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Regelwerk, Gefahrenabwehr

SOG - Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Hamburg -

Vom 14. März 1966
(HmbGVBl. S. 77; ...; 01.07.1993 S. 149, 150; 20.06.1996 S. 150; 16.11.1999 S. 256, 258; 14.07.2000 S. 146; 18.07.2001 S. 251, 252; 09.09.2003 S. 467; 16.06.2005 S. 233 05; 06.10.2005 S. 424 05a; 26.01.2006 S. 37 06; 15.12.2009 S. 405 09; 30.05.2012 S. 204 12; 04.12.2012 S. 510 12a; 28.01.2014 S. 34 14; 08.12.2016 S. 514 16; 12.12.2019 S. 485 19; 24.01.2020 S. 93 20; 15.03.2024 S. 71 24; 16.04.2024 S. 97 24a)
Gl.-Nr.: 2012-1


Erster Teil
Verordnungen zur Gefahrenabwehr

§ 1 Ermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) In Verordnungen zur Gefahrenabwehr kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro und Einziehung geahndet werden können.

§ 1a Örtliche Alkoholkonsumverbote 06 24

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen - außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen - den Konsum alkoholischer Getränke zu verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den dort bezeichneten Orten verboten werden, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine auf Absatz 1 gestützte Rechtsverordnung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 2 Geltungsdauer 24

(1) Verordnungen, die ausschließlich auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, treten mit ihren Änderungen spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Soll eine Verordnung über diese Zeit hinaus gelten, so ist sie neu zu erlassen.

(2) Verordnungen, die auf Grund von § 1a erlassen werden, treten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann jeweils um drei Jahre verlängert werden.

Zweiter Teil
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Aufgaben 05

(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).

(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:

  1. die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
  2. die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.

Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 4 Verhältnismäßigkeit

(1) Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein. Sie ist auch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abwehrt. Sie darf gegen dieselbe Person wiederholt werden.

(2) Kommen für die Gefahrenabwehr im Einzelfall mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Bleibt eine Maßnahme wirkungslos, so darf in den Grenzen der Absätze 1 bis 3 eine stärker belastende Maßnahme getroffen werden.

(3) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

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