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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 12. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 51 vom 23.12.2019 S. 485)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
PolDVG - Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Elftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert 8. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 514), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt:

" § 11a Meldeauflage".

2. Hinter § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Meldeauflage

Zur Verhütung von Straftaten kann einer Person aufgegeben werden, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat begehen wird und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen sind zulässig, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen."

2a. In § 12b Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Verlängerungen sind zulässig, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen."

2b. In § 13b Absatz 4 wird die Textstelle " §§ 171, 173 bis 175 und § 178 Absatz 3" durch die Textstelle " §§ 171, 171a, 173 bis 175 und § 178 Absatz 2" ersetzt.

3. In § 15 Absatz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. sie zur gezielten Kontrolle nach § 31 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift ausgeschrieben ist."

4. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. sie von einer Person mitgeführt wird, die zur gezielten Kontrolle nach § 31 PolDVG oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift ausgeschrieben ist, oder es sich um ein derart ausgeschriebenes Kraftfahrzeug handelt; im Falle einer Ausschreibung des Kraftfahrzeugs kann sich die Durchsuchung auch auf die in oder an dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken."

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Durch die Polizei ist eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen einer Person nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr einer Selbsttötung, Selbstverletzung oder von Angriffen gegen eine andere Person unerlässlich ist. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von Satz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können die Leitung der zuständigen Polizeidienststelle, die Vertretung im Amt oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Polizeivollzugsbeamte die Maßnahme nach Satz 2 vorläufig anordnen; eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer solchen bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Während der Maßnahme ist die betroffene Person fortlaufend durch einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten zu überwachen. Nach Beendigung der Maßnahme ist die betroffene Person unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Maßnahme ist zu dokumentieren; diese Dokumentation beinhaltet:

  1. die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe,
  2. den Verlauf,
  3. die Dauer,
  4. die Art der Überwachung,
  5. die Beendigung und
  6. den Hinweis nach Satz 6.

§ 13a Absatz 2 gilt entsprechend."

6. In § 30a Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Landes" die Textstelle "und Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist," eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182, 183), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 2 Nummern 1 bis 6 und Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), gilt entsprechend. " § 13 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) gilt entsprechend."

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