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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts
- Hamburg -
Vom 24. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 7 vom 11.02.2020 S. 99)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Siebentes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485, 514), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
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1. Abschnitt Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz § 1 Zweck des Verfassungsschutzes § 2 Zuständigkeit § 3 Zusammenarbeit § 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz § 5 Begriffsbestimmungen § 6 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz 2. Abschnitt § 7 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz § 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen § 7b Einschränkung von Grundrechten § 7c Weitere Auskunftsverlangen § 8 Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln § 9 Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger § 11 Berichtigung, Sperrung und Löschung 3. Abschnitt § 12 Übermittlung nicht personenbezogener Daten § 13 Übermittlung personenbezogener Daten an inländische Nachrichtendienste § 14 Übermittlung personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen und Strafverfolgungsbehörden § 15 Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte § 16 Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen § 17 Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 18 Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit § 19 Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz § 20 Registereinsicht durch das Landesamt für Verfassungsschutz § 21 Übermittlungsverbote und Einschränkungen § 22 Übermittlung personenbezogener Daten Minderjähriger 4. Abschnitt § 23 Auskunftserteilung 5. Abschnitt § 24 Parlamentarischer Kontrollausschuss § 25 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses § 26 Aufgaben des Ausschusses § 27 Eingaben 6. Abschnitt § 28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz § 29 In-Kraft-Treten § 29 In-Kraft-Treten |
"Inhaltsübersicht
1. Abschnitt § 1 Zweck des Verfassungsschutzes § 2 Zuständigkeit § 3 Zusammenarbeit § 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz § 5 Begriffsbestimmungen § 6 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz 2. Abschnitt § 7 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz § 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen § 7b Einschränkung von Grundrechten § 7c Weitere Auskunftsverlangen § 8 Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln § 8a Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen § 10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger § 11 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung 3. Abschnitt § 12 Offenlegung nicht personenbezogener Daten § 13 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder § 14 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden § 15 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften § 16 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen § 17 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 18 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit § 19 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz § 20 (aufgehoben) § 21 Offenlegungsverbote und -einschränkungen § 22 Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger 4. Abschnitt § 23 Auskunftserteilung § 23a Dateisystemanordnungen § 23b Unabhängige Datenschutzkontrolle § 23c Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts 5. Abschnitt § 24 Parlamentarischer Kontrollausschuss § 25 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses § 26 Aufgaben des Ausschusses § 27 Eingaben 6. Abschnitt § 28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz § 29 Inkrafttreten". |
(Stand: 26.04.2021)
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