Regelwerk, Allgemeines

HmbVerfSchG - Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz
- Hamburg -

Vom 7. März 1995
(26.04.1995 S. 96; 29.05.1996 S. 79; 27.8.1997; S. 438; 25.05.1999 S. 82; 30.01.2001 S. 9; 04.12.2002 S. 327; 16.06.2005 S. 233; 06.10.2005 S. 424; 14.12.2007, 2008 S. 13 08 08a;17.02.2009 S. 29 09; 08.06.2010 S. 433 10; 30.05.2012 S. 203 12; 02.04.2013 S.129 13; 19.06.2013 S. 293 13a; 12.12.2019 S. 485 19; 24.01.2020 S. 99 20; 10.06.2022 S. 376 22; 22.01.2025 S. 192 25)
Gl.-Nr.: 120-1



1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes 08 13 13a 20 22 25

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung (Verfassungsschutzgüter).

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hält als Frühwarnsystem der Demokratie insbesondere analytische Kompetenzen zur Auswertung von gesammelten Informationen über aktuelle Entwicklungen verfassungsfeindlicher Kräfte im Vorfeld möglicher Gefahren für Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten vor, um Art und Ausmaß derartiger Gefahren frühzeitig zu erkennen. Im Rahmen seiner breiten gesellschaftlichen Verankerung tauscht es sich mit der Wissenschaft aus und nimmt am öffentlichen Diskurs teil.

§ 2 Zuständigkeit 25

(1) Der Verfassungsschutz wird innerhalb der zuständigen Behörde vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Landesamt für Verfassungsschutz an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. Ihm stehen polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber polizeilichen Dienststellen nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

§ 3 Zusammenarbeit 20 25

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, der Bund gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ( BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Länder zulassen.

§ 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz 13 20 22 25

(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen (Beobachtung), insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in der Bundesrepublik Deutschland,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung ( Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker ( Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz

  1. informiert insbesondere den Senat über von Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende Bedrohungen von Verfassungsschutzgütern,
  2. versetzt die dafür zuständigen staatlichen Stellen in die Lage, Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefahren zu ergreifen,
  3. informiert und berät auf Anforderung öffentliche und nichtöffentliche Stellen über Bedrohungen durch gegen sie gerichtete Bestrebungen oder Tätigkeiten.

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