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Änderungstext
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Hamburg -
Vom 15. März 2024
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 22.03.2024 S. 71)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag § 1 folgender Eintrag eingefügt:
" § 1a Örtliche Alkoholkonsumverbote".
2. Hinter § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Örtliche Alkoholkonsumverbote
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen - außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen - den Konsum alkoholischer Getränke zu verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den dort bezeichneten Orten verboten werden, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine auf Absatz 1 gestützte Rechtsverordnung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
3.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
3.2 In Satz 1 wird hinter den Wörtern "erlassen worden sind" die Textstelle", soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
3.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Verordnungen, die auf Grund von § 1a erlassen werden, treten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann jeweils um drei Jahre verlängert werden."
ID: 240623
ENDE |
(Stand: 25.03.2024)
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