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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts
- Hamburg -
Vom 10. Juni 2022
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 24.06.2022 S. 376)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 7c folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7c Weitere Auskunftsverlangen | " § 7c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten". |
2. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274)" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Satz 3 wird die Textstelle "nicht-öffentliche" durch das Wort "nichtöffentliche" sowie das Wort "Absatzes" durch das Wort "Satzes" ersetzt.
3.1.2 In Satz 4 wird die Textstelle "Absatz 1" gestrichen.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen und | "4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in Einbürgerungsverfahren und aufenthaltsrechtlichen Verfahren sowie bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, und". |
3.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379)" ersetzt.
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. | "Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln." |
4.2 Es wird folgender Satz angefügt:
"In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 3 wird
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen.
aufgehoben.
5.2 Absätze 4 und 4a werden Absätze 3 und 4.
5.3 Der neue Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.3.1 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" die Textstelle ", Wertpapierinstituten" eingefügt.
5.3.2 In Nummer 4 wird die Textstelle " § 96 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076)" durch die Textstelle " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am 12. August 2021 (BGBl. I. S. 3544, 3545)" ersetzt.
5.4 Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617)" ersetzt.
5.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5.5.1 Die Textstelle "Absätzen 4 und 4a" wird durch die Textstelle "Absätzen 3 und 4" ersetzt.
5.5.2 In Nummer 1 wird die Textstelle "Absatz 4 oder Absatz 4a" durch die Textstelle "Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.
5.5.3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
5.5.3.1 In Buchstabe a wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 3" und die Textstelle "Absatz 4a" durch die Textstelle "Absatz 4" ersetzt.
5.5.3.2 In Buchstabe b wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.
5.6 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Auskunft nach den Absätzen 3 und 4 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
6. § 7a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 28.08.2023)
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