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Änderungstext
Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 2. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 49 vom 15.12.2003 S. 553)
Artikel 1
Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung
Auf Grund von § 4 Absatz 3 und § 21 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) zuletzt geändert am 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), und von § 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl: S. 251, 252), wird verordnet:
Die Gaststättenverordnung vom 27. April 1971 (HmbGVBl. S. 81), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 341, 384), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "oder 2" gestrichen.
1.2 In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "und seines Ehegatten" gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
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§ 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Räume
Die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt 1969 Seite 249, 1970 Seite 52), der auf sie gestützten Rechtsverordnungen sowie dem § 10 Absätze 1 bis 4 und dem § 11 der Hygieneverordnung vom 17. Dezember 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 298) in ihren jeweils geltenden Fassungen entsprechen, soweit im folgenden keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden. |
" § 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Räume
Die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den bau-, immissionsschutz-, hygiene- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit im Folgenden keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift werden die Wörter "und Beleuchtung" gestrichen.
3.2 Absatz 2
(2) Treppen und Flure sind, soweit das Tageslicht nicht genügt, ausreichend zu beleuchten.
wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
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§ 5 Räume von Schank- und Speisewirtschaften
(1) Schankräume dürfen nicht als Wohn- oder Schlafräume benutzt werden oder mit solchen unmittelbar verbunden sein. (2) Die Grundfläche mindestens eines Schankraumes darf nicht kleiner als 25 m2 sein; für weitere Schankräume genügt eine Grundfläche von 15 m2. Sollen in einem Schankraum Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen im Sinne des § 33a der Gewerbeordnung dar geboten werden, darf der für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Teil des Raumes nicht kleiner als 50 m2 sein. (3) Schrankräume müssen mit einem Schallschutz versehen sein, der gewährleistet, daß die Ruhe der Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke nicht gestört wird. (4) Schankräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein. Sie müssen so beleuchtet sein, daß die nach § 4 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1733) in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Preisverzeichnisse von den Gästen deutlich gelesen wer den können. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten für Speisewirtschaften entsprechend. (6) Die Fußböden von Kühlräumen müssen wasserdicht und gleitsicher sein. Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können. |
" § 5 Beleuchtung
Dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume sowie Treppen und Flure sind, soweit das Tageslicht nicht genügt, ausreichend zu beleuchten." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Schlafraum" durch das Wort "Beherbergungsraum" ersetzt.
5.2 Die Absätze 3 und 4
(3) In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muß eine anderen Gästen nicht zugängliche ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein.(4) Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten Jahreszeit belegt werden können, müssen beheizbar sein.
werden aufgehoben.
6. § § 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
alt | neu | |
§ 7 Abortanlagen
(1) Die Abortanlagen für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Abortanlagen getrennt sein. (2) In Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:
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(Stand: 29.03.2021)
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