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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes, des Stadtreinigungsgesetzes und des Hamburgischen Abwassergesetzes
- Hamburg -
Vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 55 vom 27.12.2013 S. 540)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Hamburgische Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In dem Eintrag zu § 1 werden die Wörter "Ziele der Abfallwirtschaft" durch die Wörter "Zweck des Gesetzes" ersetzt.
b) Im Zweiten Teil werden hinter dem Eintrag zu § 6 die Einträge " § 6a Abfallvermeidungsprogramm" und " § 6b Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung" eingefügt.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
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§ 1 Ziele der Abfallwirtschaft
Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), auf eine möglichst abfallarme Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und, soweit Abfälle nicht vorrangig zu vermeiden oder zu verwerten sind, auf die Sicherung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen hin. |
" § 1 Zweck des Gesetzes
Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung auf eine Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen hin." |
3. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben dazu beizutragen, dass die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden. Insbesondere haben sie zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Abfällen zur Verwertung hergestellt worden sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Besondere Anforderungen, die sich für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. | "(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben dazu beizutragen, dass die Ziele des § 1 erreicht werden. Insbesondere müssen die nach Satz 1 Verpflichteten in ihrem Arbeitsbereich hinwirken auf
soweit dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Textstelle "auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt durch die Textstelle "der bundesrechtlichen und der in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfall- und Kreislaufwirtschaft".
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Satz 1 gilt unbeschadet § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG bei Anfragen Beseitigungspflichtiger entsprechend. | "Die zuständige Behörde erteilt gemäß § 46 Absatz 2 KrWG Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Textstelle "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" wird durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
bb) Hinter der Textstelle "21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84)," werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Textstelle " § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG" durch die Textstelle " § 20 Absatz 2 KrWG" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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