HmbSÜGG - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg - Hamburg -
Vom 25. Mai 1999 (GVBl. Nr. 13 vom 25.05.1999 S. 82;18.07.2001 S. 171, 200; 04.12 2002 S. 327; 06.10.2005 S. 424 05; 14.12.2007, 2008 S. 1307;17.02.2009 S. 2909; 03.04.2013 S.12913; 24.01.2020 S. 99 20; 10.06.2022 S. 376 22) Gl.-Nr.: 120-2
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes132022
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung) und den Schutz von Verschlusssachen.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es,
sicherheitsempfindliche Tätigkeiten vor Sicherheitsrisiken zu schützen, insbesondere
vor dem Zugang von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),
potenzielle Saboteurinnen und Saboteure (Innentäterinnen bzw. Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (vorbeugender personeller Sabotageschutz) sicherzustellen und
in Grundzügen die materiellen Voraussetzungen zu normieren, sodass Unbefugte keine Kenntnis von Verschlusssachen erhalten (materieller Geheimschutz).
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
in einer Behörde oder in einer der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen oder auf Grund ihrer Aufgabenstellung oder ihres herausgehobenen politischen Gewichts durch Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), als besonders gefährdet anzusehen ist und von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
in einem durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können,
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll,
eine in dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2295), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1966), in der jeweils geltenden Fassung geregelte Tätigkeit bei einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, sofern für diese Überprüfung keine Zuständigkeit einer Bundesbehörde besteht, oder
in einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten hat oder sich verschaffen kann, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt.
§ 1a Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen20
(1) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
(2) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
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