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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Hamburg -

Vom 24. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 07.02.2020 S. 93)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485, 513), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 30b werden folgende Einträge eingefügt:

"Fuenfter Teil
Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

§ 31 Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltungen".

1.2 Der bisherige Eintrag "Fuenfter Teil" wird "Sechster Teil".

1.3 Die bisherigen Einträge zu §§ 31 bis 35 werden Einträge zu §§ 32 bis 36.

2. Hinter § 30b wird folgender neuer Fuenfter Teil eingefügt:

"Fuenfter Teil
Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

§ 31 Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltungen

(1) Eine öffentliche Veranstaltung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn

  1. zu einer öffentlichen Veranstaltung mehr als 10000 Veranstaltungsteilnehmer zugleich zu erwarten sind oder
  2. auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung oder der Erkenntnisse fachkundiger Stellen die Annahme eines erhöhten Gefährdungspotenzials für Leib oder Leben der Veranstaltungsteilnehmer begründet ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Veranstaltung, der Größe, Lage oder Beschaffenheit des Veranstaltungsortes sowie möglicher Konflikte unter den Veranstaltungsteilnehmern oder mit Dritten.

Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die nach § 8 Absatz 1 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes eine Sonntagsöffnung rechtfertigen.

(2) Eine öffentliche Veranstaltung ist jede der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltung, die nicht unter die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), zuletzt geändert am 1. März 2011 (HmbGVBl. S. 91), in der jeweils geltenden Fassung fällt oder die nicht eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), ist. Insbesondere ist eine öffentliche Veranstaltung eine Veranstaltung unter freiem Himmel, unabhängig davon, ob diese auf öffentlichen Wegen, Plätzen oder öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder privaten oder nicht wegerechtlich gewidmeten Flächen stattfindet.

(3) Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten die Veranstaltung eigenverantwortlich durchführt. Eine etwaige Pflicht der zuständigen Behörde, den Veranstalter im Wege eines Vergabeverfahrens auszuwählen, bleibt unberührt, insbesondere können die Teilnehmer eines laufenden Vergabeverfahrens einen Antrag als Veranstalter stellen.

(4) Für öffentliche Veranstaltungen nach Absatz 1 hat der Veranstalter ein mit der zuständigen Behörde und den Sicherheitsbehörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufzustellen, das den Anforderungen des § 43 Absatz 2 Satz 2 VStättVO entspricht. Die zuständige Behörde kann den Veranstalter darüber hinaus verpflichten, eine besondere Risikoanalyse eines Sachverständigen zur Gefahrenerkennung vorzulegen.

(5) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag einschließlich aller notwendigen Unterlagen muss spätestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Mit dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Veranstaltung und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Hierzu gehören insbesondere Unterlagen zu der Art, dem Ort und der Zeit der Veranstaltung, der Zahl der erwarteten Veranstaltungsteilnehmer sowie Unterlagen für andere erforderliche Genehmigungen. Bei öffentlichen Veranstaltungen auf privatem Grund ist dem Antrag eine Erklärung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzulegen, aus der die Einwilligung in die Nutzung der Fläche für die Veranstaltung und die Kenntnis über die Pflichten nach Absatz 12 hervorgehen. Dem Antrag ist das Sicherheitskonzept beizufügen. Der Veranstalter hat mit dem Antrag eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person zu benennen, die empfangsberechtigt und entscheidungsbefugt für den Veranstalter ist. Diese Person steht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende der Veranstaltung der zuständigen Behörde als Ansprechpartner zur Verfügung, um in diesem Zeitraum alle notwendigen Entscheidungen in Hinblick auf den Veranstaltungsverlauf und die Veranstaltungsmodalitäten treffen und umsetzen zu können. Wird die Leitung der Veranstaltung nach Satz 7 auf eine andere Person übertragen oder werden die Verfügungsgewalt über den Veranstaltungsablauf oder die tatsächliche Sachherrschaft über wesentliche Veranstaltungsgegenstände von dem Veranstalter auf Dritte übertragen, teilt dieser dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(6) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Veranstalter verlängert werden. Weist der Antrag erhebliche Mängel auf, fordert die zuständige Behörde den Veranstalter zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf.

(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

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