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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Verbesserung der Sicherheit im Hamburger Hafen

Vom 6. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 34 vom 14.10.2005 S. 424)



Artikel 1
HafenSG - Hafensicherheitsgesetz

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

§ 16b des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233),

§ 16b Befugnisse bei Grenzkontrollen

(1) Soweit die Polizei die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnimmt, darf sie

  1. Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen jederzeit betreten,
  2. Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge im Rahmen der Grenzfahndung nach Personen und Sachen durchsuchen.

(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Datenverarbeitung der Polizei

§ 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. 233, 235), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ", zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben" gestrichen.

2. Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes

Das Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 381), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 5 wird gestrichen.

2. In § 20 Absatz 5 Nummer 2 wird die Textstelle " § 21 Absatz 1 Nummer 4, 6 oder 7" durch die Textstelle " § 21 Absatz 1 Nummer 5 oder 6" ersetzt.

3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird gestrichen.

b) Die Nummern 5 bis 7 werden Nummern 4 bis 6.

c) In Absatz 3 wird die Zahl "5" ersetzt durch die Zahl "4".

4. § 23 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung an Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hamburger Hafens sind im Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424) geregelt."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Bezeichnung " § 3 Absatz 1" durch die Bezeichnung " § 3" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 3 Absatz 1" durch die Bezeichnung " § 3" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 10 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 3 Absatz 1" durch die Bezeichnung " § 3" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Nummer 4 werden hinter der Textstelle "des Artikel 10-Gesetzes" die Wörter "oder bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Hafensicherheitsgesetz" eingefügt und die Angabe " § 29 d des Luftverkehrsgesetzes" durch die Angabe " § 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Äderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 330), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die von der Registerbehörde zur Identitätsfeststellung übermittelten Datensätze von Personen mit ähnlichen Personalien übermittelt die mitwirkende Behörde zu diesem Zweck der zuständigen Stelle. Für die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Stelle gilt § 492 Absatz 4 a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Staatsanwaltschaften oder Gerichte" durch die Textstelle "Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden" ersetzt.

2. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

3. Die Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2) wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 16.1 wird eingefügt:

"16.1 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ( § 201a StGB),".

b) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.5 werden Nummern 16.2 bis 16.6.

Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten

Für die in Artikel 5 Nummern 2 und 3 vorgenommenen Änderungen des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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