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HmbVerfSchG - Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz
- Hamburg -
Vom 7. März 1995
(26.04.1995 S. 96; 29.05.1996 S. 79; 27.8.1997; S. 438; 25.05.1999 S. 82; 30.01.2001 S. 9; 04.12.2002 S. 327; 16.06.2005 S. 233; 06.10.2005 S. 424; 14.12.2007, 2008 S. 13 08 08a;17.02.2009 S. 29 09; 08.06.2010 S. 433 10; 30.05.2012 S. 203 12; 02.04.2013 S.129 13; 19.06.2013 S. 293 13a; 12.12.2019 S. 485 19; 24.01.2020 S. 99 20; 10.06.2022 S. 376 22; 22.01.2025 S. 192 25)
Gl.-Nr.: 120-1
1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes 08 13 13a 20 22 25
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung (Verfassungsschutzgüter).
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hält als Frühwarnsystem der Demokratie insbesondere analytische Kompetenzen zur Auswertung von gesammelten Informationen über aktuelle Entwicklungen verfassungsfeindlicher Kräfte im Vorfeld möglicher Gefahren für Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten vor, um Art und Ausmaß derartiger Gefahren frühzeitig zu erkennen. Im Rahmen seiner breiten gesellschaftlichen Verankerung tauscht es sich mit der Wissenschaft aus und nimmt am öffentlichen Diskurs teil.
(1) Der Verfassungsschutz wird innerhalb der zuständigen Behörde vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Landesamt für Verfassungsschutz an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. Ihm stehen polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber polizeilichen Dienststellen nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, der Bund gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ( BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Länder zulassen.
§ 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz 13 20 22 25
(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen (Beobachtung), insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz
(Stand: 19.02.2025)
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