnlicher Verschmutzungen ( § 36). (2) Der Senat wird ermächtigt, das Wegereinigungsverzeichnis durch Rechtsverordnung aufzustellen und fortzuschreiben. Dabei ist im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange des öffentlichen Reinigungsdienstes die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Ausbauzustandes der in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen anzustreben. Im Wegereinigungsverzeichnis ist ferner die Reinigungshäufigkeit der darin eingetragenen Anlagen nach Maßgabe des § 30 Absatz 2 zu bestimmen. |
(Stand: 16.06.2018)
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