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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Vom 2. April 2013
(HmbGVBl.Nr.12 vom 03.04.2013 S.129)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Es wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Inhaltsübersicht ".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 7 werden folgende Einträge eingefügt:

" § 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

§ 7b Einschränkung von Grundrechten ".

2. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 7) " ersetzt durch die Textstelle "zuletzt geändert am 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798, 1802) ".

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Es informiert und berät auf Anforderung öffentliche und nicht-öffentliche Stellen und Einrichtungen über die Gefahren der gegen sie gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten des Absatzes 1. "

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3.2.1.1 Die Textstelle "gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG " wird gestrichen.

3.2.1.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch folgende Textstelle ersetzt:

alt neu
 . " (§ 3 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG) und ".

3.2.1.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. bei der Betreuung nicht-öffentlicher Stellen und Einrichtungen, bei denen auf Grund von öffentlichen Verschlusssachenaufträgen Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt worden sind. "

3.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "im Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) vom 25. Mai 1999, zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 330) " ersetzt durch die Textstelle "im Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121, 124) ".

3.2.3 In Satz 3 wird hinter der Textstelle "vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424) " die Textstelle ", zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), " eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

4.1 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Erhebung von personenbezogenen Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern oder zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gemäß §§ 53, 53a Strafprozessordnung zuzuordnen sind (Vertrauensbereiche), ist unzulässig. Werden personenbezogene Daten aus diesen Vertrauensbereichen durch Maßnahmen unvermeidbar erfasst, so dürfen die Daten nicht weiter verarbeitet werden; sie sind unter Aufsicht eines Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt zu löschen oder zu vernichten. Die Tatsache der Erhebung und die Löschung oder Vernichtung der Daten aus diesen Vertrauensbereichen ist zu dokumentieren. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder sein Stellvertreter, ob die Daten weiter verarbeitet werden dürfen. Eine Weiterverarbeitung darf erst nach einer Berichterstattung an den Kontrollausschuss gemäß § 26 erfolgen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt. Soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können, sind sie zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur zu den in Satz 6 genannten Zwecken verwendet werden. Im Fall der Mitteilung an den Betroffenen sind die Daten erst zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf diese Frist ist in der Mitteilung hinzuweisen. Im Fall einer gerichtlichen Überprüfung sind die Daten nach deren Abschluss zu löschen. Die Löschung von Daten ist zu protokollieren. Anderweitige Rechtsvorschriften über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten aus den Vertrauensbereichen bleiben unberührt. "

4.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. "(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen. "

4.3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

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